Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00056
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 vollzeitlich als Sachbearbeiter Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG in Zürich tätig (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 9/628-629). Daneben arbeitete er auch für die Z.___ AG (vgl. Urk. 9/630-631), die A.___ GmbH (vgl. Urk. 9/640) und den B.___ (vgl. Urk. 9/581). Am 24. Juni 2021 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Juli 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/790). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus.
Mit Verfügung vom 28. März 2022 (9/434-436) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom Versicherten Fr. 6'556.90 zurück, mit der Begründung, dass es sich bei der Firma Z.___ AG um einen Personalverleih handle, welcher Temporäreinsätze an verschiedene Firmen vermittle, und dass die in den Monaten August 2021, Oktober 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Firma Z.___ AG erzielten Verdienste vollständig als Zwischenverdienste an die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diese Monate anzurechnen seien. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 9/760). Mit Entscheid vom 11. August 2022 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab; auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat sie nicht ein (Urk. 9/426-432). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2023 (Prozess-Nr. AL.2022.00208, Urk. 9/414-425) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. September 2023 (Prozess-Nr. 8C_484/2023, Urk. 9/411-413) nicht ein.
1.2 Anschliessend erfolgte eine Überweisung an das Amt für Arbeit (AFA) zum Entscheid über den Erlass der Rückforderung (vgl. Urk. 9/410). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies das AFA das Erlassgesuch des Versicherten ab (Urk. 9/403-406). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 13. Januar 2024 Einsprache (Urk. 9/390). Nachdem das AFA festgestellt hatte, dass es bei der Berechnung der grossen Härte irrtümlicherweise auf den Monat September 2022 statt September 2023 abgestellt hatte, forderte es den Versicherten auf, verschiedene weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2024, Urk. 9/311-313). Mittels Verfügung vom 14. August 2024 (Urk. 9/319-321) hob das AFA die Verfügung vom 12. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf. Des Weiteren trat es nicht auf das Erlassgesuch ein, da der Versicherte die geforderten Unterlagen für den korrekten Monat (September 2023) nicht vollständig eingereicht habe. Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Urk. 9/211) erhob der Versicherte Einsprache. Mittels Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 9/173-176) hob das AFA die Verfügung vom 14. August 2024 wiedererwägungsweise auf und überprüfte das Erlassgesuch. Der gute Glaube beim Erhalt der Taggelder wurde bejaht, das Erlassgesuch jedoch aufgrund der fehlenden grossen Härte abgewiesen. Die dagegen am 15. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/69, Urk. 9/75) wies das AFA mit Entscheid vom 17. Februar 2025 ab (Urk. 9/63-65 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 erhob der Versicherte am 13. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung abzusehen, da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei (S. 2 unten). Bei der Berechnung der grossen Härte sei bezüglich der Leistungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung irrtümlich der Bruttobetrag anstelle des Nettobetrages eingesetzt worden, was zu korrigieren sei (S. 2 f.). Dies führe im Resultat jedoch zu keinem anderen Ergebnis als in der angefochtenen Verfügung. Wie aus dem korrigierten Beiblatt, welches integrierenden Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides bilde, zu entnehmen sei, übersteige das Total der Einnahmen (Fr. 70'893.--) die gesamten abzugsberechtigten Ausgaben (Fr. 51'140.--) um den Betrag von Fr. 19'753.--. Dies liege weiterhin deutlich über dem Rückforderungsbetrag von Fr. 6'556.90. Die Rückforderung stelle damit keine grosse Härte dar (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass von der ungerechtfertigten Forderung von Fr. 6'556.90 Abstand zu nehmen sei, da der gute Glaube bereits bejaht worden sei. Zudem befinde er sich in einem finanziellen Engpass, wodurch die Rückforderung eine erhebliche Belastung für ihn darstelle. Da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen, sei es ihm nicht möglich, den Betrag von Fr. 6'556.90 zurückzuzahlen. Er bitte daher darum, von der Rückforderung abzusehen.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH und der Z.___ AG einen Freibetrag darstellten und nicht als Zwischenverdienst zu werten seien. Er verwies auf ein beiliegendes Schreiben betreffend Nebenverdienst. Es stelle sich die Frage, warum diese Einnahmen nicht zum versicherten Verdienst hinzugerechnet worden seien, wenn sie als Zwischenverdienst taxiert würden. Diese widersprüchliche Behandlung sei nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung des hiesigen Gerichts sei eindeutig falsch und das Urteil daher zu revidieren.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung von Fr. 6’556.90 zu prüfen ist, während über deren Bestand und Höhe bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2023, Urk. 9/411-413). Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Einschätzung des hiesigen Gerichts eindeutig falsch und das Urteil zu revidieren sei. Einen Revisionsgrund machte er jedoch nicht geltend.
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die nun zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung seinerzeit in gutem Glauben bezogen hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Davon ist mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auszugehen. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die zusätzliche Voraussetzung der grossen Härte erfüllt ist.
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (vgl. vorstehend E. 1.3). Demnach ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 13. September 2023 (Urk. 9/411-413) abzustellen.
Wie vorstehend unter E. 1.3 ausgeführt, liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die seitens des Beschwerdegegners vorgenommene Einkommens- und Ausgabenberechnung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Entscheid betreffend Erlassgesuch (Urk. 9/61-62).
4.2 Bei den Einnahmen wurde dem Beschwerdeführer – entsprechend seinen Angaben (vgl. Urk. 9/132) – die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'907.75 (Auszahlung im September 2023, vgl. Urk. 9/139) angerechnet, was einem Betrag von Fr. 70'893.-- im Jahr entspricht.
Beim Vermögen rechnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Guthaben in der Höhe von Fr. 7'037.09 an. Dieses ergibt sich aus dem Kontoauszug der C.___ per 30. September 2023 (Urk. 9/89). Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer deklarierten Privatkredits (von Fr. 3'000.--, Urk. 9/133) sowie des Freibetrages in der Höhe von Fr. 30'000.--resultierte jedoch kein anrechenbares Vermögen.
4.3 Bei den Ausgaben setzte der Beschwerdegegner den Betrag für die obligatorische Krankenversicherung anhand des Pauschalbetrages der «Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose» auf Fr. 6’000.-- fest (Kanton Zürich, Prämienregion 2). Dieser Pauschalbetrag ist höher als die vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Prämie von rund Fr. 3'500.-- pro Jahr (Fr. 292.55 pro Monat gemäss Versicherungspolice in Urk. 9/142).
Der Beschwerdeführer gab auf dem Erhebungsbogen zum Erlassgesuch (Urk. 9/132-133) einen Mietzins von Fr. 2'787.-- pro Monat an (inklusive Einstellplatz, vgl. Urk. 9/137). Für die Berechnung der grossen Härte ist indessen der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Mietzins zu berücksichtigen. Dieser betrug im Jahr 2023 für eine allein lebende Person in der Region 2 Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, Stand am 1. Januar 2023).
Damit belaufen sich die Ausgaben auf insgesamt Fr. 23'040.--.
4.4 Insgesamt sind die einzelnen Positionen der Einkommens- und Ausgabenberechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Ermittlung der grossen Härte; die Berechnung blieb im Betraglichen unbestritten.
Das Total der Einnahmen übersteigt dasjenige der Ausgaben folglich um Fr. 47'853.-- (Fr. 70’893.-- - Fr. 23'040.--). Davon sind die zusätzlichen Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 4 ATSV in der Höhe von Fr. 8'000.-- sowie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 20'100.-- (Stand am 1. Januar 2023) in Abzug zu bringen. Damit verbleiben anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 19'753., welche die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Summe von Fr. 6'556.90 deutlich übersteigen. Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist daher zu verneinen.
5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'556.90 zwar gutgläubig empfangen. Die kumulativ notwendige Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni