Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00122
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1997 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2023), reiste im Juli 2016 in die Schweiz ein und war mit Unterbrüchen zuletzt vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2024 im Restaurant Y.___ als Küchenhelferin und Raumpflegerin im Teilzeitpensum angestellt (Urk. 3/1, 8/198 und 8/218). Am 19. Mai 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung für ein 100 %-Pensum mit möglichem Stellenantritt ab 1. Juni 2024 und ersuchte am 3. Juni 2024 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/217 und 8/152-155). Am 9. April 2025 beauftragte das RAV das Amt für Arbeit (AFA), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen (Urk. 8/160-161). Mit Verfügung vom 29. April 2025 verneinte das AFA den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2025 zufolge Vermittlungsunfähigkeit (Urk. 8/156-159). Hieran hielt das AFA nach erfolgter Einsprache vom 2. Mai 2025 (Urk. 8/131-133) mit Entscheid vom 11. Juni 2025 fest (Urk. 8/91-95 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/2):
«1. Den Entscheid der Arbeitslosenkasse Zürich vom 11. Juni 2025 vollumfänglich aufheben.
2. Feststellen, dass ich ab dem 1. April 2025 im Sinne von Art. 15 AVIG verfügbar war.
3. Die rückwirkende Auszahlung aller Arbeitslosentaggelder und Kinderzulagen ab April 2025 anordnen, gestützt auf Art. 8 und 22 AVIG sowie das Familienzulagengesetz (FamZG).
4. Mir Prozesskostenhilfe und Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 61 ATSG zu gewähren, aufgrund nachgewiesener finanzieller Notlage.
5. Mein Recht auf Schadenersatz für erlittene Schäden anerkennen, Art. 78 ATSG.
6. Eine formelle Entschuldigung für die entstandene Notlage und rechtlichen Verletzungen.»
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen im Sinne, dass Arbeitslosentaggelder und Kinderzulagen einstweilen ausgerichtet werden (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 (Urk. 7) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2025 Stellung nahm (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer provisorischen Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und Kinderzulagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.2 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG-Praxis ALE Ziff. B225). Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c).
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2 S. 1 f.), die Beschwerdeführerin habe sich am 19. Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2024 im Ausmass einer Vollzeitstelle angemeldet. Sie sei Mutter von einem 2023 geborenen Kind und laut Eintrag im Beratungsprotokoll vom 10. Juni 2024 habe sie mitgeteilt, dass die Kinderbetreuung jeweils eine Kollegin übernommen habe. Diese sei jedoch nach Portugal zurückgereist. Da ein Deutschkurs geplant gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Kinderbetreuung neu geregelt werden müsse. Gemäss Beratungsprotokoll vom 20. August 2024 habe der Berater sie für eine arbeitsmarktliche Massnahme (Programm Z.___) anmelden wollen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt sei. Sie sei erneut darüber informiert worden, dass sie innert kurzer Zeit zu 100 % verfügbar sein und die Kinderbetreuung entsprechend regeln müsse. Sie sei aufgefordert worden, die Formulare «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» und «Bescheinigung Kinderbetreuung» auszufüllen. Am 8. Oktober 2024 sei sie nochmals aufgefordert worden, die Formulare auszufüllen und einzureichen. Laut dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 27. März 2025 seien die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden, weshalb sie, nachdem sie mitgeteilt habe, sich bis anhin nicht um eine Kinderbetreuung gekümmert zu haben, nochmals schriftlich aufgefordert worden sei, diese Formulare auszufüllen und einzureichen. Auch innert Frist bis am 3. April 2025 seien diese nicht eingereicht worden. Mit Verfügung vom 29. April 2025 sei die Vermittlungsfähigkeit somit ab dem 1. April 2025 verneint worden (S. 1 f.). Es sei bis heute unbestritten, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei. Die Kinderbetreuung müsse bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beziehungsweise durchwegs während der Arbeitsvermittlung und nicht erst bei einem Stellenangebot oder Stellenantritt gewährleistet sein. Es müsse auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen jederzeit gegeben sein und solche Massnahmen könnten auch nicht von einer Entschädigung abhängig gemacht werden. Die Vermittlungsfähigkeit sei somit zu Recht ab dem 1. April 2025 verneint worden (S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1/2 S. 2 f.), sie sei seit Anfang 2024 beim RAV Opfikon-Glattbrugg gemeldet und habe durchgehend alle Verpflichtungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wie aktive Stellensuche mit schriftlichen Bewerbungen, rechtzeitiges Einreichen von Unterlagen und Arbeitgeberrückmeldungen sowie Teilnahme an RAV-Terminen erfüllt. Sie sei am 29. April 2025 über die Einstellung des Taggelds und der Kinderzulage, begründet mit der Nichtteilnahme an einem ganztägigen Gastronomiekurs, informiert worden. Seit April erhalte sie kein Einkommen und keine Kinderzulage mehr und könne die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel oder Kinderbetreuung nicht mehr decken, was das Kindeswohl und die staatliche Schutzpflicht verletze.
Sie sei jederzeit um vollzeitige Erwerbsarbeit bemüht. Der Vorhalt, dass sie wegen fehlender vorausbezahlter Kinderbetreuung nicht vermittelbar sei, sei nicht angebracht und die Forderung unzumutbar und unverhältnismässig. Die Verfügbarkeit bei Alleinerziehenden müsse kontextbezogen beurteilt werden. Sie sei bereit zu arbeiten, doch ohne Leistungen fehle ihr die Möglichkeit zur Vorausfinanzierung der Betreuung. Sie habe Bewerbungen eingereicht, Termine eingehalten und die Unterlagen rechtzeitig geliefert. Die Ablehnung eines Kurses, welcher keinen Abschluss bringe, auch das Einkommen nicht steigere und ihre Jobsuche behindere, sei kein Verstoss gegen das AVIG. Die Kinderzulage sei grundlos eingestellt worden und dürfe nicht an Kursteilnahmen geknüpft sein. Die Sanktion benachteilige ihr Kind rechtswidrig. Sie wolle arbeiten und nicht in die Sozialhilfe gezwungen werden.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ab 1. April 2025 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu bejahen ist.
3.
3.1 Im prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 8/7-14) ist im Eintrag vom 10. Juni 2024 festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus Portugal und habe dort eine Ausbildung im Bereich Hotellerie/Tourismus begonnen, ohne Abschluss. Sie habe einen Sohn und suche eine 100 %-Arbeit. Die Betreuung sei jeweils über eine Kollegin erfolgt. Diese sei jedoch nach Portugal zurückgereist. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, umgehend nach Ersatz zu suchen, da geplant sei, dass ein Deutschkurs gebucht werde. Es seien praktisch keine Deutschkenntnisse vorhanden.
Anlässlich der Beratungsgespräche vom 20. August 2024 (Urk. 8/11-12) und 8. Oktober 2024 (Urk. 8/10) wurde die Frage der Kinderbetreuung erneut thematisiert und die Beschwerdeführerin zur Einreichung der einschlägigen Formulare aufgefordert.
3.2 Mit Weisungen des RAV vom 8. Oktober 2024 (Urk. 8/186) und 27. März 2025 (Urk. 8/173) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» und das Formular «Kinderbetreuung» bis zum 15. Oktober 2024 bzw. 3. April 2025 einzureichen.
3.3
3.3.1 Aktenkundig ist sodann das in englischer Sprache abgefasste E-Mail vom 3. April 2025 (Urk. 8/170) an den zuständigen RAV-Berater, in dem die Beschwerdeführerin festhielt, sie habe ein eineinhalbjähriges Kind und suche aktiv nach einer 100 %-Stelle. Ihr aktuelles Einkommen betrage Fr. 1'700.--, was signifikant unter dem Schweizer Durchschnitt liege und eine Herausforderung bezüglich der Deckung der Kinderbetreuungskosten darstelle. Das vorgeschlagene Training im Restaurant ergebe auch nur einen Lohn in dieser Höhe und verursache damit finanzielle Schwierigkeiten. Ihre Priorität sei eine 100 %-Stelle mit einem Lohn von mindestens Fr. 4'000.--, um die Lebenshaltungskosten einschliesslich Kinderbetreuungskosten decken zu können. Zum Finden einer solchen Stelle benötige sie Unterstützung und wenn eine solche Stelle erhältlich sei, sei sie bereit, mit der Arbeit sofort zu beginnen. Am vorgeschlagenen Training in einem Restaurant könne sie nur dann teilnehmen, wenn die Betreuungskosten für ihr Kind durch das RAV übernommen würden.
3.3.2 Im E-Mail vom 4. April 2025 (Urk. 8/172) an die Beschwerdeführerin hielt der RAV-Berater dazu fest, er habe sie (die Beschwerdeführerin) bereits im August 2024 darüber informiert, dass sie die Kinderbetreuung organisieren müsse. Bis heute sei sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei er gehalten, den Sachverhalt der fehlenden Kinderbetreuung zur Prüfung der Arbeitslosenversicherung zu melden. Bis zum endgültigen Entscheid würden die Versicherungsleistungen nicht mehr ausgerichtet, die Beschwerdeführerin habe jedoch die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten weiterhin einzuhalten.
3.3.3 Dazu hielt die Beschwerdeführerin im wiederum auf Englisch abgefassten E-Mail vom 5. April 2025 im Wesentlichen fest (Urk. 8/165-166), sie stehe als Hauptbezugsperson ihres eineinhalbjährigen Kindes vor erheblichen Herausforderungen, eine geeignete Kinderbetreuung zu finden und gleichzeitig den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Aufgrund der hohen Kinderbetreuungskosten in Zürich, wobei die Kindertagesstätten etwa Fr. 145.-- pro Tag und ein Babysitter etwa Fr. 25.-- pro Stunde kosten würden, sei es für sie finanziell unmöglich, eine Vollzeitkinderbetreuung zu organisieren, ohne zuvor eine feste Anstellung gefunden zu haben. Sie möchte aber dennoch betonen, dass sie alle Pflichten zur aktiven Arbeitssuche vollständig erfüllt habe. Sie habe sich kontinuierlich auf Stellen beworben, die ihren Qualifikationen und finanziellen Bedürfnissen entsprochen hätten, und sei mit ihrem RAV-Berater bezüglich der Arbeitssuche in Kontakt gestanden. Der zur Wiedereingliederung vorgeschlagene Kurs im Gastronomiebereich ergebe keine Entschädigung, welche über die Arbeitslosenunterstützung hinausgehe und reiche daher nicht, um Kinderbetreuungs- und Lebenshaltungskosten zu decken.
3.4 Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin am 10. April 2025 den Fragebogen betreffend Vermittlungsfähigkeit und das Formular «Bereitschaftserklärung zur Arbeitsaufnahme» zu (Urk. 8/140-145). Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. April 2025 ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 8/146-147):
Die Beschwerdeführerin schickte vorweg, sie wolle 100 % arbeiten und suche eine Vollzeitstelle. Die Kinderbetreuung werde sie organisieren, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden habe (Frage 1).
Die RAV-Beraterin rate ihr immer wieder, Sozialhilfe zu beantragen, und dränge sie ständig zu Schulungen im Gastronomiebereich, obwohl sie bereits Erfahrung habe in diesem Bereich. Das Einkommen aus diesen Programmen (arbeitsmarktliche Massnahmen) entspreche dem Arbeitslosengeld, das nicht einmal die Kosten für die Kinderbetreuung decke. Wenn sie ein Vollzeitangebot erhalte, sei sie sofort bereit zu beginnen und die Kinderbetreuung selbst zu bezahlen (Frage 3).
Das Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» sowie die Bescheinigung «Kinderbetreuung» habe sie nicht ausgefüllt und eingereicht, weil sie noch niemanden gefunden habe, der sich um das Kind kümmern könne. Ohne eine Lösung für die Kinderbetreuung hätte sie das Formular nicht ehrlich ausfüllen können. Sie habe versucht jemanden zu finden, aber die hohen Kosten hätten es ihr in der aktuellen finanziellen Situation unmöglich gemacht (Frage 4).
Sobald sie ein Vollzeitjobangebot erhalte, werde sie sofort eine Person finden, die sich um ihr Kind kümmere, sie werde eine kurzfristige Kinderbetreuung bezahlen und anschliessend eine offizielle, langfristige Lösung organisieren (Frage 6).
Falls das RAV per sofort eine arbeitsmarktliche Massnahme anordne, werde sie ihr Bestes tun, um kurzfristig eine Kinderbetreuung zu organisieren, sofern das Programm sinnvoll und finanziell tragbar sei (Frage 7).
Auf dem Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» hielt die Beschwerdeführerin am 16. April 2025 als Bemerkung erneut fest, sie sei aktiv auf der Suche nach einer 100 %-Stelle. Die Kinderbetreuung sei kurzfristig organisierbar, sobald sie eine bezahlte Arbeitsstelle gefunden habe. Für unbezahlte Programme oder Kurse sei sie aktuell ohne finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung nicht verfügbar, da ihr aktuelles Einkommen sehr gering sei (Urk. 8/145).
4.
4.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen gestützt auf das AVIG beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dabei muss sie zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Demnach ist jederzeit damit zu rechnen, dass eine beim RAV gemeldete Person von einem Tag auf den anderen eine neue Stelle antreten kann und somit für die Kinderbetreuung nicht mehr in Frage kommt.
4.2 Mit Blick auf die Akten kann nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilendem Zeitraum ab 1. April 2025 eine tragfähige Lösung der Betreuungsfrage für ihren damals knapp zweijährigen Sohn zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch gar nicht, dass eine Betreuung des Kindes im Falle ihrer Abwesenheit nicht organisiert ist. Vielmehr macht sie die Organisation der Betreuung von finanziellen Voraussetzungen abhängig, die erst dann erfüllt seien, wenn sie eine Anstellung in einem Vollzeitpensum gefunden habe und entsprechend entlöhnt werde. In dieser Hinsicht sah sie sich denn auch nicht in der Lage, an den vom RAV vermittelten Kursen teilzunehmen, falls ihr nebst den Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung keine zusätzliche Entschädigung zur Finanzierung der Kinderbetreuung ausgerichtet werde (E. 3.3.3 und 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, eine Kinderbetreuung zu finanzieren, um zu gewährleisten, dass die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen möglich ist. Die Arbeitslosenversicherung hat auch nicht ein Grundeinkommen respektive das Existenzminimum ihrer Leistungsbezüger abzusichern. Hierfür wäre allenfalls das Sozialamt der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin zuständig, worauf sie im Verwaltungsverfahren durch die RAV-Berater auch mehrfach hingewiesen wurde (vgl. etwa Urk. 8/12 oben).
Dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum obliegt es sodann zu entscheiden, ob und in welcher Form Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zur Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit durchzuführen sind. Damit taugt auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, dass der vom RAV vermittelte Kurs in der Gastronomie nicht notwendig gewesen sei, weil sie in diesem Bereich bereits über genügend Erfahrung verfüge. Dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über genügend Qualifikationen verfügt, steht sodann im Widerspruch zur Tatsache, dass es ihr, obwohl im Bereich Gastronomie/Reinigung viele Arbeitnehmende nachgefragt werden, seit der Anmeldung vom 19. Mai 2024 offensichtlich nicht gelungen ist, eine neue Anstellung zu finden.
4.3 Zusammenfassend hat damit der Beschwerdegegner mangels einer konkreten, tragfähigen Betreuungsorganisation die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1. April 2025 zu Recht verneint. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, mithin aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 11. Juni 2025) bestanden haben (vgl. BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 4.4).
Der Beschwerdeführerin, welche ihren Angaben zufolge weiterhin auf Stellensuche ist und die Bewerbungsbemühungen beim RAV einreicht, ist es damit unbenommen, allenfalls mit Hilfe des Sozialamtes die Kinderbetreuung künftig so zu organisieren, dass diese als jederzeit gewährleistet erachtet (vgl. E. 4.1 hiervor) und die Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Angesichts des Erlasses dieses Urteils werden die auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zielenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
5.2 Das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren ist von Gesetzes wegen in der Regel kostenlos (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Hier gilt nichts anderes, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz bzw. eine Entschädigung für «materielle Verluste (Mahngebühren, Mietrückstände), psychische Belastung und Reputationsschaden» fordert (Urk. 1/2 S. 1 und 3), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des (unsubstantiiert) geltend gemachten Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruchs nicht erfüllt. Da es somit insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1).
5.4 Ausgangsgemäss besteht auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, 11/1-3, 12 und 13
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef