Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00112
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war zuletzt seit dem 1. Juni 2022 befristet als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 5. Oktober 2022 in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Versicherten und der Arbeitgeberin auf den gleichen Tag aufgelöst (Urk. 6/204 Ziff. 1-3 und 10, Urk. 6/202). Die Versicherte meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 4. November 2022 per 3. November 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/253, Urk. 6/225 Ziff. 2).
Die Versicherte wurde am 2. Juli 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 30. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/71). Gemäss Schadenmeldung vom 8. August 2024 erlitt sie am 3. August 2024 einen Unfall (Urk. 6/61 Ziff. 1-6 und 9; vgl. auch Urk. 6/107, Urk. 6/104, Urk. 6/235). Die Suva richtete der Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 6/34). Die Versicherte meldete sich am 12. September 2024 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/53).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erstellte am 12. November 2024 eine korrigierte Leistungsabrechnung für den Monat September 2024 (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 12. November 2024 (6/28) forderte sie von der Versicherten für in der Zeit vom 1. bis 11. September 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder Fr. 2'423.70 netto zurück. Die von der Versicherten am 8. November 2024 (Urk. 6/23) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2025 (Urk. 6/3 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 5. (Poststempel vom 6.) Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025 (Urk. 2). Sie beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei auf die Rückforderung von Fr. 2'423.70 zu verzichten. Eventuell sei ihr der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt der Arbeitssuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begrün-dendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 18. September 2024 habe sie jedoch ab dem 12. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Die Auszahlung für den Zeitraum vom 1. bis 11. September 2024 sei daher irrtümlich erfolgt, so dass die Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zurückzufordern sei (S. 3 E. 2). Die Suva habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 darüber informiert, dass sie für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 Leistungen ausrichte. Der Taggeldabrechnung der Suva für den Zeitraum vom 3. August bis 29. Oktober 2024 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 30. September 2024 für 30 Tage Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 2'682.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe somit im Zeitraum vom 12. bis 30. September 2024 während 19 Tagen Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 1’698.60 brutto bekommen, was als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Dies führe zu einer zusätzlichen Rückforderung (S. 3 E. 3).
Gemäss Taggeldabrechnung vom 10. Oktober 2024 sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto (21 kontrollierte Tage) ausbezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 1. bis 11. September 2024 sei, wie erwähnt, fälschlicherweise abgerechnet worden. Zudem müsse die Zahlung der Suva in der Höhe von Fr. 1'698.60 als Ersatzeinkommen angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 12. bis 30. September 2024 noch Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 59.15 netto. Da sie im September 2024 (für die Zeit vom 1. bis 30. September 2024) bereits Fr. 2'482.85 netto erhalten habe, sei sie für die Differenz in der Höhe von Fr. 2'423.70 netto (Fr. 2'482.85 netto - Fr. 59.15 netto) rückerstattungspflichtig. Der Betrag von Fr. 2'423.70 netto sei gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG als unrechtmässig ausbezahlt zu qualifizieren und deshalb von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (S. 3 E. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 (Urk. 1 S. 1). Im Übrigen äusserte sie sich in der Beschwerde zu den Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Sie brachte vor, sie habe die betreffenden Leistungen im September 2024 im guten Glauben bezogen. Sie habe nicht gewusst, ob sie vom Unfallversicherer überhaupt Leistungen erhalten werde. Bei einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin sei ihr vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei. Sie habe sich darauf verlassen dürfen und sei nicht in der Lage gewesen, dies rechtlich in Frage zu stellen. Ein eigenes Verschulden liege nicht vor (Urk. 1 S. 1). Sie befinde sich in einer existenzbedrohenden finanziellen und gesundheitlichen Situation. Sie sei alleinstehend und habe keine familiäre Unterstützung. Das Taggeld betrage nur Fr. 101.60 brutto pro Tag. Sie könne ihre Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen, weshalb bereits eine Betreibung eingeleitet worden sei. Eine Rückzahlung sei unter diesen Umständen objektiv unmöglich (S. 2 oben).
2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Zuerst wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV), wobei unter anderem über Bestand und Höhe der Rückforderung befunden wird. Gegen eine verfügte Rückforderung kann – nach Durchführung des Einspracheverfahrens - Beschwerde erhoben werden mit der Folge, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Rückforderung entscheidet. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025, welcher einzig die Rückforderung zum Gegenstand hat (Urk. 2), zum jetzigen Zeitpunkt einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu überprüfen.
Erst wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden ist, kann über ein anhängig gemachtes Erlassgesuch entschieden werden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Die Arbeitslosenkasse hat im Einspracheentscheid bereits festgehalten, dass sie das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amtsstelle überweisen wird (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte (Urk. 1 S. 1 f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Erst nach Durchlaufen des entsprechenden Verfahrens kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.
Vorliegend ist daher einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 2'423.70 strittig und zu prüfen.
3.
3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 (vgl. Urk. 6/36). Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli per 30. Juni 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/71). Am 3. August 2024 erlitt sie einen Unfall (Urk. 6/61 Ziff. 2, und 46). Gemäss Bestätigung des RAV vom 18. September 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. September 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/53).
3.2 Gemäss der Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 ausgehend von 21 kontrollierten Tagen und einem Taggeld von Fr. 135.70 eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto ausbezahlt (Urk. 6/36).
Gemäss der Taggeldabrechnung der Suva vom 30. Oktober 2024 (Urk. 6/32) wurden der Beschwerdeführerin zudem vom 1. bis 30. September 2024 beziehungsweise für 30 Tage Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 2'682.-- beziehungsweise von Fr. 2'552.45 netto ausbezahlt.
4.
4.1 Nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV vom 12. September 2024 besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG lediglich für die Zeit vom 12. bis 30. September 2024 und nicht für den ganzen Monat September 2024. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 12. November 2024 darauf hin, dass sie erst mittels einer internen Überprüfung bemerkt habe, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise für den ganzen Monat September 2024 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 6/28 S. 2). Die Abrechnung für den Monat September 2024 ist demzufolge aufgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur vom 12. bis 30. September 2024 besteht.
Erhält die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder, sind diese als Zwischenverdienst anzurechnen. Betragen die Kranken- oder Unfalltagegelder weniger als 80 % des vertraglich vereinbarten Lohnes, so hat eine Aufrechnung auf 80 % zu erfolgen (Weisung AVIG ALE C128 Abs. 2). Die der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. bis 30. September 2024 ausbezahlten Unfalltaggelder sind somit zusätzlich als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung von einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes auszugehen ist (Urk. 6/36, Urk. 6/41). Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'681.-- ergibt sich ein Taggeld von Fr. 135.70 (Fr. 3'681.-- x 0.8 : 21.7; Urk. 6/36). Für den massgebenden Zeitraum vom 12. bis 30. September 2024 resultieren neu 13 kontrollierte Tage. In den gleichen Zeitraum fallen zudem 19 Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 1'698.60 brutto (bei einem Taggeld von Fr. 89.40), welche als Zwischenverdienst anzurechnen sind. Hierfür sind in der Abrechnung 12.5 Tage (Fr. 1'698.60 : Fr. 135.70) abzuziehen. Die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung beläuft sich damit noch auf Fr. 67.85 (0.5 à Fr. 135.70). Nachdem der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 bereits Fr. 2'482.85 ausbezahlt wurden (Urk. 6/36), ergibt sich eine Rückforderung vom Fr. 2'423.70 (Fr. 59.15, nach Abzug der Quellensteuer, - Fr. 2'482.85; Urk. 6/27). Die korrigierte Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2024 für den Monat September 2024 erweist sich demzufolge als korrekt. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Berechnungsgrundlagen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im September 2024 und die Höhe der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter (Urk. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr mittels einer telefonischen Auskunft bei der Beschwerdegegnerin vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei (Urk. 1 S. 1).
Nach den vorinstanzlichen Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin telefonisch zur Leistungsabrechnung für den Monat September 2024 erkundigt und sie eine falsche Auskunft der Behörde erhalten hätte. Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem RAV-Beratungsprotokoll (Urk. 6/51). Weiter ist unklar, was der genaue Inhalt der telefonischen Auskunft war. Da keine schriftliche Bestätigung zu einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vorliegt, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz zu berufen.
4.4 Zusammenfassend ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 netto nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Erlass der Rückforderung äusserte, ist auf die Beschwerde, wie erwähnt, nicht einzutreten. Die Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung zu überweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger