Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00106
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 18. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die Syna Arbeitslosenkasse forderte mit Verfügung vom 27. November 2024 vom 1975 geborenen X.___ Fr. 4'232.55 zurück mit der Begründung, er habe Zwischenverdienste nicht angegeben, weshalb ihm Leistungen in diesem Umfang zu Unrecht ausgerichtet worden seien (Urk. 6/33-35). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 nahm der Versicherte dazu Stellung und ersuchte unter anderem um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/30-31). Die Arbeitslosenkasse überwies die Eingabe an das dafür zuständige Amt für Arbeit (Urk. 6/32), welches das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/108-110) abwies. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 18. März 2025 (Urk. 6/98-100) wies das AFA mit Entscheid vom 30. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen oder zu reduzieren und zu stunden. Am 24. Juni 2025 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).
1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 und Mai bis Oktober 2022 bei der Y.___ AG und beim Z.___ erzielte Zwischenverdienste nicht angegeben habe. Die Arbeitslosenkasse habe deshalb im Umfang von Fr. 4'232.55 zu Unrecht ausgerichtete Taggelder von ihm zurückgefordert. Der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Dieses sei abzuweisen, da er - aus näher dargelegten Gründen - diese Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei nie mitgeteilt worden, dass auch Engagements in Sportvereinen gemeldet werden müssten. Seine aktuelle finanzielle Situation sei mehr als angespannt und er ersuche um Erlass der offenen Forderung oder um eine Reduzierung verbunden mit einer Stundung von mindestens einem Jahr.
3. Die Arbeitslosenkasse forderte mit Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 6/33-35) Fr. 4'232.55 vom Beschwerdeführer zurück mit der Begründung, er habe die in den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 und Mai bis Oktober 2022 bei der Y.___ AG und beim Z.___ erzielten Zwischenverdienste nicht angegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Dezember 2024 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist bei ihr eine Stellungnahme ein und hielt fest, er sei in den genannten Zeiträumen bei den Vereinen als Fussballtrainer zur Förderung und Unterstützung des Kinderfussballs aktiv gewesen. Da er 4 bis 5 Mal in der Woche für die Kinder am Abend aktiv gewesen sei, sei ihm eine Aufwandsentschädigung bezahlt worden. Diese habe lediglich die Fahrkosten abgedeckt und er habe das nicht als Einkommen angesehen. Mit der Rückzahlungsforderung sei er aktuell finanziell überfordert und er bitte um eine Härtefallentscheidung (Urk. 6/30-31).
Mit seiner Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer also nicht nur um Erlass der Rückforderung, sondern er zweifelte implizit auch deren Rechtmässigkeit an, erachtete er doch die ihm von den Vereinen ausgerichtete Entschädigung nicht als zu deklarierenden Zwischenverdienst, sondern als Spesenersatz. Der Beschwerdegegner behandelte die Eingabe jedoch als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche und wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/108-110) ab. Über die Rückforderung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein rechtskräftiger Entscheid über den Rückforderungsanspruch als solchen bildet aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Die Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/108-110) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (Urk. 2) des Beschwerdegegners ergingen demnach verfrüht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers - sofern durch den Rückforderungsentscheid nicht gegenstandslos geworden - erneut entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2025 aufgehoben und die Sache an das Amt für Arbeit (AFA) zurückgewiesen wird, damit dieses, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- SECO - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Syna Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher