Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00141
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2023 als Associate Director Tender Management Europe bei der Y.___ GmbH in Z.___, ehe diese das Arbeitsverhältnis am 14. August 2024 per 30. November 2024 kündigte (vgl. Urk. 10/2; Urk. 10/23/1-2; Urk. 10/57). Am 28. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1; Urk. 10/4).
Mit Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 10/35) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 2. Dezember 2024 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/32-33) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (Urk. 10/26 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 2. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und eine Reduktion der verfügten Einstelltage (Urk. 1 = Urk. 6; überwiesene Beschwerde, vgl. Urk. 3).
Das AFA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2025 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit, mithin ab dem 14. August 2024, zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei. Die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern sei per 2. Dezember 2024 eröffnet worden. Da lediglich die drei Monate zuvor überprüft würden, umfasse der Überprüfungszeitraum die Zeit vom 2. September bis 1. Dezember 2024. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin 25 Arbeitsbemühungen eingereicht, was praxisgemäss ungenügend sei. Das Nachfragen nach offenen Stellen beziehungsweise die Stellensuche mittels Kontakte über LinkedIn aus dem Geschäfts- und Freundeskreis genüge den gesetzlichen Anforderungen an die Stellensuche grundsätzlich nicht. Es handle sich dabei nicht um ordentliche Bewerbungen. So hätten denn auch nur drei der aufgeführten Kontakte belegt, dass in der Folge eine Bewerbung platziert worden sei. Diese Bewerbungen seien allerdings bereits auf dem Nachweisformular aufgelistet. Von zwei Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf ein Stellenangebot aufmerksam gemacht worden, bei einem habe sie nur ihr Interesse bekundet und für drei weitere sei lediglich die Kontaktaufnahme belegt. Selbst unter Berücksichtigung dieser nachgereichten Kontakte seien die Arbeitsbemühungen als ungenügend zu qualifizieren. Auch die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ändere nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit intensiver mit ordentlichen Bewerbungen um eine neue Anstellung hätte bemühen müssen. Folglich sei sie wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass die Unkenntnis betreffend die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen nichts daran ändere (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe bereits vor der Arbeitslosigkeit aktiv versucht, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Sie sei aufgrund der Schliessung des Unternehmens in Europa in diese schwierige Lage geraten. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie innerhalb von drei Monaten 30 Bewerbungen nachweisen müsse. Es würden lediglich fünf Bewerbungen fehlen und es wäre niemals dazu gekommen, wenn sie dies gewusst hätte. Viele Stellen auf ihrer Karrierestufe würden über persönliche Kontakte, Empfehlungen oder Agenturen vermittelt, bevor sie offiziell ausgeschrieben würden. Sie habe daher gezielt ihr Netzwerk aktiviert. Die Situation sei sehr belastend. Es sei nie ihre Absicht gewesen, auf Kosten der Arbeitslosenkasse zu leben. Die Entscheidung sei zumindest hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage zu überdenken (vgl. Urk. 1 = Urk. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin seitens der Arbeitgeberin am 14. August 2024 unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2024 gekündigt wurde (vgl. Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 10-11). Ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit - mithin ab dem 14. August 2024 - hatte sie sich daher ohne besondere Aufforderung genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (vorstehend E. 1.2). Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025, B314). Gestützt darauf und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 10/1 S. 1 Ziff. 2), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per darauffolgendem Montag, 2. Dezember 2024 eröffnet wurde (Urk. 10/3 S. 1), ist für die vorliegende Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vor Anspruchstellung genügend um Arbeit bemüht hat, die Zeit vom 2. September bis 1. Dezember 2024 massgebend.
3.2 Dem eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (Urk. 10/48) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September sowie Oktober 2024 jeweils acht und im November 2024 sieben Arbeitsbemühungen angegeben hat. Damit werden im massgebenden Überprüfungszeitraum insgesamt 23 Arbeitsbemühungen geltend gemacht. Auffallend dabei ist allerdings, dass eine am 6. November 2024 eingereichte Bewerbung als «Head of Tender Management - EM» bei A.___ in B.___ doppelt aufgelistet wird (vgl. Urk. 10/48 S. 3 «Einträge vom 6. November 2024»). Ob es sich hierbei um exakt dieselbe Stelle handelt, erschliesst sich nicht auf den ersten Blick. Eine weitere Bewerbung beim selben Arbeitgeber als «Global Head of Tender Management» wird überdies am 4. September 2024 angegeben (vgl. Urk. 10/48 S. 1 «Eintrag vom 4. September 2024»). Erwähnenswert ist ausserdem, dass bei zwei geltend gemachten Arbeitsbemühungen einzig auf das betriebene Networking hingewiesen wird. Eine ordentliche Bewerbung wird nicht angegeben (vgl. Urk. 10/48 S. 3 «Bewerbungen vom 14. und 20. November 2024»). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontrollperiode beziehungsweise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies selbst bei Berücksichtigung sämtlicher aufgelisteten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2). Gleiches gilt grundsätzlich für eine allfällige Unkenntnis betreffend Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unkenntnis betreffend Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 1 = Urk. 6) kann sie demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen des Einspracheverfahrens Ausdrücke der auf LinkedIn geführten Kommunikation einreichte (vgl. Urk. 10/32 S. 3 ff.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Pflege von Netzwerkkontakten kann ergänzend zwar zielführend sein, ersetzt aber keine schriftlichen Bewerbungen auf konkrete offene Stellenangebote. Ungeachtet dessen wurden allfällig damit geltend gemachte Arbeitsbemühungen ohnehin verspätet eingereicht und sind entsprechend nicht mehr zu berücksichtigen, wurde doch anlässlich des RAV-Erstgesprächs am 11. Dezember 2024 vereinbart, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung bis zum 18. Dezember 2024 einzureichen seien (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Urk. 10 S. 305 «Eintrag vom 11. Dezember 2024»). Darauf wurde die Beschwerdeführerin gleichentags auch schriftlich hingewiesen, wobei sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Nichtbefolgen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne (vgl. Schreiben vom 11. Dezember 2024 in Urk. 10/53). Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass mehrere der angegebenen LinkedIn-Kontakte bereits auf dem Nachweisformular aufgelistet wurden respektive beim entsprechenden Arbeitgeber in der Folge eine Bewerbung platziert wurde und die Arbeitsbemühung nicht doppelt berücksichtigt werden kann.
3.3 Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vorstehend E. 1.4). Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Anzahl der Einstelltage (vgl. Urk. 1 = Urk. 6).
In Anbetracht dessen, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), sowie unter Beachtung der AVIG-Praxis, wonach bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), erscheint aufgrund der Gesamtumstände eine Einstellungsdauer von 10 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 57 020 Syna Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans