Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2025.00065
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitete zuletzt seit Januar 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Head of Vertical Projects bei der A.___, Marketing, Audience & Communication, und seit Februar 2020 bis Ende Dezember 2024 als Head of Localcities bei der A.___, Strategy und New Business (vgl. Lebenslauf: Urk. 6/1, Urk. 6/3). Die Versicherte meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung ab 1. Januar 2025 und bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum an (vgl. Urk. 6/6).
Mit Formular «Gesuch für einen individuellen Kurs» vom 17. Januar 2025 beantragte sie die Übernahme der Kosten von Fr. 13'800.-- für die Weiterbildung «CAS Digital Ethics», durchgeführt an der B.___ (B.___; Urk. 6/7/1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 lehnte das RAV Zürich das Gesuch ab (Urk. 6/7/2). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/7/3), wies das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende (QuS), mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 ab (Urk. 6/7/4 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zur Kostenübernahme der Weiterbildung gemäss Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu verpflichten. Eventuell sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen arbeitsmarktlichen Vermittlungshemmnisse zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die vom Beschwerdegegner am 30. Mai 2025 eingereichte Verbesserung der Beschwerdeantwort (Urk. 8-9), wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG).
1.3 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs-massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese Anspruchsvoraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des (inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. A24).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen, dass es ihm mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass es sich bei der von ihr beantragten Massnahme um ein Thema handle, welches für sie von Bedeutung sei und ihr Profil aufwerten würde. Jedoch lasse sich aus diesem Umstand heraus kein Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme ableiten. Zudem sei die Aufwertung des persönlichen Bewerbungsprofils nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 4 Mitte). Eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes sei zu verneinen (S. 4 unten f.). Der Arbeitsmarkt frage das Profil der Beschwerdeführerin nach, und das vorhandene, ausgewiesene Fachwissen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie ihre Sprachkenntnisse seien kongruent zu Inseraten im aktuellen Suchbereich. Zudem komme sie zu Vorstellungsgesprächen, und ihre Verfügbarkeit entspreche den Anforderungen im aktuellen Suchbereich. Das Alter per se sei kein Kriterium, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren, da immer die individuelle Situation in jedem Einzelfall massgebend sei. Überdies habe der Lehrgang Weiterbildung CAS in AI Management B.___ gemäss der Homepage auch die Materie Ethik im Rahmen von AI-Projekten beinhaltet. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie auch ohne diese beantragte Weiterbildung «CAS Digital Ethics» in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in diesem Bereich oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten sei (S. 5 Mitte).
Verneint werde weiter, dass mit dem beantragten Kurs eine erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin eintreten würde. Anhand der ausgeschriebenen Stellen würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, welche für eine Vertiefung dieser Materie sprechen würden (S. 5 unten f.). Letztlich seien berufs- und betriebsübliche Weiterbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse von den Arbeitgebern getragen würden, und ebenso sozialübliche Weiterbildungen, nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 6 Mitte f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich die Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung in erster Linie aus der aktuellen Marktsituation ergebe. Für Zielpositionen, auf die sie sich bewerbe, sei nicht mehr allein die langjährige Berufserfahrung entscheidend, sondern zunehmend der formale Nachweis eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe (MAS). In zahlreichen aktuellen Stellenanzeigen werde ein solcher Abschluss als Muss-Kriterium ausgewiesen. Die Weiterbildung «CAS Digital Ethics» sei integraler Bestandteil eines MAS-Programms im Bereich AI Leadership an der B.___. Der erfolgreiche Abschluss des CAS sei Voraussetzung, um den MAS-Titel zu erlangen. Erst mit diesem formalen Nachweis würde sie die grundlegenden Anforderungen der Arbeitsmarktschnittstelle erfüllen und könnte wieder in ernsthafte Auswahlverfahren eintreten.
Die aktuelle Vermittlungshemmung liege somit nicht nur in ihrem Alter oder einem branchenspezifischen Profil begründet, sondern in einem objektiv nachweisbaren Ausschlusskriterium, das durch diese Weiterbildung gezielt beseitigt werde. Ihr Bewerbungserfolg liege derzeit nur bei 1,3 % (zwei Einladungen auf über 150 Bewerbungen), was eine reale und belegbare arbeitsmarktliche Erschwernis belege. Die beantragte Weiterbildung sei somit ein zentrales Mittel, um diese strukturellen Hindernisse nachhaltig abzubauen (S. 2 Ziff. III).
Die objektive Komponente der erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus arbeitsmarktlichen Gründen sei bei ihr klar erfüllt infolge des Fehlens eines in der Schweiz anerkannten Hochschulabschlusses, ihres Alters sowie ihrer beruflichen Erfahrung, welche sich auf wenige Branchen konzentriere. Ihr RAV-Personalberater habe zudem die Weiterbildung als arbeitsmarktlich sinnvoll und unterstützungswürdig eingestuft (S. 3 oben). Auch die subjektive Komponente sei erfüllt, zumal sie bereit sei, eine anspruchsvolle Weiterbildung auf Hochschulniveau zu absolvieren, um ihre berufliche Reintegration zu ermöglichen. Das «CAS Digital Ethics» sei als Massnahme geeignet, ihre Vermittlungsfähigkeit nachweislich zu verbessern (S. 3 Ziff. 2). Es handle sich dabei um keine allgemeine oder sozialübliche Weiterbildung, sondern um eine gezielte, moderne Fachqualifikation, die in Stellenausschreibungen als Kompetenzanforderung regelmässig auftauche. Der fehlende Hochschulabschluss blockiere systematisch den Zugang zu relevanten Positionen (S. 3 Ziff. 3). Letztlich erweise sich die Ablehnung ihres Gesuches durch den Beschwerdegegner auch als unverhältnismässig. Die beantragten Kurskosten (Fr. 13'800.--) stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den laufenden Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (S. 4 oben). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei durch den erwartbaren Nutzen im Sinne einer verkürzten Bezugsdauer gerechtfertigt (S. 4 unten).
2.3 In seiner Beschwerdeantwort (Urk. 5) wiederholte der Beschwerdegegner seine bereits im Einspracheentscheid (vorstehend E. 2.1) dargelegten Standpunkte und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung beim RAV ab Januar 2025 mindestens einmal pro Monat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Keine der beigelegten Stellenausschreibungen hätten ein CAS Weiterbildung in Digital Ethics verlangt (S. 5 Rz. 10). Des Weiteren könne im vorliegenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (14 Tage nach RAV-Anmeldung) die Beurteilung der erschwerten Vermittelbarkeit grundsätzlich nicht bejaht werden. Nach Anmeldung beim RAV könne die dort personalberatende Person erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (mindestens drei Monate) die Einschätzung der erschwerten Vermittelbarkeit vornehmen (S. 5 f. Rz. 11). Der Bereich QuS und nicht das RAV habe die Kompetenz, die Kursgesuche rechtlich detailliert zu prüfen (S. 6 Rz. 12).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für das beantragte «CAS Digital Ethics».
3.
3.1 Das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3), wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gar nicht geprüft werden könne, zumal sie es bereits zwei Wochen nach Anmeldung beim RAV eingereicht habe, erweist sich als hinfällig, zumal er mit Einspracheentscheid über das Gesuch entschieden hat und sich im Weiteren auch keine gesetzliche Grundlage dafür findet, wonach Gesuche um arbeitsmarktliche Massnahmen erst nach einer gewissen Dauer der laufenden Rahmenfrist gestellt und geprüft werden dürften.
Namentlich kann gemäss den Weisungen der AVIG-Praxis AMM Rz. A27 ff. ein Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen sogar bereits vor der Eröffnung der Rahmenfrist gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zudem bestätigt, dass für die Prüfung eines Gesuchs um arbeitsmarktliche Massnahmen die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides eingetretenen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2012 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der von der Beschwerdeführerin beantragten Weiterbildung «CAS Digital Ethics» ist ausschlaggebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält (objektive Komponente) und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und ein Anpassungsbedarf ihres Profils an die Marktnachfrage besteht (subjektive Komponente; vorstehend E. 1.3).
3.2.2 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/1) sowie aus den vorliegenden Arbeitszeugnissen (Urk. 6/3) geht hervor, dass sie nach einem Studium der Betriebswirtschaft in C.___, D.___, mit Schwerpunkten BWL und VWL, eine kaufmännische Ausbildung in E.___ absolvierte und hernach seit 1990 in Führungspositionen in verschiedenen in- und ausländischen Unternehmen tätig war. Ab 2018 war sie bei der Y.___ AG, Z.___, zuletzt bis 2024 in der Führungsposition als Head of Localcities bei der A.___, Strategy und New Business, angestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch, Rumänisch, Englisch und Italienisch sowie über gute Kenntnisse in Französisch.
Berufsbegleitend schloss sie seit dem Jahr 2012 kontinuierlich verschiedene Weiterbildungen ab, so unter anderem zur Geschäftsführerin KMU und zum Chief Digital Officer mit eidgenössischem Diplom. Im Januar 2024 und September 2024 schloss sie Weiterbildungen im Bereich AI-Management sowie AI-Transformation an der B.___ ab.
3.2.3Betreffend die objektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist einzig die Frage zu beantworten, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält. Dies ist in Anbetracht der beachtlichen Anzahl an wahrgenommenen Bewerbungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2025 (Urk. 6/4) sowie der eingereichten Auflistung der Bewerbungen im Jahr 2024 (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 3/6) ergeben, klar zu bejahen.
3.2.4 Im Rahmen der zu prüfenden subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation stellt sich allein die Frage, ob mit Blick auf die unter E. 3.2.2 dargelegte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine Anpassungsbedürftigkeit an die bestehende Nachfrage an Stellenangeboten besteht (vorstehend E. 1.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2), geht es hier nicht um die Frage, ob sie fähig und willens ist, die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme auch tatsächlich zu absolvieren.
Soweit sie geltend macht, sie sei trotz umfangreichen Arbeitsbemühungen seit Januar 2024 (vgl. Urk. 3/5-6) lediglich zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe ansonsten Absagen erhalten, was ihre erschwerte Vermittelbarkeit belegen würde, geht zumindest aus den differenzierter vorliegenden persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis März 2025 (Urk. 6/4) hervor, dass einerseits eine grosse Anzahl der getätigten Bewerbungen noch offen sind, andererseits die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2025 zu drei Vorstellungsgesprächen, im Februar 2025 zu zwei Vorstellungsgesprächen und im März 2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Dieser Umstand spricht im Bereich der angestrebten hochqualifizierten Tätigkeit mit Führungsposition doch klar gegen eine erschwerte Vermittelbarkeit.
In Anbetracht ihrer Ausbildung, der beruflichen Erfahrungen sowie der vorzüglichen Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin, was doch innert drei Monaten seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zu mehreren Vorstellungsgesprächen geführt hat, lässt sich auch eine aus ihrem Alter resultierende schwere Vermittelbarkeit im Rahmen der rechtsprechungemäss vorzunehmenden Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall nicht begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2).
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass der massgebliche Grund für die Absagen ein fehlender MAS respektive ein fehlender Hochschulabschluss sei. So findet sich dieser Absagegrund für die seit Oktober 2024 eingehender dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 3/6) bei lediglich bei vier von insgesamt 76 Bewerbungen. Letztlich stellt denn auch das beantragte «CAS Digital Ethics», wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte (vorstehend E. 2.2), nur ein Teilmodul des von ihr angestrebten «MAS AI Leadership» dar, und ein MAS-Abschluss wäre damit ohnehin nicht erreicht.
Zusammenfassend mangelt es damit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin klar an einer Anpassungsbedürftigkeit ihres Profils an die bestehende Nachfrage des Arbeitsmarktes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Dass eine Weiterbildung im Bereich des Wünschbaren einzuordnen ist, vermag keinen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 5). Eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den «CAS Digital Ethics» ist damit zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Massnahme geeignet wäre, ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen respektive, ob es sich hierbei um eine von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmende berufs- und betriebsübliche respektive sozialübliche Weiterbildung handelt oder nicht.
3.3 Aufgrund des Gesagten ist eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme der Kosten für die Weiterbildung «CAS Digital Ethics» zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Trotz seines entsprechenden Antrags (Urk. 5 S. 2) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan