Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2025.00132
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 23. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war ab dem 24. Juni 2019 bei der Y.___ AG, Rümlang, als Betriebsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/125, 6/257). Unter gleichzeitiger Freistellung des Versicherten löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 20. Juni 2023 per 31. August 2023 auf (Urk. 6/127).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 forderte der Versicherte seine Arbeitgeberin zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April und Mai 2023 auf (Urk. 6/69). Im weiteren Verlauf wurde die Arbeitgeberin durch die Rechtsschutzversicherung des Versicherten zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April bis und mit August 2023 ermahnt (Schreiben vom 6. und 20. September 2023, Urk. 6/121-124). Am 13. Oktober 2023 wurde für die ausstehenden Löhne inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen (Fr. 5'234.85 x 5) sowie für das Ferienguthaben (Fr. 11'430.--) eine Betreibung eingeleitet (Urk. 6/76), wobei der entsprechende Zahlungsbefehl am 25. Oktober 2023 vom Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt ausgestellt wurde (Urk. 6/79). Die Arbeitgeberin erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag (Urk. 6/80). Nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs am 25. Oktober 2023 stellte das Friedensrichteramt Rümlang dem Versicherten am 23. November 2023 nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung aus (Urk. 6/189 f.). Mit Urteil vom 12. März 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 6/195), worauf der Versicherte seine Forderung beim Konkursamt Niederglatt anmeldete (Urk. 6/107-112). Mit Urteil vom 30. April 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2024 auf (vgl. Urk. 6/132). Mit Urteil vom 17. September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf erneut den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 9 [Handelsregisterauszug; www.zefix.ch]).
Nachdem der Versicherte am 20. November 2024 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung beantragt hatte (Urk. 6/245 f.), verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 den Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/178-181). Auf die dagegen vom Versicherten erhobene, zunächst nicht unterzeichnete Einsprache (Urk. 6/149) trat die ALK mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 nicht ein (Urk. 6/97-100). Nachdem interne Abklärungen ergeben hatten, dass der Versicherte die Einsprache doch innert der angesetzten Nachfrist unterzeichnet hatte (Urk. 6/96, 6/146), kam die ALK mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 wiedererwägungsweise auf ihren vorangegangenen Entscheid zurück und wies die Einsprache nach materieller Prüfung ab (Urk. 2/1 = Urk. 6/58-63).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich zustehende Insolvenzentschädigung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Von Amtes wegen hat das Gericht den im Internet zugänglichen Handelsregisterauszug der Y.___ AG zu den Akten genommen (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung für den Monat April 2023 rund fünf respektive sechs Monate lang zugewartet, bevor er rechtliche Schritte gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet habe (Betreibung vom 13. Oktober 2023, Schlichtungsgesuch vom 25. Oktober 2023). Weder die Mahnung vom 26. Juni 2023 noch die Schreiben bzw. Mahnungen der Rechtsschutzversicherung vom 6. und 20. September 2023 würden daran etwas ändern. Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe, die das mehrmonatige Zuwarten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG durch das Zuwarten mit rechtlichen Schritten nicht in genügendem Masse nachgekommen. Das Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er wohl schon länger um die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin gewusst habe. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei folglich zu verneinen (Urk. 2/1 S. 3 f.).
3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2025 bestritt der Beschwerdeführer, seine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass bereits ein wenige Monate dauerndes Zuwarten automatisch grobfahrlässig sei, erweise sich als zu formalistisch. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei stets eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Er habe alle ihm möglichen Schritte zur Schadensbegrenzung unternommen, indem er nachweislich frühzeitig Mahnungen gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen und rechtzeitig Betreibungen eingeleitet habe. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits liege nicht vor, weshalb Anspruch auf die Ausrichtung der vollen Insolvenzentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob er seiner Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.
4.
4.1 Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 286-292) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. vorstehende E. 2.3), wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz. B38).
4.2 Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhindert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeitgeber abwartet. Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinuierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvollstreckungsmassnahmen münden müssen. Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrerer Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019 bis 31. August 2023 bei der Y.___ AG angestellt war, wobei die Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 20. Juni 2023 ausgesprochen wurde (Urk. 6/125, 6/127 und 6/257). Gemäss Auszug aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 war zuletzt am 6. April 2023 eine Lohngutschrift verbucht worden (Fr. 5'234.85; Urk. 6/232). Soweit ersichtlich forderte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin erstmals - gemäss Angabe im Betreff zum zweiten Mal, wobei jedoch eine erste Mahnung nicht aktenkundig ist - am 26. Juni 2023 schriftlich zur Begleichung offener Lohnforderungen für die Monate April und Mai 2023 innert fünf Tagen auf (Urk. 6/69). Die Arbeitgeberin händigte im weiteren Verlauf die Lohnabrechnungen aus (Urk. 6/27-30), zuletzt am 25. August 2023 (Urk. 6/31). Am 6. und 20. September 2023 erfolgten weitere Mahnungen durch die von ihm mandatierte Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/121-124). Am 13. Oktober 2023 wurde aufgrund der offenen Lohnforderungen des Beschwerdeführers eine Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet (Urk. 6/76); ausserdem stellte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 (Eingangsdatum) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang (vgl. Urk. 6/189).
4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei während übermässig langer Dauer untätig geblieben. Es ist nicht schlichtweg unbeachtlich, sondern als Bemühen um Schadenminderung zu werten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erhalt der Kündigung ein eingeschrieben zugestelltes Mahnschreiben an seine ehemalige Arbeitgeberin versandt hat, um die damals seit Ende April 2023 (Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR), mithin seit knapp zwei Monaten ausstehenden Löhne unmissverständlich einzufordern. Eine andere Betrachtungsweise wäre bei lediglich mündlichen Mahnungen angebracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2). Die sofortige Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen war nicht notwendig. Als geeigneter Schritt zur Geltendmachung der offenen Lohnforderungen kann ausserdem die nachfolgende Einschaltung der Rechtsschutzversicherung weitere zweieinhalb Monate später qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweis; vgl. Vollmacht vom 5. September 2023, Urk. 6/118), welche die Arbeitgeberin am 6. und am 20. September 2023 nochmals in schriftlicher Form zur Begleichung der Lohnausstände anhielt und hiernach am 13. Oktober 2023 die Betreibung einleitete. Im selben Monat wurde ausserdem das arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren eingeleitet. Selbst wenn die Intervention der Rechtsschutzversicherung erst rund zweieinhalb Monate nach dem Mahnschreiben des Beschwerdeführers und rechtliche Schritte einen Monat später erfolgten, kann darin kein schweres Verschulden im Sinne eines geradezu grobfahrlässigen Verhaltens erkannt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 und 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3-4). Im Übrigen erfolgte auch im Anschluss eine hinreichend konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte (siehe u.a. Urk. 6/189 f. [Erwirkung der Klagebewilligung vom 23. November 2023], Urk. 6/82 [Fortsetzungsbegehren vom 12. Januar 2024] und Urk. 6/107-112 [Anmeldung von Ansprüchen im Konkursverfahren vom 9. April 2024]).
4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG hinreichend nachgekommen ist bzw. diese jedenfalls nicht derart schwer verletzt hat, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob auch die weiteren Voraussetzungen, welche zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen, erfüllt sind und – bejahendenfalls – in welcher Höhe eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Der im Gerichtsverfahren unvertretene Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3). Dem kann nicht entsprochen werden, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch