Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00108


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 2. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1977 geborene X.___ war ab dem 15. November 2024 als Betriebsmitarbeiter Sortierung bei der Y.___ temporär angestellt; die Kündigung des Arbeitgebers erfolgte per 23. Dezember 2024 (Urk. 5/25). Am 24. Dezember 2024 stellte sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Stellenvermittlung zur Verfügung (Urk. 5/128) und beantrage ab dem 1. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/30).

1.2    Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 forderte das RAV die Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen sowie die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 24. Januar 2025 (Urk. 5/127). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. März 2025 wurde der Versicherte erneut auf die Einreichung der Online-Pflichtinfo hingewiesen (Urk. 5/45 S. 2). Mit Verfügung vom 2. April 2025 stellte das Amt für Arbeit den Versicherten infolge Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab 25. Januar 2025 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/109) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG) sowie an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 17. Januar 2025 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation bis zum 24. Januar 2025 einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Die Bestätigung sei auch nach dem Beratungsgespräch vom 25. März 2025 nicht eingegangen und liege den Akten bis heute nicht bei. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 3 bis 10 Tagen auszugehen, sodass sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach habe sanktioniert werden müssen - eine Einstellung für die Dauer von 7 Tagen rechtfertige (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es möglicherweise zu einer fehlerhaften Zuordnung seines Dossiers gekommen sei, so kenne er Frau Z.___ nicht und habe nur mit Frau A.___ mehrere Gespräche geführt. Zudem habe er die verlangten Informationen am 24. Dezember 2024 via IncaMail übermittelt (Urk. 1).


3.

3.1    Der Weisung zur Einreichung von Unterlagen vom 17. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als auch die Bestätigung der Online Pflichtinformation noch nicht beim RAV eingegangen waren (Urk. 5/127). Dabei erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen bereits am 24. Dezember 2024 zugestellt hat, wie er dies ausführt. Zudem trägt der Absender einer nicht eingeschriebenen Sendung das Risiko für die Zustellung, wie dies der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die verlangten Unterlagen ein zweites Mal zuzustellen, falls eine erste Zustellung nicht erfolgreich gewesen sein sollte; dazu wurde ihm eine angemessene Frist von einer Woche eingeräumt.

    Selbst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Möglichkeit für die Beibringung der geforderten Unterlagen eingeräumt. Das Beratungsgespräch fand dabei bei Frau Z.___ statt, welche dem Beschwerdeführer demnach bekannt war, sodass eine fehlerhafte Zuordnung des Dossiers ausgeschlossen werden kann.

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.2    Gemäss einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (D79) ist vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen (zum Beispiel Beschaffung von Unterlagen) auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Hinweisen seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Zudem ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Frist (Art. 45 Abs. 5 AVIV) bereits mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste (Urk. 5/315, Urk. 5/308, Urk. 5/165, Urk. 5/150), was bei der Ermittlung der Einstelldauer zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint die vom Beschwerdegegner verfügte Einstelldauer von 7 Tagen als dem Verschulden angemessen; zumindest erscheint sie nicht als unangemessen.

3.3    Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Syna Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikSchetty