Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00095
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 14. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ beantragte am 2. Dezember 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich die Übernahme der Kosten des Certificate of Advanced Studies (CAS) in Machine Learning in Finance and Insurance, Y.___, vom 28. Februar bis 30. November 2025 in der Höhe von Fr. 13'150.-- (Urk. 3/2 = Urk. 6/7, Urk. 3/3 = Urk. 6/8 S. 1 unten). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 3/3 = Urk. 6/8) wies das RAV das Gesuch ab. Der Versicherte erhob am 27. Februar 2025 (Urk. 3/4-5 = Urk. 6/9) Einsprache gegen die Verfügung, die das Amt für Arbeit, Qualifizierung für Stellensuchende (AFA), mit Entscheid vom 4. April 2025 (Urk. 6/10 = Urk. 2) abwies.
2. Der Versicherte erhob mit am 19. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2025 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, es sei das AFA zu verpflichten, die Kosten des CAS Y.___ in Machine Learning in Finance and Insurance zu übernehmen (Urk. 1). Das AFA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 Ziff. 1 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Dieser liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG).
2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Arbeitsmarkt halte im Suchbereich ein ausreichendes Angebot an Arbeitsstellen bereit. Die daraus hervorgehenden Anforderungen würden dem Qualifikationsprofil des Beschwerdeführers durchaus entsprechen. Es sei nicht erkennbar, dass Kenntnisse in der Disziplin Machine Learning eine Grundanforderung für das Berufsprofil darstellen würden. Aus arbeitsmarktlicher Sicht sei weder aufgrund eines eingeschränkten Stellenangebots noch aufgrund von spezifischen Qualifikationsmerkmalen eine Indikation für eine solche Weiterbildung gegeben. Ein dringender Bedarf für die Qualifikation sei auch aus Gründen der Mitbewerberkonkurrenz nicht erkennbar (S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer verfüge im relevanten Berufsfeld über mehrjährige solide Berufserfahrung. Zudem sei er als Risk Analyst zertifiziert und als Aktuar qualifiziert. Mit dieser Qualifikation sei er für den Wiedereinstieg im angestammten Berufsfeld bestens qualifiziert. Dass er sich in seinem beruflichen Kontext für das Thema des Lehrgangs interessiere und diesen in einen Zusammenhang mit der eigenen Weiterentwicklung stelle, sei nachvollziehbar. Daraus könne jedoch kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung abgeleitet werden (S. 4 f.). Diese habe sodann nicht für Kurse aufzukommen, deren Inhalt üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben würden und zum beruflichen Standard gehörten (S. 6).
Der Beschwerdeführer beantrage die Übernahme der Kosten des Lehrganges zudem aus überwiegend persönlichem Interesse zur Realisierung einer Wissens-Bevorteilung und, um Grundwissen in einem der gegenwärtig wichtigsten Trends in der Digitalisierung zu erlangen. Der Kurs solle ihn befähigen, die Potenziale und Grenzen im Bereich AI zu erkennen und dieses Wissen für die eigene Arbeit zu nutzen. Dies stelle aus Sicht der Rechtsprechung einen persönlichen Wunsch dar (S. 4 oben).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe erst mit dem Entscheid des Beschwerdegegners im Nachhinein feststellen müssen, dass zuvor nicht angegebene gesetzliche Anforderungen als massgeblich für die Beurteilung seines Gesuchs herangezogen worden seien. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, eine genaue Begründung aufzusetzen (Urk. 1 S. 1 unten). Er sei bereits in der Einsprache detailliert darauf eingegangen, aus welchen Gründen eine erschwerte Vermittelbarkeit bestehe. Aufgrund der Struktur des Marktes bestehe viel Konkurrenz in einem Nichtspezialisten-Bereich. Dies führe für ihn zu mangelnder Konkurrenzfähigkeit, da Kandidaten mit über 50 Lebensjahren von den Arbeitgebern zurückhaltend angesehen würden. In der Schweiz werde sodann grossen Wert auf formell nachweisbare Qualifikationen gelegt, soweit die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten nach nachweislich on-the-job erworben worden seien. Der Erwerb von up-to date-Kenntnissen und Fähigkeiten sei ihm aufgrund von längerdauernder Arbeitslosigkeit nicht möglich gewesen. Es bestehe die Notwendigkeit, sich Nischen zu erarbeiten und mit einer Spezialisierung vom Gros der Bewerber abzuheben. Der Markt verändere sich sodann gerade in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikomanagement aufgrund von technischen Möglichkeiten und vorhandener Daten rasant. Der Marktzugang sei ausserdem erschwert, da er von April 2021 bis März 2023 nicht für einen schweizerischen Arbeitgeber gearbeitet habe (S. 2 oben).
Der Beschwerdegegner habe die Qualität des Auszuges von Arbeitsstellen vom 4. April 2025 nicht dargelegt. Seine Motive für die Weiterbildung seien sodann einseitig dahingehend ausgelegt worden, dass sie auch einen persönlichen Wunsch darstellten, eine bestmögliche Weiterbildung zu besuchen beziehungsweise eine Besserstellung zu erreichen (S. 2 unten). Er habe den Kurs nicht als eine übliche Weiterbildung beschrieben. Um eine solche würde es sich wohl bei einem reinen Fokus auf eine bestimmte Software oder Programmiersprache handeln (S. 3 oben).
3.3 Der Beschwerdegegner führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, den Akten, der Recherche auf dem Arbeitsmarkt und den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem Lehrgang um eine Weiterbildung mit höherem Berufsziel handle und dass dabei auf eine bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Besserstellung abgezielt werde. Es handle sich auch nicht um eine berufliche Weiterbildung im Bereich Risikomanagement, die sozial üblich sei. Der beantragte Lehrgang stelle eine KI-Weiterbildung dar, die im Bereich Risikomanagement zukunftsträchtig sein könne, in Unternehmen im Finanz- und Rechnungswesen zurzeit jedoch nicht flächendeckend und daher nicht breit etabliert sei. Eine Etablierung schreite sehr langsam voran (Urk. 5 S. 3 f. Ziff. 8).
Es lägen keine schriftlichen Rückmeldungen von potenziellen Arbeitgebern im Bereich Risikomanagement vor, die auf eine Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung hinweisen würden. Eine Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers an eine mögliche Nachfrage des Arbeitsmarktes nach Bewerbenden mit der Weiterbildung sei nicht gegeben. Es fehle daher an der subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation (S. 6 oben). Ein Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften mit der beantragten Weiterbildung im Sinne der objektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation sei ebenfalls nicht gegeben (S. 6 f.). Es sei nicht möglich, eine Bildungsmassnahme zu finanzieren, bei welcher sich die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenen im angestammten Tätigkeitsfeld nicht wesentlich verbesserten. Die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung beschränke sich primär auf den Erhalt zwingend erforderlicher Fähigkeiten, damit die Berufstätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich wieder aufgenommen werden könne (S. 7 Ziff. 11).
3.4 Streitig ist, ob die Kosten des CAS in Machine Learning in Finance and Insurance, Y.___, als arbeitsmarktliche Massnahme von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen sind. Grundvoraussetzung dafür bildet die arbeitsmarktliche Indikation. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Arbeitsstellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4).
4.
4.1 Bereits mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 6/8) hat der Beschwerdegegner auf die gesetzlichen Grundlagen (S. 1) und die Rechtsprechung (S. 2 ff.) hingewiesen und nach einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers (S. 2 oben) begründet dargelegt, weshalb keine Kostenübernahme erfolgen kann (S. 2 ff.). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid für die Prüfung des Gesuchs auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG und die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellte (Urk. 2 S. 3 ff.), auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sie ihm nicht bekannt waren (Urk. 1 S. 1 unten).
4.2 Der Beschwerdegegner legte mehrere ausgeschriebene Stelleninserate (Urk. 6/4) vor. Dabei handelt es sich etwa um ein im Juni 2025 veröffentlichtes Inserat für eine Stelle als Risk Manager Business Continuity und operationelle Resilienz. Hierfür wurden unter anderem ein Wirtschaftsstudium oder Ähnliches sowie mehrjährige Erfahrung in den Bereichen Risikokontrolle, (IT)-Revision oder in ähnlichen Funktionen bei Banken oder Versicherungen verlangt und Erfahrung im Business Continuity Management und der Bewertung von Risikofaktoren sowie Kenntnisse im Bereich operationeller Resilienz und regulatorischer Anforderungen (Urk. 6/4/1 S. 2 oben). Für eine ausgeschriebene Stelle als Risk Officer bei einer Bank wurden nebst weiteren Anforderungen Berufserfahrung in den Bereichen Risk Management oder Risikokontrolle und eine Fachausbildung im Banking und/oder eine Zusatzausbildung im Risk Management verlangt (Urk. 6/4/2 S. 3 oben).
4.3 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsmathematiker und als Risikomanager zertifiziert und als Aktuar qualifiziert, mit mehrjähriger Erfahrung im Finanz- und Versicherungsbereich (Urk. 3/2 = Urk. 6/7 S. 2 oben, Urk. 6/3 oben). Er war zuletzt in der Funktion als Manager Actuarial Services und als Senior Actuary tätig (Urk. 6/5/1-2). Er verfügt demnach über ein grosses Berufs- und Fachwissen und entsprechende Berufserfahrung und erfüllt grundsätzlich die Anforderungen für eine erneute Anstellung im Bereich Risk Management. Er legte unter anderem dar, dass er sich mit den im Lehrgang erworbenen Kenntnissen eine Nische erarbeiten und sich mit einer Spezialisierung vom Gros der Mitbewerber abheben wolle (Urk. 1 S. 2 oben). Damit ist jedoch – trotz des Alters von über 50 Jahren - gerade nicht nachgewiesen und auch nicht ersichtlich, dass spezifische Kenntnisse im Bereich der beantragten Weiterbildung eine notwendige Voraussetzung für sein Berufsprofil darstellen würden.
Für das Profil des Beschwerdeführers ist von einem ausreichenden Angebot an Arbeitsstellen auszugehen. Die Qualität der Suche des Beschwerdegegners ist nach den vorgelegten Stelleninseraten nicht zu beanstanden (Urk. 1 S. 2 unten). Dem Beschwerdegegner ist sodann beizupflichten, dass sich die Bedürfnisse vieler Unternehmen im Bereich KI-Weiterbildungen im Risikomanagement wohl erst in den kommenden Jahren deutlich konkretisieren werden (Urk. 5 S. 6 unten). Dies ergibt sich auch aus den vorlegten Links auf Studien betreffend die Implementierung von KI im Risikomanagement (Urk. 6/6). Es fehlt somit an der objektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation. Ebenso fehlt es an einer Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers an die Nachfrage des Arbeitsmarktes nach Bewerbenden, welche den beantragten CAS absolviert haben. Wie erwähnt, lässt sich nicht sagen, dass die Arbeitsmarktlage die Weiterbildung unmittelbar gebieten würde. Die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist demzufolge ebenfalls nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würde sich seine Vermittelbarkeit mit der Weiterbildung nicht wesentlich verbessern, da ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner guten Qualifikationen auch ohne diese ein genügend grosses Spektrum an möglichen Arbeitsstellen offensteht. Es ist durchaus möglich, dass sich der Besuch des Lehrgangs - wie im Übrigen jede andere berufliche Weiterbildung auch - grundsätzlich positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 E. 5.2.2). Das Alter des zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides 53 Jahre alten Beschwerdeführers stellt kein massgebliches Kriterium dar.
4.4 Zusammenfassend ist die Absolvierung des beantragten CAS in Machine Learning in Finance and Insurance insgesamt nicht arbeitsmarktlich indiziert. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des Lehrgangs daher zu Recht abgewiesen.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2025 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger