Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00054


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 22. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Chasper Kamer

Ruoss Vögele Partner, Rechtsanwälte - Attorneys at Law

Kreuzstrasse 54, Postfach, 8032 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Jonathan Felber

Ruoss Vögele Partner, Rechtsanwälte - Attorneys at Law

Kreuzstrasse 54, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1986 geborene X.___ war ab dem 1. September 2021 als Chief Marketing & Business Development Officer für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/143, Urk. 8/152). Mit Schreiben vom 22. März 2023 regte die Arbeitgeberin die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen per 31. März 2023 an (Urk. 8/89). Eine solche Einigung scheiterte insbesondere an den ausstehenden Lohnzahlungen (vgl. Urk. 8/117). Mit Schreiben vom 20. April 2023 liess der Versicherte die Arbeitgeberin dahingehend informieren, dass er von seinem Retentionsrecht am Porsche Taycan 4S Cross Turismo Gebrauch mache (Urk. 8/100). Gegen den Zahlungsbefehl betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom 27. Juni 2023 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. «…», Urk. 8/148 f.). Mit Urteil vom 27. Februar 2024 erteilte das Bezirksgerichts Dietikon in der Betreibung Nr. «…» in einem Teilbetrag die provisorisch Rechtsöffnung (Urk. 8/135-142). Mit Urteil vom 28. Februar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon über die Y.___ AG den Konkurs (Urk. 8/76).

1.2    Am 19. März 2024 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 8/143 f.), die Forderungseingabe beim zuständigen Konkursamt erfolgte am 20. März 2024 (Urk. 8/145 f.). Mit Verfügung vom 6. August 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 8/79). Mit Einstellungsverfügung vom 27. August 2024 wurde das gegen den Versicherten im Zusammenhang mit der Ausübung des Retentionsrechtes angestrengte Strafverfahren betreffend Veruntreuung eingestellt (Urk. 3/4). Am 31. Oktober 2024 wurde das Konkursverfahren betreffend die Y.___ AG mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8/54). Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 6. August 2024 und verneinte einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben die Vertreter des Versicherten am 13. März 2025 Beschwerde und beantragten, es sei dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 43'500.-- zuzusprechen, eventualiter sei der Einspracheentscheid zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).

    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgeübten Retentionsrechtes am Personenwagen keine offene Lohnforderung gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe; der Verkaufserlös übersteige wohl die fehlenden Lohnzahlungen. Zudem wäre der Beschwerdeführer überentschädigt, wenn er zusätzlich zum retinierten Personenwagen noch Insolvenzentschädigung erhalten würde (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber machten die Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser vorliegend alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Forderungen gegenüber seiner Arbeitgeberin durchzusetzen; dazu gehöre auch die Geltendmachung des Retentionsrechtes am Geschäftswagen. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren habe über sich ergehen lassen müssen. Die Anstrengungen würden dabei über das hinausgehen, was durchschnittlich von einem Arbeitnehmer zu erwarten sei (Urk. 1 S. 8). Das prozessuale Durchstreiten des Retentionsrechts sowie das Durchsetzen des Pfandrechtes liege deutlich ausserhalb der Schadenminderungspflicht, zumal sich die Leasinggeberin gegen eine Verwertung wehren dürfte (S. 9 f.). Zudem sei gemäss Rechtsöffnung nur ein Betrag von Fr. 18'322.44 gedeckt, auch würden sich aufgrund der Verfahrenskosten Fragen zum Verwertungserlös stellen (S. 10). Eine Überentschädigung könne weiter nicht vorliegen, da es von Gesetzes wegen zu einer Forderungsabtretung im Umfang der geleisteten Insolvenzentschädigung komme; im Übrigen bestehe ohne Forderung kein Retentionsrecht (S. 11). Eventualiter sei zu prüfen, ob der fragliche Geschäftswagen unter Berücksichtigung aller mutmasslichen Kosten die Lohnforderung überhaupt deckt (S. 12).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der möglichen Verwertung des Geschäftswagens keine offene Lohnforderung mehr bestehen würde. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe dabei von Gesetzes wegen, wenn gegen einen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Zu prüfen bleibt demnach insbesondere, ob bei der vorliegenden Konstellation von offenen Lohnforderungen auszugehen ist.

3.2    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht (Art. 895 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren (Abs. 2). Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört (Abs. 3).

    Entsprechend der Einstellungsverfügung vom 27. August 2024 betreffend Veruntreuung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Retentionsrecht zu Recht ausgeübt hat (Urk. 3/4 S. 4 f.). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 895 Abs. 1 ZGB ist dabei ersichtlich, dass die Retention allein den Bestand einer Forderung nicht verändert. So kann eine Sache nur bis zur Befriedigung der Forderung zurückbehalten werden. Die retinierte Sache stellt dabei lediglich eine Sicherheit der weiterhin bestehenden Forderung dar, welche – sofern der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt – nach den Vorschriften der Faustpfandverwertung verflüssigt werden kann (Art. 898 ZGB, vgl. auch Art. 891 Abs. 2 ZGB). Dabei ist selbst eine Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger als Eigentum zufallen soll, wenn er nicht befriedigt wird, ungültig (Art. 894 ZGB).

    Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine (gesicherte) Lohnforderung zustand. Damit hat er – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Aufgrund des Forderungsübergangs bei Bezahlung der Insolvenzentschädigung fällt eine Überentschädigung ausser Betracht. So kann der Beschwerdeführer gerade nicht frei über den Geschäftswagen verfügen; vielmehr bietet ihm das Pfandrecht lediglich Sicherheit für die (noch) bestehende Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten sowie der Verzugszinse (Urk. 891 Abs. 2 ZGB).

3.3    Zusammengefasst steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zugestanden haben und er damit grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Voraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ab 1. Oktober 2022 neu entscheide.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

    Bezüglich der eingereichten Honorarnote vom 13. März 2025 ist anzumerken, dass vorliegend lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entschädigt werden können. Die Aufwendungen in der Zeit vom 11. Februar 2025 bis zum 13. März 2025 belaufen sich entsprechend der Aufstellung der Vertreter des Beschwerdeführers auf 9.88 Stunden (Urk. 5). Die Parteientschädigung ist demnach unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- sowie der geforderten Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'080.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Februar 2025 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab 1. Oktober 2022 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’080.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonathan Felber

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty