Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00077


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1995 geborene X.___ war in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2024 bei der Y.___ AG angestellt. Vom 1. Juli 2023 bis 31. August 2024 bezog er unbezahlten Urlaub (Urk. 7 S. 4) und absolvierte vom 17. August 2023 bis 4. Juli 2024 an der Z.___ ein MBA-Programm (Urk. 7 S. 101). Vom 1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 war der Versicherte bei der A.___ AG angestellt (Urk. 7 S. 57-58).

    Am 9. Januar 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 113) und beantragte am 4. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7 S. 88-91). Mit Verfügung vom 19. März 2025 (Urk. 7 S. 2527) verneinte die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2025 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit und Fehlens eines Befreiungsgrundes. An dieser Einschätzung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 (Urk. 2) fest.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.

1.3    Beitragszeiten und Zeitperioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit dürfen nicht zusammengezählt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B170). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich war (BGE 141 V 674 E. 2.1 und E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er während der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Februar 2023 bis 2. Februar 2025 lediglich eine Beitragszeit von 8.840 Monaten aufweise und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle (S. 3). Der Studiengang des Beschwerdeführers bei der Z.___ habe zudem vom 17. August 2023 bis 4. Juli 2024 gedauert, womit die Weiterbildung nur eine Dauer von etwas unter elf Monaten umfasst habe und somit die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung aufgrund einer mehr als zwölfmonatigen Weiterbildung innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht gegeben seien. Entsprechend bestehe ab 3. Februar 2025 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 4 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei von der Y.___ AG in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. August 2024 zwecks Weiterbildung an der Z.___ vom 17. August 2023 bis 4. Juli 2024 ausdrücklich vom Arbeitsverhältnis freigestellt worden. Seitens der Y.___ AG sei ihm explizit sowohl eine Vorbereitungszeit vor Beginn des Studiums als auch eine Nachbereitungszeit im Anschluss an die Weiterbildung gewährt worden. Aufgrund dieser klar dokumentierten Umstände habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.


3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3Februar 2023 bis 2. Februar 2025 lief (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Aufgrund der Akten steht sodann fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2020 bis 31. August 2024 bei der Y.___ AG angestellt war und vom 1. Juli 2023 bis Ende August 2024 einen unbezahlten Urlaub bezog (Urk. 7 S. 110, Urk. 7 S. 4). Vom 17. August 2023 bis 4. Juli 2024 war er bei der Z.___ immatrikuliert und absolvierte ein vollzeitliches MBA-Programm (Urk. 7 S. 101), welches er mit Diplom vom 15. Juli 2024 (Urk. 7 S. 106) erfolgreich abschloss. Vom 1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 war er bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/57-58, Urk. 7 S. 92-99).

3.2    

3.2.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer während der relevanten Rahmenfrist die zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 1.1) erfüllt hat.

    Während des unbezahlten Urlaubs ruht das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis. Der Bezug von unbezahltem Urlaub hat daher zur Folge, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, mithin die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers sowie die Lohnzahlungspflicht des Arbeitsgebers, ausgesetzt werden. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass bei einem mehr als zwölf Monate dauernden unbezahlten Urlaub die Beitragszeit nicht erfüllt ist, womit ein allfällig anschliessend geltend gemachter Arbeitslosenentschädigungsanspruch fehlt (Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 AVIG), sofern kein Befreiungstatbestand erfüllt ist (Art. 14 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.1.1 und E. 5.1.2; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2, S. 7). Demgegenüber werden während des Arbeitsverhältnisses bezogene und entschädigte Ferientage einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, S. 64 unten, mit Hinweis auf BGE 130 V 492 E. 4).

3.2.2    Der vom Beschwerdeführer vom 1. Juli 2023 bis 31. August 2024 bei der Y.___ AG bezogene unbezahlte Urlaub stellte nach dem Gesagten keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG dar. Entsprechend ist beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG während der massgebenden Rahmenfrist vom 3. Februar 2023 bis 2. Februar 2025 lediglich der Zeitraum vom 3. Februar bis 30. Juni 2023 – mithin also 4.840 Monate – als relevante Beitragsperiode zu berücksichtigen. Zusammen mit der betreffend den Arbeitsvertrag mit der A.___ AG massgebenden Beitragsperiode von vier Monaten (1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025) resultiert eine Beitragszeit von insgesamt 8.840 Monaten, weshalb im konkreten Fall keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten gemäss Art. 13 AVIG vorliegt.

    Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die Freistellung sei ausdrücklich im Einvernehmen mit der Y.___ AG erfolgt und habe der Weiterbildung gedient (Urk. 1), nichts zu ändern. Wesentlich ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zwecks Weiterbildung einen unbezahlten Urlaub bezog, welcher mangels Arbeitspflicht des Beschwerdeführers und Lohnzahlungspflicht von Y.___ AG nicht als Beitragszeit im obgenannten Sinne zu qualifizieren ist.

3.3    

3.3.1    Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (vorstehend E. 1.2) gegeben sind, mithin ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausbildung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert war.

    Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt rechtsprechungsgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel beziehungsweise auf eine künftige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2019 vom 30. September 2019 E. 3). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses, jedenfalls mit Datum des ausgestellten Diploms (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.1; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 78).

3.3.2    Der Beschwerdeführer hat vom 17. August 2023 bis 4. Juli 2024 ein MBA-Programm an der Z.___ absolviert (Urk. 7 S. 101). Das Diplom wurde am 15. Juli 2024 ausgestellt (Urk. 7 S. 106). Die Ausbildungsdauer an der Z.___ lag damit knapp unter elf Monaten, weshalb die in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vorgeschriebene Mindestdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt ist (vgl. E. 1.2).

    Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis auf eine Vorbereitungszeit vor Beginn des MBA-Programms und machte keine weitergehenden Angaben betreffend Art und Dauer allfälliger Vorbereitungsanstrengungen. Gleiches gilt betreffend die von ihm erwähnte Nachbereitungszeit im Anschluss an die Weiterbildung, wobei vorliegend die Zeit bis zur Ausstellung des Diploms (15. Juli 2024) bereits berücksichtigt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer infolge des MBA-Programms weitergehend als von der Beschwerdegegnerin angenommen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden wäre. Damit hat es bei der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Dauer von knapp elf Monaten sein Bewenden. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG fällt somit ausser Betracht.

    Eine Addition der Dauer der Ausübung der beitragspflichtigen Beschäftigung mit der Ausbildungszeit darf sodann, wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), nicht vorgenommen werden.


%1. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer während der vom 3. Februar 2023 bis 2. Februar 2025 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais