Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00089
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/17) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 7/35). Nach durchgeführten Abklärungen verneinte die Unia Arbeitsloskasse mit Verfügung vom 26. Februar 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 4. Februar 2025. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 die Mindestbeitragspflicht nicht erfüllt habe und auch kein Befreiungsgrund gegeben sei (Urk. 7/36). Die hiergegen am 25. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/42) wies die Unia Arbeitsloskasse mit Entscheid vom 9. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. April 2025 zu verpflichten, ihm für die Zeitperiode vom 4. Februar bis 16. März 2025 Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 1, Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14 AVIG).
1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten — soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht — für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art. 13 Abs. 2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird, gleichgestellt sind. Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wonach alternativ vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (BGE 141 V 674 E. 4.3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 durch seine Tätigkeiten für die Y.___ SA, die Z.___ GmbH (Betreiberin des Restaurants A.___ in B.___, Urk. 7/13 S. 1), die C.___ AG und die D.___ GmbH insgesamt eine Beitragszeit von 11.166 Monaten vorweisen könne. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit somit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 31. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2024 Krankentaggelder bezogen. Da aber auf Krankentaggeldern keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten seien, könne eine solcher Taggeldbezug keine Beitragszeit generieren (Urk. 2 S. 2). Aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG habe der Beschwerdeführer somit nur bis zur Beendigung dieser Anstellung per 31. Oktober 2023 Beitragszeit erworben. Entsprechendes gelte bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ SA. Der Arbeitsvertrag sei von der Arbeitgeberin am 21. Januar 2025 per 31. Januar 2025 aufgelöst worden. Die Zeit während des darauf folgenden Bezugs von Krankentaggeldern könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er in der gemäss der Beschwerdegegnerin massgebenden der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 während 9 Monaten krank gewesen sei. Er sei in dieser Zeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Zeit, in der er krank gewesen sei, somit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe weiter nicht beachtet, dass er in die Gastronomie tätig gewesen sei. Bei einer Tätigkeit in der Gastronomie kämen die Regeln zur Ermittlung der Beitragszeit bei häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zur Anwendung. Gegen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Berechnung der Beitragszeit sei schliesslich auch einzuwenden, dass er im Februar 2025 noch bei der Y.___ SA angestellt gewesen sei. Er sei während der letzten Anstellungstage bis am 2. Februar 2025 krank gewesen. Die Y.___ SA habe bei der Beschwerdegegnerin inzwischen die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2025 eingereicht (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt nach ihren Abklärungen gestützt auf die Angaben in den Arbeitgeberbescheinigungen der C.___ AG vom 26. Juni 2024 (Urk. 7/6), der D.___ GmbH vom 3. Juli 2024 (Urk. 7/10), der Z.___ GmbH vom 24. August 2024 (Urk. 7/14) und der Y.___ SA vom 11. Februar 2025 (Urk. 7/30) sowie den vom Beschwerdeführer miteingereichten Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben (Urk. 7/2-5, Urk. 7/7-9, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-16, Urk. 7/22-23, Urk. 7/25, Urk. 7/32) dafür, dass in der massgebenden Rahmenfrist (4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025) eine Beitragszeit von insgesamt 11.166 Monaten zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3):
0.560 Monate(01.03.2023 - 16.03.2023: D.___ GmbH) +
7.233 Monate(25.03.2023 - 31.10.2023: C.___ AG) +
0.373 Monate(01.08.2024 - 12.08.2024; Z.___ GmbH) +
3.000Monate(01.11.2024 - 31.01.2025; Y.___ SA)
3.2 Nach Erhalt der Kassenverfügung vom 26. Februar 2025, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab dem 4. Februar 2025 mangels genügender Beitragszeit verneint hatte (Urk. 7/36), reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 7. März 2025 die Lohnabrechnung der Y.___ SA für den Februar 2025 vom 6. März 2025 ein (Urk. 7/37). Mit dieser Lohnabrechnung rechnete die Y.___ SA über den Bezug des Krankentaggeldes in der Zeitperiode vom 1. bis 2. Februar 2025 ab (Urk. 7/38).
4.
4.1 Der Beginn der Rahmenfristen wird von den Arbeitslosenkassen festgelegt (Randziffer B41 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gleichlautend in der ab 1. Januar 2025 gültig gewesenen und der aktuellen, ab 1. Juli 2025 gültigen Version). Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf den 4. Februar 2025 ab (vgl. Urk. 7/36 S. 2), mithin den Tag, per welchem sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht gemeldet und ab welchem er sich den Kontrollvorschriften unterzogen hat (Urk. 7/17). Ausgehend davon resultierte eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 (Urk. 7/36 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht kritisiert.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 krank gewesen sei. Dadurch sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (E. 2.2). Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Zeiten, in denen seine bisherigen Arbeitsverhältnisse bereits aufgelöst waren, er aber wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit weitere Krankentaggeldleistungen erhalten hatte (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 25. März 2025, Urk. 7/42). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 25. März 2025 die Abrechnungen der E.___ AG zum Krankentaggeldbezug aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeitperiode vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 eingereicht hat. Es ist ferner aktenkundig, dass F.___, Assistenzarzt Allgemeine Innere Medizin FMH, G.___ Gruppenpraxis, H.___, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 3. bis 21. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Urk. 7/24). Darauf abstellend, müsste zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 und am 3. Februar 2025 (letzter Tag der Rahmenfrist für die Beitragszeit) wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig und dadurch in der Erfüllung der Beitragszeit verhindert war. Dies vermag dem Beschwerdeführer bei der Prüfung der Frage, ob die Beitragszeit erfüllt ist beziehungsweise ob eine Befreiungsgrund vorliegt, aber nicht zum Vorteil gereichen. Ausschlaggebend ist, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Befreiungsgrund vorliegt, wenn das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden hat (E. 1.4). Bei einer kürzeren Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 141 V 674 E. 4.2.1). Das Bundesgericht folgerte daraus, dass Lücken in der Beitragszeit nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden können (BGE 141 V 674 E. 4). Somit kann auch im vorliegenden Fall die Zeit, in der der Beschwerdeführer stellenlos und wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war, nicht zur durch die Ausübung einer Beschäftigung erworbene Beitragszeit hinzugerechnet werden.
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Regelung zur Ermittlung der Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (E. 2.2). Gemäss Art 12a AVIV wird Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristetet Anstellungen (Art. 8 AVIV) die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt. Bei den in Art. 8 AVIV genannten Berufen (Musiker, Schauspieler, Artisten, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist) handelt es sich zwar nur um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen jedoch eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar ist. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringt demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder sie kann sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4).
Für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch (Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/13 S. 1) traf dies nicht zu. Dies ergibt sich aus den Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers mit der D.___ GmbH (Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2023, Urk. 7/3), der C.___ AG (Arbeitsvertrag vom 25./26. März 2023, Urk. 7/5), der Z.___ GmbH (Arbeitsvertrag vom 24. Juli 2024, Urk. 7/13). Diese wurden allesamt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/13 S. 1) und hätten dem Beschwerdeführer mithin grundsätzlich eine längerfristige Beschäftigung geboten. Sie wurden aber vom Beschwerdeführer selbst bereits während der Probezeit (Anstellungen bei der D.___ GmbH und Z.___ GmbH, Urk. 7/2, Urk. 7/15) beziehungsweise nach einer nur rund dreimonatigen Beschäftigungszeit (Anstellung bei der C.___ AG, Urk. 7/4) gekündigt. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit gegen Ende der hier zur beurteilenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 über ein Temporärbüro — die Y.___ SA — ausübte (vgl. den Einsatzvertrag vom 25. Oktober 2024, Urk. 7/22), ändert an dieser Beurteilung nichts. Art. 12a AVIV kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.
4.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnabrechnung betreffend 1. bis 2. Februar 2025 (Urk. 7/38) am 17. März 2025 ausführte, dass dem Beschwerdeführer für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Februar 2025 knapp einen Monat Beitragszeit fehle. Damit würde sich im Ergebnis nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer zwei weitere Tage angerechnet würden (Urk. 7/40). Diese Ausführungen sind zutreffend und somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus seinem diesbezüglichen Vorbringen (E. 2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5 Im Übrigen blieb die Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin unbestritten. Offensichtliche Berechnungsfehler sind dieser Berechnung nicht zu entnehmen. Anzufügen bleibt, dass der Bezug von Krankentaggeldern nur dann als Beitragszeit gefasst wird, wenn das Arbeitsverhältnis fortdauert. In der vorliegend relevanten Zeit ab November 2023 war dies nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kann in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Februar 2023 bis 3. Februar 2025 damit nur eine Beitragszeit von 11.166 Monaten vorweisen (E. 3.1). Da keine Beitragszeit von 12 Monaten erreicht wird (E. 1.3), besteht ab dem 4. Februar 2025 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
5. Nach dem Gesagten erweist sich er angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher