Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00069


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 27. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Lagerstrasse 107, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, gelernter Koch EFZ und gelernter Automobilfachmann EFZ, war bis zum 30. November 2024 beim Y.___ angestellt, zuletzt seit 1. September 2021 als Kundenberater (Urk. 5/3 und Urk. 5/7).

    Nachdem sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, ersuchte er mit Formular «Gesuch für einen individuellen Kurs» vom 20. Januar 2025 um Übernahme der Kosten von Fr. 6'340.05 für den Lehrgang «Diplomierter Immobilienberater IAF» durchgeführt vom Z.___, A.___ (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 lehnte das RAV Zürich das Gesuch ab (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicherten am 24. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 5/4), wies das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende (QuS), mit Einspracheentscheid vom 27. März 2025 ab (Urk. 5/5 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Kosten für den Kurs «Diplomierter Immobilienberater IAF» zu übernehmen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 (Urk. 4) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).

    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.3    Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

    Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs-massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese Anspruchsvoraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des (inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. A24).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erwog in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass aus Sicht der Arbeitslosenversicherung bezogen auf die direkt zurückliegenden sechs Jahre das angestammte Berufsfeld des Beschwerdeführers im Automobilfachbereich liege. In diesem Tätigkeitsfeld sei er ausreichend qualifiziert, um eine Stelle anzutreten. Der Arbeitsmarkt biete in diesem Bereich zudem ein breit diversifiziertes Stellenangebot und ausreichend Bewerbungsmöglichkeiten und könne somit als intakt bezeichnet werden. Allein aufgrund dieser Faktoren zeichne sich keine Erschwernis für einen Wiedereintritt im angestammten Berufsfeld ab. Ganz im Gegenteil werde von den Unternehmen in der Automobilbranche gemeldet, dass sie dringend nach qualifiziertem Fachpersonal suchten. Allein im Kanton A.___ seien über 100 offene Stellen in diesem Bereich registriert. Somit könne nicht von einer arbeitsmarktlichen Notwendigkeit ausgegangen werden (S. 2 Ziff. 1).

    Der persönliche Wunsch des Beschwerdeführers, sich als Immobilienberater in einer neuen Branche selbständig zu machen und demzufolge eine Ausbildung als Diplomierter Immobilien Berater IAF zu absolvieren, sei zwar nachvollziehbar, aber nicht mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Eine Unterstützung mit Geldern der Arbeitslosenversicherung könne ausschliesslich im angestammten Berufsfeld erfolgen und beschränke sich auf die dringend notwendige Unterstützung für einen Wiedereinstieg (S. 2 Ziff. 2).

    Der Beschwerdeführer sei betreffend die beabsichtigte Selbständigkeit von der RAV-Beraterin auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch die entsprechende Fachstelle aufmerksam gemacht worden. Eine Unterstützung mit fachlichen Weiterbildungen in diesem Bereich sei jedoch nicht durch das Gesetz vorgesehen (S. 2 Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine arbeitsmarktliche Notwendigkeit der beantragten Massnahme gegeben sei, wobei man alle Facetten zum Sachverhalt berücksichtigen müsse. So habe er aufgrund der aktuellen Marktentwicklung, welche in der Branche stattfinde und ihm keine Freude mehr bereite, die Automobilbranche verlassen. Es sei unvermeidlich, dass er in absehbarer Zeit erneut arbeitslos sein werde, dies unabhängig davon, wie gesucht das Personal sei. Der Fokus sollte hierbei klar auf einen langfristigen Erfolg beider Parteien ausgerichtet sein, zumal eine erneute Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherung viel teurer zu stehen käme. Soviel zum Thema Betriebswirtschaftslehre, welches anscheinend beim Beschwerdegegner auf der Strecke geblieben sei.

2.3    In seiner Beschwerdeantwort (Urk. 4) hielt der Beschwerdegegner an seinem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdeführer nicht als erschwert vermittelbar gelte (S. 4 f. lit. B Rz. 8-10).

    Überdies sei die Arbeitslosenversicherung nicht für die allgemeinen Weiterbildungen zuständig (S. 5 f. lit. C Rz. 11-12). Für die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sei die «Fachstelle Selbständigkeit» zuständig. Wie im Kursgesuch und in der Einsprache erläutert, strebe der Beschwerdeführer mit der beantragten Weiterbildung eine selbständige Tätigkeit an. Die Arbeitslosenversicherung dürfe jedoch keine fachliche Förderung finanzieren, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt werde. Es werde davon ausgegangen, dass für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits eine solide fachliche Basis vorhanden sei (S. 6 f. lit E, Rz. 13).

    Da der Kurs nicht indiziert sei, könne er weder ganz noch teilweise übernommen werden (S. 7 lit. F Rz. 14-16). Soweit der Beschwerdeführer auf die Kosten der Arbeitslosenversicherung bei einer erneuten Arbeitslosigkeit hinweise, falls er eine Stelle in seinem angestammten Berufsfeld finden würde, sei er auf die sich aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ergebenden Pflichten, namentlich die Schadenminderungspflicht, hinzuweisen, aus welcher sich die Aufnahme eines Zwischenverdienstes herleiten liesse. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2024 ausschliesslich auf Stellen beworben, für welche er weder fachlich qualifiziert sei noch die entsprechende Berufserfahrung mitbringe (S. 8 Rz. 17-18).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten des vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 begonnenen Lehrgangs «Diplomierter Immobilienberater IAF» (Urk. 5/1) im Sinne von Art. 59 ff. AVIG zu übernehmen hat.

    Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob er im Rahmen des Leistungsbezuges bei der Arbeitslosenversicherung seinen sich aus der Schadenminderungsplicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG ergebenden Pflichten hinreichend nachgekommen ist.

3.

3.1    Wie vorstehend ausgeführt (vorstehend E. 1.3), bildet die Voraussetzung der Übernahme einer arbeitsmarktlichen Massnahme deren arbeitsmarktliche Indikation. Diese setzt sich aus einer objektiven Komponente, wo danach zu fragen ist, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und einer subjektiven Komponente, mit der Frage, ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und ein Anpassungsbedarf seines Profils an die Marktnachfrage besteht, zusammen. Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts C_242/05 vom 6. Oktober 2006 E. 4.1).

3.2    

3.2.1    Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 5/3) sowie den Arbeitszeugnissen (Urk. 5/7) lässt sich entnehmen, dass er nach Schulabschluss im Jahr 2012 eine Lehre als Koch EFZ abschloss und hernach von 2015 bis 2018 eine Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ absolvierte. Nach vom 1. August 2020 bis 31. August 2021 dauernder Ausbildung erlangte er zudem ein höheres Wirtschaftsdiplom an der B.___.

    In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer seit September 2019 im Y.___ zunächst als Automobilfachmann, dann als Serviceassistent und zuletzt bis ins Jahr 2024 als Kundenberater tätig. Neben der deutschen Muttersprache verfügt er über Kenntnisse in Englisch (Wort und Schrift) sowie über verbale Verständigungsmöglichkeiten in Französisch.

3.2.2    In Anbetracht der im Juli 2018 abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers als Automobilfachmann EFZ und der seit September 2018 kontinuierlichen Tätigkeit zunächst als Automobilfachmann, dann als Serviceassistent und zuletzt als Kundenberater in einer Y.___-Garage, hat der Beschwerdegegner das angestammte Berufsfeld korrekt in der Automobilbranche festgelegt.

    In objektiver Hinsicht ist eine Nachfrage des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften mit der Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu bejahen. Dass in der Automobilbranche offene Stellen, welche mit dem Ausbildungs- und Erwerbsprofil des Beschwerdeführers übereinstimmen, vorhanden sind, wurde von diesem nicht bestritten. Der Beschwerdegegner reichte denn auch verschiedene einschlägige Stelleninserate ein (Urk. 5/6).

3.2.3    Betreffend die subjektive Komponente einer arbeitsmarktlichen Indikation ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine Anpassungsbedürftigkeit des Profils des Beschwerdeführers an die im bisherigen Tätigkeitsgebiets in der Automobilbranche bestehende Nachfrage besteht. Eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in der Automobilbranche erschliesst sich jedenfalls nicht. Es steht ihm auch ohne eine allfällige arbeitsmarktliche Massnahme ein genügend breites Spektrum an möglichen Arbeitsstellen offen, bei welchen er seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten verwerten kann.

    Wie der Beschwerdegegner zu Recht anmerkte, gilt grundsätzlich, dass ein Kurs, der überwiegend persönlichen Interessen zur Realisierung der gewünschten Neuorientierung dient, nicht durch die Arbeitslosenversicherung mitfinanziert werden kann (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 306, Art. 60).

    Nach den gegebenen Umständen ist die Absolvierung des vom Beschwerdeführer beantragten Kurses «Diplomierter Immobilienberater IAF» insgesamt nicht arbeitsmarktlich indiziert.

    Damit kann dahingestellt bleiben, ob das Gesuch, wie vom Beschwerdegegner dargelegt, auch aus anderen Gründen abzuweisen gewesen oder ob eine auch nur anteilige Kostenübernahme in Betracht zu ziehen wäre.

3.3    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

    Trotz seines entsprechenden Antrags (Urk. 4 S. 2), besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan