Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1978, arbeitete mit Unterbrüchen als Maler in diversen Arbeits- und Temporärarbeitsverhältnissen, wobei er zuletzt für das Unternehmen Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 tätig war (vgl. Urk. 12/65-66). Am 2. Dezember 2024 meldete er sich beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und erhob am 17. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 12/67, Urk. 12/45).

    Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Urk. 12/28) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 mit der Begründung, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache (Posteingang vom 10. Februar 2025, Urk. 12/26) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 abgewiesen (Urk. 12/12 = Urk. 2).


2.    In der Folge sandte der Versicherte der ALK eine mit «Einsprache gegen die Berechnung der Anspruchsdauer/Bitte um erneute Prüfung» betitelte, nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerde vom 17. April 2025 (Datum Poststempel) samt Beilagen (Urk. 1; Urk. 3/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2025 überwies die ALK die Beschwerde des Versicherten aufgrund der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an das hiesige Gericht. Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig (Urk. 8) und beantragte mit dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. März 2025 und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 2. Dezember 2024. 

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 AVIV). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 weise der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten beitragspflichtige Beschäftigungen von insgesamt 8.993 Monaten nach. Beruhten die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), seien diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolge ein Proratisieren der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz. Dies komme vorliegend sowohl bei der Tätigkeit für die Z.___ AG als auch für die A.___ AG zum Tragen. Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien nicht ersichtlich (S. 2 Ziff. 2). Einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mache er zudem nicht geltend und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Akten (S. 3 Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1 bzw. Urk. 8), er könne sehr wohl beitragspflichtige Beschäftigungen von einem Jahr vorweisen. Namentlich habe er für Z.___ AG vom 13. Juni 2022 bis 2. April 2024, für die A.___ AG vom 12. Februar bis 13. September 2024 und für das Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 gearbeitet. Selbst wenn gewisse Lücken zwischen den Anstellungen bestünden, so handle es sich dabei nicht um monatelange Unterbrechungen, sondern höchstens um wenige Tage.


3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 lief. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat.

3.2    Den Unterlagen zufolge stand der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2022 bis 2. April 2024 als Maler für die Z.___ AG unter Vertrag, wobei er vom 10. bis 11. Januar 2023, vom 22. bis 31. Januar sowie vom 18. bis 23. März 2024 Malerarbeiten für den Einsatzbetrieb «B.___» verrichtete (Urk. 12/35; Urk. 12/40 Ziff. 16). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag, sondern die individuellen Einsatzverträge, mit denen der Einsatz des Versicherten bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird, da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 165; Rz. B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung). Die Einsätze sind in diesem Fall als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen ein Proratisieren der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b AVIG-Praxis ALE).

    Gemäss dem Einsatzvertrag vom 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ AG für einen auf maximal drei Monate terminierten Malereinsatz bei der «B.___» mit Beginn 10. Januar 2023 ausgeliehen (Urk. 12/35). Effektiv arbeitete der Beschwerdeführer nur gerade zwei Tage (10. bis 11. Januar 2023), was auch aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist (Urk. 12/37). Die beiden Werktage werden mit Faktor 1.4 auf Kalendertage umgerechnet (vgl. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 2.8 Kalendertagen (2 x 1.4) beziehungsweise einer Betragszeit von 0.093 Monaten (2.8 / 30) bezüglich der von der Z.___ AG vermittelten Tätigkeit entspricht.

    Vom 22. bis 31. Januar 2024 (8 Werktage) war der Beschwerdeführer sodann für die C.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig (Urk. 12/34; Urk. 12/42) und ab dem 18. März 2024 erfolgte nochmals ein Einsatz bei der «B.___» (Urk. 12/36), welcher indes aufgrund eines Unfalles des Beschwerdeführers am 21. März 2024 lediglich bis 23. März 2024 dauerte (Urk. 12/13; Urk. 12/34). Der Beschwerdeführer war vom 21. März bis 2. April 2024 zu mindestens 80 % arbeitsunfähig, weshalb ihm diese Zeit von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Urk. 12/13 i.V.m. Urk. 12/28; 12 Werktage). Werden die Werktage für den Einsatz bei der C.___ AG (8 Werktage) und bei der «B.___» (12 Werktage inklusive Unfalltage) auf Kalendertage umgerechnet, resultieren 28 Beitragstage (20 x 1.4), was einer Beitragszeit von 0.933 Monaten entspricht (28 / 30). Damit weist der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten bei der Z.___ AG eine Beitragszeit von insgesamt 1.026 Monaten aus (0.093 + 0.933).

    Der Beschwerdeführer war ausserdem im Zeitraum vom 12. Februar bis 13. September 2024 als Maler für die A.___ AG bei diversen Unternehmen im Einsatz (Urk. 12/63). Der Einsatzliste (Urk. 12/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. Februar bis 8. März 2024 beim Y.___ tätig war (20 Werktage respektive 28 Kalendertage). Nach seiner Unfallgenesung wurde er von der A.___ AG an die D.___ AG ausgeliehen, für welche er vom 8. April bis 28. Juni (1 Beitragsmonat und 37 Werktage bzw. 51.8 Kalendertage) und vom 1. bis 2. Juli 2024 (2 Werktage bzw. 2.8 Kalendertage) als Maler arbeitete. Ein weiterer Einsatz im Unternehmen Y.___ erfolgte in der Zeit vom 8. bis 19. Juli (10 Werktage bzw. 14 Kalendertage) und vom 5. August bis 13. September 2024 (30 Werktage bzw. 42 Kalendertage; vgl. auch Lohnkonto 2024, Urk. 12/55). Insgesamt ergibt sich aus den durch die A.___ AG vermittelten Tätigkeiten eine Beitragszeit von 5.686 Monaten.

    Zuletzt war der Beschwerdeführer (ohne Vermittlung) für das Unternehmen Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 tätig (vgl. Urk. 12/65-66), was einer Beitragszeit von rund 2.280 Monaten entspricht (1 Beitragsmonat für Oktober und für den 23. bis 30. September sowie vom 1. bis 29. November 27 Werktage bzw. 37.8 Kalendertage).

    Die Addition der vorgenannten Beitragszeiten (1.026 + 5.686 + 2.280) ergibt eine Beitragszeit von insgesamt 8.992 Monaten. Dieser Wert liegt unter der für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendigen Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. vorstehend E. 1.2).

3.3    Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere kann er seine im Einspracheverfahren erhobene Behauptung, er habe im massgeblichen Zeitraum mindestens 16 Monate gearbeitet (Urk. 12/26), mit Blick auf die in E. 3.2 dargestellte Anrechnung der Beitragszeit nicht belegen. Zum einen kann er keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen, zum anderen sind nur Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 anrechenbar. Zudem bestimmt sich die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitsvermittlerfirmen – wie bereits erwähnt – nicht nach dem jeweils abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag, sondern nach den individuellen Arbeitsverträgen, mit denen der Einsatz des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 165; vgl. vorstehend E. 3.2). Dabei zählt die effektiv geleistete Arbeit. Der Beschwerdeführer nahm auch nicht zu den Beschäftigungslücken Stellung, vor allem nicht zur gut einjährigen Unterbrechung vom 12. Januar 2023 bis zum 22. Januar 2024. Stattdessen stellte er sich aktenwidrig auf den Standpunkt, dass es sich dabei nur um kurze Unterbrechungen gehandelt habe (Urk. 8). Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche den Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte jedenfalls solche nicht geltend.


4.    Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer lediglich 8.992 Monate Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 nachweisen.

    Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 demnach zu Recht wegen fehlender zwölfmonatiger Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler