Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00064


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 25. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1999, studierte vom 1. August 2018 bis 3. Juni 2024 an der Universität Y.___ und erwarb in diesem Zeitraum einen Bachelor- sowie Masterabschluss in Biologie (Urk. 5/24). Am 3. Oktober 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/31) und beantragte am 14. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 (Urk. 5/68-71). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk. 5/39-41). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2025 Einsprache (Urk. 5/21-23), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 2025 abwies (Urk. 5/7-10 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Oktober 2024 zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).    

1.3    Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Nachbesserungen von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B187).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung im Umfang von 2.634 Monaten bei der Z.___ vorgewiesen habe (S. 2). Gemäss Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 3. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2024 die Masterthesis mit 60 Punkten des ECTS (European Credit transfer and Accumulation System / Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) abgeschlossen und eine Vorlesung mit 10 ECTS-Punkten besucht. Im Herbstsemester 2023 habe er an einer Vorlesung teilgenommen, jedoch keine ECTS-Punkte erhalten. Im Frühlingssemester 2023 habe der Beschwerdeführer keine Vorlesungen besucht beziehungsweise es seien dem Leistungsausweis keine ECTS-Punkte zu entnehmen. Im Herbstsemester 2022 habe er sodann Vorlesungen im Umfang von 21 ECTS-Punkten besucht. Ein Studium gelte gemäss gängiger Praxis nur für jene Semester als vollzeitlich, in welchen Vorlesungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten besucht würden. Nachweislich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, damit ein Semester als vollzeitlich anerkannt werden könne, nur im Frühlingssemester 2024 (mind. 30 ECTS-Punkte). Auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Masterarbeit im Herbstsemester 2023 begonnen habe und demnach auch im Herbstsemester 2023 Vollzeit studiert habe, käme er nur auf zwölf Monate Vollzeitstudium. Damit der Beschwerdeführer jedoch von der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit profitieren könnte, müsste er mehr als zwölf Monate studiert haben, genau zwölf Monate reichten hierzu nicht aus. In die vorgenannte Rahmenfrist für die Beitragszeit würden somit keinesfalls mehr als zwölf Monate vollzeitliches Studium fallen, weshalb kein Befreiungsgrund vorliege (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), er habe innerhalb der Rahmenfrist vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 einen Master in Biologie an der Uni Y.___ mit 91 ECTS-Punkten absolviert. Das entspreche 1.5 Jahren Vollzeitstudium. Die allenfalls proportional abzuziehenden ECTS-Punkte für die Zeit von Vorlesungsbeginn (19. September 2022) bis zum Beginn der Rahmenfrist am 3. Oktober 2022 könnten aufgrund des geringen Einflusses unberücksichtigt bleiben. Damit sei er unbestrittenermassen insgesamt mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, weshalb er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Die Anrechnungspraxis der Beschwerdegegnerin, die die pro Semester erreichten ECTS-Punkte als massgebend ansehe, sei nicht nachvollziehbar. Im Gesetzeswortlaut sei von insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist die Rede, was hier mit den abgelegten 91 ECTS-Punkten der Fall sei. Eine Anrechnung nach der Anzahl der pro Semester erbrachten ECTS-Punkte würde dem bekanntlich stark schwankenden Tempo der Studierenden, den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden der Studiengänge und den begrenzten Möglichkeiten der Arbeits- und Studienplanung nicht gerecht werden beziehungsweise dem Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands für Studenten widersprechen.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer hat sich am 3. Oktober 2024 beim RAV Regensdorf zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 5/31) und beantragte am 14. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 (Urk. 5/68-71). Folglich ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG zu Recht von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 ausgegangen. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage.

3.2    Die Parteien gehen des Weiteren übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten im Sinn von Art. 13 AVIG (E. 1.1) nicht erfüllt hat, weil er für die massgebende Rahmenfrist (3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024) bloss 2.634 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung vorweisen kann (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5/7-10). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt sind, wobei einzig zur Diskussion steht, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausbildung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert war (lit. a).

    Als Ausbildung gilt in diesem Zusammenhang jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 43 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2019 vom 30. September 2019 E. 3).

3.3    Der Beschwerdeführer hat vom 1. August 2018 bis 3. Juni 2024 an der Universität Y.___ studiert und in dieser Zeit einen Bachelor- sowie einen Masterabschluss in Biologie mit dem Schwerpunkt Molecular and Cellular Biology erworben. Hierbei handelt es sich offenkundig um eine Ausbildung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Gemäss «Bestätigung Studienzeit» vom 22. Januar 2025 (Urk. 5/24) entsprach das Studium über den gesamten Zeitraum in etwa einem Pensum von 90-100 %. Vorliegend fällt das Masterstudium (Herbstsemester 2022 bis Frühlingssemester 2024) in die massgebende Rahmenfrist (3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024). In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer 91 ECTS-Punkte erworben und den Master-Studiengang mit einer Note von 5.8 abgeschlossen (vgl. Urk. 5/56).

3.4    Laut Major-Studienprogramm Biologie mit Schwerpunkt Molecular and Cellular Biology (90 ECTS Credits) umfasst der Kursteil Blockkurse und Spezialvorlesungen im Umfang von 16 ECTS Credits aus dem Angebot der Molekular- und Zellbiologie, ergänzt mit Wahlmodulen (4 ECTS Credits). Den Hauptteil bilden die molekular- und zellbiologisch ausgerichtete Masterarbeit inklusive Seminaren und Kolloquien (zusammen 60 ECTS Credits) und das Pflichtmodul "Themenübergreifende Fachkompetenz" (10 ECTS Credits).

    Unter «Organisation» wird ausgeführt, dass das Masterstudium in der Regel vollzeitlich absolviert wird und Ausnahmen im Voraus beantragt und von der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bewilligt werden müssen (vgl. voranstehender Link).

    Die Masterarbeit ist eine 52-wöchige wissenschaftliche Forschungsarbeit, in der eine grössere Problemstellung eigenständig bearbeitet werden soll. Die Masterarbeit wird durch einen umfassenden Bericht (Master Thesis) dokumentiert.

3.5    Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 3. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 3. Oktober 2022 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 3. Juni 2024 (Datum des Diplomerwerbs) folgende Prüfungen ablegte und ECTS-Punkte erwarb (vgl. Urk. 5/56):

    HS22     BIO 372

         Virology: Methods in Molecular Biology,

         Pathogenesis, and Control uf Human Viruses         ECTS-Punkte: 6

    HS22     BIO 321

         Modern Microscopy in Life Science Research          ECTS-Punkte: 6

    HS22     BIO 260

         Molecular Biology Course for Biology and Medicine ECTS-Punkte: 6

    HS22     BIO 251

         Cancer and the Immune system                 ECTS-Punkte: 3

    HS23     BIO 338

         Introduction to Scientific Writing             teilgenommen

    FS24     BIO 520

         Integrated knowledge in Biology                  ECTS-Punkte:10

    FS24     BIO 501

         Master Thesis in Molecular and Cellular Biology     ECTS-Punkte:60         

                                     Total ECTS-Punkte: 91

3.6    Der Beschwerdeführer kann im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 3. Oktober 2022 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 3. Juni 2024, mithin in einem Zeitraum von 20 Monaten, 91 ECTS-Punkte nachweisen. Die Leistung eines Vollzeitstudenten entspricht pro Hochschuljahr 60 ECTS-Punkten (vgl. Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015, E. 3.3). Entsprechend ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich studiert hat. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach 30 ECTS-Punkte pro Semester zu erbringen seien, damit dieses als vollzeitlich anerkannt werde (vgl. Urk. 2 S. 3), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ist jedes Studium anders aufgebaut und es liegt oftmals nicht (nur) im Verantwortungsbereich der Studenten, wie viele ECTS-Credits pro Semester zu erbringen sind und auch erbracht werden können, zumal dies je nach Studium durch einen entsprechenden Studienplan vorgegeben wird. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls an den Studienplan der Universität Y.___ gehalten (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5), indem er 70 ECTS-Punkte aus den Pflichtmodulen Molecular and Cellular Biology (BIO 501 Masterthesis und BIO 520 Integrated Knowledge in Biology) und die restlichen 21 ECTS-Punkte aus den Wahlpflichtmodulen erbracht hat. Dass sich die im Frühlingssemester 2024 ausgewiesenen 60 ECTS-Punkte für die Masterthesis nicht nur auf dieses eine Semester erstreckten, geht offensichtlich aus der Beschreibung dieses Pflichtmoduls hervor, wonach es sich bei der Masterthesis um eine 52-wöchige wissenschaftliche Forschungsarbeit handelt (vgl. vorstehend E. 3.4). Nach dem Gesagten erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Masterthesis im Februar 2023 begonnen und diese eine konstante Anwesenheit im Labor erfordert habe, als nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 3 oben).

3.7    Zusammenfassend liegt ein mehr als zwölf Monate dauerndes Vollzeitstudium vor, das den Beschwerdeführer an der beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert hat, weshalb ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu bejahen ist. Da im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht mindestens während zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 erfüllt ist. Zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11März 2025 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2Oktober 2024 erfüllt ist, und die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach