Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00139


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 13. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, war ab 1. August 2024 befristet bis 31. Juli 2025 als Lehrperson Sekundarstufe I (mit Klassenverantwortung) in der Schule Z.___ in einem Pensum von 75 % bei der Gemeinde A.___ angestellt (Urk. 10 S. 172-174). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Oktober 2024 wurde er vom 1. bis 30. November 2024 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10 S. 154). Mit Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. November 2024 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 10 S. 160-163). Bereits am 13. November 2024 hatte sich X.___ innert laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug (14. März 2024 bis 13. März 2026, vgl. unter anderem: Urk. 10 S. 186) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Langstrasse zur Arbeitsvermittlung ab 1. Dezember 2024 angemeldet (Urk. 10 S. 164). Ferner stellte er am 9. Dezember 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (Urk. 10 S. 135-138).

    Nachdem der Versicherte zum Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stellung genommen hatte (Urk. 10 S. 116 und S. 125 f.) und ein Arztzeugnis von dipl. Arzt B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. Januar 2025 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen eingegangen war (Urk. 10 S. 110-113), stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2025 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10 S. 98-101). Die Einsprache des Versicherten vom 27. Januar 2025 (Urk. 10 S. 88-90; ergänzend begründet in: Urk. 10 S. 55-59) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab (Urk. 10 S. 34-40 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2025 zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte er eine E-Mail des Schulleiters der Z.___ vom 10. Juli 2025 zu den Akten (Urk. 6, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2025 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, trat der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 doch an die Stelle der Verfügung vom 16. Januar 2025 und kann nur dieser Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren sein. Die Verfügung vom 16. Januar 2025 hat, da umfassend angefochten, mit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2025 jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1). Streitgegenstand bildet unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes und des massgeblichen Einspracheentscheids (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinweisen) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2024 für 34 Tage.

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Die behauptete Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E. 3b S. 63).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.3.3    Anzufügen ist, dass wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ablehnt, nicht etwa auf Lohnansprüche verzichtet, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde A.___ mittels Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat auf den 30. November 2024 aufgehoben habe. Auch sei ihm im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine nachfolgende Stelle zugesichert gewesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 und 3). Was die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle betreffe, gehe aus den Akten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geraten worden sei. Auch liege einzig ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 20 % für die Zeit vom 1. bis 30. November 2024 vor, wogegen angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem hohen Risiko eines Burnouts eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung sei somit nicht nachgewiesen. Auch wäre dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Arbeitsweg von drei Stunden täglich für Hin- und Rückweg zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis zumindest vorübergehend weiterzuführen. Entsprechend sei die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Kündigung sei auf klare Empfehlung seines behandelnden Arztes dipl. Arzt B.___ erfolgt. Er habe sich bereits am 30. September 2024 aufgrund einer aufkommenden Burnout-Symptomatik in ärztliche Behandlung begeben und eigentlich das Anstellungsverhältnis in der Probezeit kündigen wollen. Auch habe er mehrmals das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht. Aus einem Gefallen diesem gegenüber und um zu versuchen, ob die Situation mittels einer Pensumsreduktion weitergeführt werden könne, habe er das Arbeitspensum im November 2024 um 20 % reduziert. Aufgrund des langen Arbeitsweges von drei Stunden täglich habe er, um keine langfristigen gesundheitlichen Schäden davonzutragen, die Stelle aufgeben müssen. Ausserdem habe er zum ersten Mal als Quereinsteiger eine Arbeitsstelle in einem Vollzeitpensum als Lehrperson angenommen und sei mit der Vor- und Nachbereitungszeit der Fächer vollkommen überfordert gewesen. Damit sei ein klarer Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle erstellt (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Mit der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen in der Beschwerde insbesondere ergänzend an, eine tätigkeitsbezogene Überforderung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG sei aktenmässig nicht erstellt und es wäre dem Beschwerdeführer vorübergehend zumutbar gewesen, bei der Arbeitsstelle zu verbleiben, bis er eine seinen Vorstellungen besser entsprechende Stelle gefunden hätte (Urk. 9).


3.

3.1    Anhand der vorliegenden Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde A.___ mit Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 in gegenseitigem Einverständnis per 30. November 2024 aufgelöst wurde (Urk. 10 S. 160-163). Gemäss Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 der Vereinbarung wurde das Anstellungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben und die gesetzliche Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Ansprüche würden im Wissen und auf Wunsch des Beschwerdeführers abgekürzt beziehungsweise gekürzt (Urk. 10 S. 160). Eine Freistellung bis 30. November 2024 erfolgte nicht, vielmehr wurde in Ziff. 2 der Vereinbarung explizit festgehalten, die Parteien kämen bis zum Aufhebungszeitpunkt ihren gegenseitigen Verpflichtungen vollumfänglich nach (Urk. 10 S. 161). Gemäss Anstellungsvertrag vom 12. Juni 2024 betrug die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr einen Monat auf Ende Monat (Urk. 10 S. 174). Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer somit den vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Verzicht auf die vertragliche Kündigungsfrist von einem Monat herbeigeführt; eine andere Stelle war ihm damals unbestritten nicht zugesichert (E. 2.1).

3.2    

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der Verbleib bzw. die Weiterbeschäftigung als Lehrperson Sekundarstufe I (mit Klassenverantwortung) bei der Gemeinde A.___ nicht mehr zumutbar war (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). In beweisrechtlicher Hinsicht wird dabei die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.2    Zu Recht unbestritten blieb vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 oben), dass die tägliche Fahrzeit von insgesamt zirka drei Stunden für den Hin- und Rückweg die gesetzliche und rechtsprechungsgemässe Zumutbarkeitsgrenze von zirka zwei Stunden für einen Arbeitsweg grundsätzlich nicht überschreitet (vgl. dazu: Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG; ARV 1991 N 9 E. 2b S. 90).     

3.2.3    Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erstmals geltend macht, er habe bis anhin als Quereinsteiger lediglich Stellvertretungen innegehabt und sei mit der Tätigkeit als Klassenlehrer im Vollpensum und der dabei anfallenden Vor- und Nachbereitungszeit der Fächer vollkommen überfordert gewesen (E. 2.2), gilt es zu prüfen, ob Hinweise auf eine Überforderung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seine fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse und damit eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vorliegen (SVR 2005 ALV Nr. 7 S. 22 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von den Angaben zu einer befristeten Aushilfsstelle in der C.___ in D.___ vom 15. Mai bis 30. Juni 2023 (Urk. 10 S. 254, vgl. auch Urk. 3/3) finden sich in den Akten keine Informationen zu weiteren Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers als Lehrperson oder zu seiner pädagogischen Ausbildung. Die Invalidenversicherung unterstützte ihn gemäss Aktenlage bei einer Umschulung zum Marketingfachmann vom 1. September 2021 bis 30. April 2023 (vgl. unter anderem: Urk. 10 S. 243). Die Tätigkeit als Lehrperson übte er gemäss eigenen Angaben als Quereinsteiger aus. Im Arbeitszeugnis zu seiner Anstellung als Klassenlehrperson in A.___ vom 30. November 2024 wurde zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer erstmals die Funktion als Klassenlehrperson für eine erste Klasse innegehabt habe. Doch fiel das Zeugnis insgesamt positiv aus und finden sich darin keine konkreten Hinweise auf eine fachliche oder geistige Überforderung des Beschwerdeführers in dieser Tätigkeit (Urk. 10 S. 145). Gegen eine tätigkeitsbezogene Überforderung spricht denn auch der Umstand, dass der Schulleiter den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben zum weiteren Verbleiben überredete, nachdem dieser angeblich bereits in der Probezeit hatte kündigen wollen (E. 2.2). Zwar bestätigte der Schulleiter in seiner E-Mail vom 10. Juli 2025 (Urk. 7), dass der Beschwerdeführer das Gespräch mit der Schulleitung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und einer spürbaren Überforderung im Schulalltag bereits im Oktober 2024 gesucht habe. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, für die Schule sei nach wie vor wichtig gewesen, dass eine Nachfolgelösung vorhanden sein sollte, was wiederum dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fachlichen oder persönlichen Fähigkeiten den Anforderungen grundsätzlich nicht gewachsen war, hätte die Arbeitgeberin doch andernfalls im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht umgehend reagieren müssen.

3.2.4    Der Beschwerdeführer macht denn auch vorwiegend geltend, die Lehrertätigkeit in der Z.___ und das Verbleiben an der Stelle seien ihm aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen, was durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) zu belegen ist (E. 1.3.2).

    Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis des E.___ vom 23. Mai 2024 vom 16. Mai bis 16. Juni 2024 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 10 S. 180). Dipl. Arzt B.___ erstellte am 30. September 2024 eine Bestätigung zur Vorlage beim RAV, in welcher er sich nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer dafür aussprach, dass es aus ärztlicher Sicht sinnvoll wäre, einen näher gelegenen Arbeitsplatz zu suchen, um eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung mit eventuell notwendiger länger dauernder Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden (Urk. 10 S. 153). Gemäss seiner Bestätigung zu Händen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom selben Tag sollte der Arbeitsweg zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt nicht übersteigen (Urk. 10 S. 152). Der ärztlichen Einschätzung von dipl. Arzt B.___ schloss sich der Psychologe und eidg. anerkannte Psychotherapeut F.___ mit psychotherapeutischer Bestätigung vom 22. Oktober 2024 an und hielt fest, eine Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers könnte dazu beitragen, eine Verschärfung der psychischen Belastung zu reduzieren und eine potentiell langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu verhindern (Urk. 10 S. 155).

    Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Oktober 2024 attestierte dipl. Arzt B.___ eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2024 (Urk. 10 S. 154). Ab 1. Dezember 2024 schrieb er den Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 9. Dezember 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10 S. 147).

    Im Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 14. Januar 2025 hielt dipl. Arzt B.___ fest, der Beschwerdeführer stehe sei Juni 2012 in seiner Behandlung. Am 30. September 2024 habe der Beschwerdeführer ihn wegen einer progredienten Burnout-Symptomatik mit Schlafstörungen aufgesucht. Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei diese durch den 80%-Job und zusätzlich den Arbeitsweg von mindestens drei Stunden während der Stosszeiten entstanden (Urk. 10 S. 110). Gemäss Beurteilung des behandelnden Arztes sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Letzterer sei bisher zweimal in längerer stationärer Behandlung wegen eines Burnouts gestanden. Eine erneute stationäre Behandlung sei unbedingt zu vermeiden gewesen. Zuerst sei versucht worden, die Arbeitsleistung um 20 % zu reduzieren, dann habe er ihm geraten, einen Job in der Nähe zu suchen (Urk. 10 S. 111).

3.2.5    Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum unter gesundheitlichen Einschränkungen litt. Auch geht aus den Akten eine psychische Vorbelastung mit wiederkehrenden Burnout-Symptomatiken hervor. Damit ist jedoch insbesondere in Nachachtung des hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit anzulegenden strengen Massstabs nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gesundheitsschädigung nur mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2024 vermeiden konnte.

3.2.6    Insbesondere ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine gesundheitlich überfordernde Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Vielmehr lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich sehr durch den langen, jedoch grundsätzlich zumutbaren (E. 3.2.2) Arbeitsweg von teilweise über drei Stunden täglich gestresst fühlte (vgl. dazu auch: Urk. 10 S. 116). Die Bestätigungen von dipl. Arzt B.___ vom 30. September 2024 und vom Psychologen F.___ vom 22. Oktober 2024 (E. 3.2.4) scheinen denn auch wesentlich auf der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers zu beruhen, was mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), zu würdigen ist und deren Atteste beweisrechtlich in Frage stellt.

    Eine (arbeitsplatzbezogene) Arbeitsunfähigkeit attestierte dipl. Arzt B.___ denn auch einzig im Umfang von 20 % für den Monat November 2024 (Urk. 10 S. 154). Die Fortführung der Lehrertätigkeit bis Ende November 2024 führte trotz des langen Arbeitsweges offensichtlich zu keiner zusätzlichen Verschlechterung des sich angeblich progredient verschlechternden psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, schrieb ihn doch dipl. Arzt B.___ ab 1. Dezember 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10 S. 147). Eine solche Verschlechterung lässt sich denn auch dessen Angaben im Zeugnisbericht vom 14. Januar 2025 nicht entnehmen (Urk. 10 S. 110-113). Wäre dipl. Arzt B.___ von einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch die psychische Belastung am Arbeitsplatz in Kombination mit dem Arbeitsweg ausgegangen, ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb er den Beschwerdeführer zu lediglich 20 % arbeitsunfähig schrieb, dies auch noch, nachdem das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 per 30. November 2024 aufgelöst worden war. Auch steht das Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2024 der Annahme einer bereits seit Ende September 2024 vorgelegenen ernsthaften und sich progredient verschlechternden Burnout-Symptomatik (Urk. 10 S. 111 Ziff. 3) entgegen.

    Zum tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum liegen keine Befunde und insbesondere keine fachärztliche psychiatrische Beurteilung vor. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer angesichts bereits erlebter psychischer Krisen mit einhergehenden stationären Aufenthalten bei aufkommenden Stresszuständen besondere Vorsicht walten lässt und ängstlich reagiert, so gelingt es ihm doch nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass ihm die vorübergehende Weiterarbeit bis zum Finden einer neuen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. Jedenfalls erwartet werden hätte können, dass er das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht: BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen) zumindest nicht vorzeitig, mithin vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Dezember 2024, auflöst.

    Die für den Beleg einer Unzumutbarkeit eingereichten ärztlichen Zeugnisse von dipl. Arzt B.___ und dasjenige des Psychologen F.___ sind hierfür zu wenig eindeutig und nicht rechtsgenüglich. Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, führten dieselben doch überwiegend wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis, nachdem der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum in keiner fachärztlich-psychiatrischen Behandlung stand und folglich keine rückwirkende Beurteilung eines behandelnden Facharztes einholbar ist (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).

3.2.7    Zudem finden sich in den Akten Hinweise auf familiäre Probleme des Beschwerdeführers, welche möglicherweise seinen Zustand und auch den Wunsch nach einer neuen, nähergelegenen Arbeitsstelle mitbeeinflussten. Zwar bestätigte der Schulleiter der Z.___ am 3. Juni 2025 telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass man dem Beschwerdeführer angesehen habe, dass es ihm nicht gutgehe. Indes wies er auch darauf hin, dass ihm klar gewesen sei, dass dieser ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen werde und dass der Beschwerdeführer auch über familiäre Probleme berichtet habe (Urk. 10 S. 41). In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 18. Juni 2025 hielt er sodann unter anderem fest, die persönlichen und familiären Belastungen des Beschwerdeführers hätten sich im Oktober abgezeichnet und er, der Schullleiter, habe mit der Empfehlung, die Stelle aufzulösen, den Wunsch des Beschwerdeführers, sich der Familie widmen zu können, unterstützt (Urk. 3/2).

3.2.8    Wie bereits unter E. 3.2.6 ausgeführt, konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Schadenminderungspflicht zumindest nicht vorzeitig, mithin vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Dezember 2024, aufzulösen. Dem Beschwerdeführer gelingt es darüber hinaus auch nicht darzutun, dass ihm im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrages mittels Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Auffinden einer neuen Stelle nicht zumutbar war. Weder ist das Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung, für welche die Arbeit die Hauptursache bildete, erstellt, noch, dass eine solche Störung mit der Folge einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit bei Fortdauer der Arbeit als Lehrperson in der Gemeinde A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

3.3    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).

4.3    Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 34 Tagen bei schwerem Verschulden liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV) und unter dem grundsätzlich massgebenden Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen). Dabei berücksichtige sie die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nach zwei stationären Aufenthalten sowie die grundsätzlich nachvollziehbare Begründung, einen weiteren Aufenthalt vermeiden zu wollen, als verschuldensmindernd (Urk. 2 S. 6 Ziff. 10), nicht aber als entschuldbar im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV.

4.4    Im Falle des Beschwerdeführers liegen indes Umstände vor, die auf einen entschuldbaren Grund schliessen lassen, welcher trotz grundsätzlich tatbestandsmässig gerechtfertigter Einstellung im Rahmen eines schweren Verschuldens (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) sein Verschulden insgesamt als nicht mehr schwer erscheinen lässt. Mit Blick auf die subjektive Situation des Beschwerdeführers und dabei insbesondere seine vulnerable psychische Gesundheit, welche bereits zu zwei stationären Aufenthalten geführt und eine nachvollziehbare Angst vor einer neuerlichen ernsthaften Krise nach sich gezogen hat, erscheint die Aufgabe seiner Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle als entschuldbar im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV. Dass der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung vom 14. November 2024 und der damit verbundenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2024 auf die Einhaltung der geltenden einmonatigen Kündigungsfrist verzichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 10), mag zwar ein verschuldenserschwerender Umstand sein. Indes war er zu diesem Zeitpunkt lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und wollte nachvollziehbar eine höhere Arbeitsunfähigkeit verhindern, weshalb sein Verschulden als insgesamt mittelschwer einzustufen ist. Mit Blick auf die Gesamtumstände, im Rahmen welcher bei der psychischen Belastung des Beschwerdeführers auch dessen persönliche Überforderungsgefühle und seine familiären Probleme (E. 3.2.7) zu berücksichtigen sind, ist die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren bis mittleren Bereich des mittleren Verschuldens auf 20 Tage festzusetzen.

    Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren ist.


5.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Juni 2025 wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 34 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserGasser Küffer