Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00137
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 18. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung Nr. «…» vom 20. Januar 2025 (Urk. 9/61-63) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) den 1999 geborenen X.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2024 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Mit Verfügung Nr. «…» vom 19. Februar 2025 stellte zudem das Amt für Arbeit (AFA), Arbeitslosenversicherung, den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Urk. 9/29-30).
1.2 Am 20. Februar 2025 erhob der Versicherte beim AFA, Arbeitslosenversicherung, Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 19. Februar 2025 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Urk. 9/29-30; vgl. auch Urk. 9/31-32). Da er in der Begründung seiner Einsprache auch auf die mit Verfügung (der Kasse) vom 20. Januar 2025 erfolgte Einstellung von 21 Tagen Bezug nahm, leitete das AFA, Arbeitslosenversicherung, die Eingabe des Versicherten vom 20. Februar 2025 an die Kasse weiter (vgl. Urk. 9/29-33, mit Eingangsstempel der Kasse vom 26. Februar 2025).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (Urk. 9/28) informierte die Kasse den Versicherten über die seitens des AFA, Arbeitslosenversicherung, erfolgte Übermittlung seines Schreibens vom 20. Februar 2025, und teilte mit, dass dieses sinngemäss (auch) als Einsprache gegen ihre Verfügung Nr. «…» vom 20. Januar 2025 (Urk. 9/61-63) erfasst werde. Gleichzeitig setzte sie dem Versicherten Frist bis zum 31. März 2025, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende, mithin mit einem Antrag und einer Begründung sowie einer Unterschrift versehene Einsprache einzureichen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache infolge Formfehlers nicht eingetreten werde.
Mit Einspracheentscheid Nr. 190 vom 27. Juni 2025 trat die Kasse auf die Einsprache nicht ein, mit der Begründung, dass der Versicherte die mit Schreiben vom 27. Februar 2025 angesetzte Frist unbenutzt habe verstreichen lassen (Urk. 9/4-5; vgl. auch Urk. 2, wobei deren S. 2 aus einer anderen Verfügung stammt, vgl. Urk. 9/25-26 = Urk. 6).
2. Mit am 28. Juni 2025 erhobener (Urk. 1) und mit Eingabe vom 11. Juli 2025 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 3) verbesserter (Urk. 5) Beschwerde beantragte der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids Nr. 190 vom 27. Juni 2025 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Kasse zur materiellen Prüfung seiner Einsprache, eventuell die Aufhebung der verfügten 21 Einstelltage.
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2025 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht, worauf er sich am 12. August 2025 erneut vernehmen liess (Urk. 12).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen im vorliegenden Verfahren ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 20. Februar 2025 nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der verfügten 21 Einstelltage beantragte und damit einen materiellen Antrag stellte, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 von Art. 10 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
3.
3.1 Das an das AFA, Arbeitslosenversicherung, adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025 (Urk. 9/29-30) ist mit folgendem Betreff betitelt: «Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 19. Februar 2025». In seinen Ausführungen legte der Beschwerdeführer dar, warum er mit der (vom AFA, Arbeitslosenversicherung,) verfügten Einstellung von 13 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht einverstanden sei. Er wies darauf hin, dass ihm für denselben Zeitraum bereits mit Verfügung vom 20. Januar 2025 eine Einstellung von 21 Tagen auferlegt worden sei, und machte geltend, die erneute Sanktionierung stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Verfügung vom 20. Januar 2025 um eine Verfügung der Kasse – und nicht des AFA, Arbeitslosenversicherung, - handelte, leitete das AFA, Arbeitslosenversicherung, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025 an die Kasse weiter (vgl. Urk. 9/29-33).
3.2 Die explizit gegen die Verfügung Nr. «…» (des AFA, Arbeitslosenversicherung,) vom 19. Februar 2025 gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025 (Urk. 9/29-30) enthält – entgegen seiner Auffassung (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2) - hinsichtlich der Verfügung der Kasse vom 20. Januar 2025 (Verfügung Nr. «…», Urk. 9/61-63) weder einen Antrag noch eine Begründung. Da Art. 10 Abs. 1 ATSV vorsieht, dass schriftlich erhobene Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher zu Recht wie in Art. 10 Abs. 5 ATSV vorgesehen mit Schreiben vom 27. Februar 2025 Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, und ihn zudem auf das Unterschriftserfordernis hingewiesen. Weiter führte sie explizit die Säumnisandrohung an, dass ein Nichteintretensentscheid ergehen werde, sollte bei Ablauf der angesetzten Frist keine den gesetzlichen Formvorschriften genügende Einsprache vorliegen (Urk. 9/28).
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht auf den Formmangel hingewiesen worden und ihm keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2), stösst bei dieser Sachlage ins Leere.
3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der mit Schreiben vom 20. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 angesetzten Frist der Beschwerdegegnerin keine mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung versehene sowie unterschriebene Einsprache einreichte.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis zum 31. März 2025 keine den formellrechtlichen Anforderungen genügende Einsprache nachgereicht, da er die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 nicht erhalten habe beziehungsweise nicht verstanden habe, dass eine Nachfrist angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 1 unten; vgl. auch Urk. 5 S. 1 Mitte). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Angabe der Postsendungsnummer («…») dagegen, das Schreiben vom 27. Februar 2025 sei nachweislich per A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 zugestellt worden.
3.4.2 Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 wurde aktenkundig als A-Post Plus versandt (Urk. 9/28, Briefkopf). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung mit der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Sendungsnummer «…» am 27. Februar 2025 der Post übergeben und am 28. Februar 2025 in Niederhasli, dem Wohnort des Beschwerdeführers, zugestellt (Urk. 9/3). Von einem (praxisgemäss ohnehin nicht zu vermutenden) Fehler bei der Postzustellung ist daher nicht auszugehen, zumal auch der Beschwerdeführer aufgrund seiner relativierenden Formulierung, wonach er «nicht verstanden habe, dass eine Nachfrist angesetzt wurde» (Urk. 1 S. 1 unten) beziehungsweise er die Aufforderung zur Ergänzung der Einsprache «nicht als solche erkannt» habe (Urk. 5 S. 1 Mitte) eine erfolgte Zustellung als möglich erachtete.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 41 ATSG um eine Wiederherstellung der Frist ersuchte (Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 5 S. 2 oben), kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2 Mitte) festgehalten werden, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln.
3.6 Im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2). Auf seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 2 lit. b) ist daher nicht weiter einzugehen.
Ebenso an der Sache vorbei zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der am 5. Mai 2025 von der Kasse verfügten Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/25-26 = Urk. 6) und der Frage nach deren Erlass (Urk. 12 S. 2), da weder die Rückforderung noch deren Erlass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die am 20. Februar 2025 beim AFA, Arbeitslosenversicherung, erhobene Einsprache (Urk. 9/29-30) hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2025 betreffend Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urk. 9/61-53) den formellrechtlichen Anforderungen an eine Einsprache nicht genügte, und der Beschwerdeführer innert der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Februar 2025 angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Einsprache einreichte. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 (Urk. 9/4-5) zu Recht entsprechend der Säumnisandrohung auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025 nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerBarblan