Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00157


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 8. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 14. August 2023 als Barista im Ristorante Y.___ bei der Z.___ GmbH (Urk. 7/15). Am 30. Oktober 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2024 (Urk. 7/7 und Urk. 7/10). Am 11. November 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 2. Dezember 2024 per 1. Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2 und Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Unia Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2024 für die Dauer von 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/22). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. Januar 2025 (Urk. 7/26) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventualiter seien die verfügten Einstelltage auf maximal fünf Tage zu reduzieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-32), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 2024 gekündigt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen sei. Gemäss den Angaben von Dr. h.c. med. A.___ im Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ sei die Beschwerdeführerin jedoch erst ab dem 25. November 2024 in Behandlung gewesen und sei für die Zeit vom 25. bis 30. November 2024 arbeitsunfähig geschrieben worden. Das Arztzeugnis bestätige demnach zwar, dass sie seit dem 25. November 2024 aufgrund der geltend gemachten Beschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei, jedoch lasse sich daraus kein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Aufgabe ableiten. Die versicherte Person müsse bereits vor der Aufgabe der Stelle eine Ärztin oder einen Arzt aufgesucht haben. Zwar gebe Dr. A.___ an, dass sie aufgrund ihrer medizinischen Einschätzung bei einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten gerechnet habe. Da das Arbeitsverhältnis bereits fast einen Monat zuvor aufgelöst worden sei, habe sie ihr zu einer Kündigung jedoch nicht raten können. Damit gelinge der Beweis für eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der Stelle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, da das Arztzeugnis lediglich retrospektiv zu den genannten Beschwerden Stellung nehme. Immerhin habe die Beschwerdeführerin nach der Kündigung noch fast einen Monat weitergearbeitet. Zudem sei sie für nicht einmal eine Woche krankgeschrieben gewesen und sei gemäss Angaben von Dr. A.___ seit dem 1. Dezember 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass die Beschwerdeführerin sich bereits während der Kündigungsfrist um eine neue Stelle bemüht habe, ändere daran nichts, da von allen Versicherten erwartet werde, dass sie alles in ihrer Macht stehende unternähmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, die nachgewiesenermassen den Ausschlag für die Kündigung gegeben hätten, erscheine eine Einstellungsdauer von 23 Tagen als angemessen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH am 30. Oktober 2024 sei aufgrund massiver gesundheitlicher Belastungen durch die Arbeitsbedingungen erfolgt. Diese gesundheitlichen Probleme seien ärztlich dokumentiert. Dr. A.___ habe per 25. November 2024 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt und mit Formular vom 30. Dezember 2024 bestätigt, dass eine Weiterbeschäftigung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Tätigkeit sei somit eindeutig gegeben. Bereits während der Kündigungsfrist habe sie sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Eine Anstellung bei der B.___ AG sei ursprünglich auf den 1. Dezember 2024 vorgesehen gewesen. Diese habe sich jedoch aufgrund wirtschaftlicher Umstände auf Seiten der Arbeitgeberin auf den 20. Januar 2025 verzögert. Sie habe die Stelle in der Folge angetreten und sei ab diesem Zeitpunkt wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Die verfügte Einstellung für die Dauer von 23 Tagen erscheine angesichts der Umstände – namentlich der gesundheitsbedingten Kündigung, der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, der unverzüglichen Stellensuche sowie der Aufnahme der neuen Stelle am 20. Januar 2025 – als unverhältnismässig. Selbst bei Annahme eines verbleibenden geringfügigen Eigenverschuldens sei eine Kürzung auf maximal fünf bis zehn Tage sachgerecht, wenn nicht sogar eine vollständige Aufhebung der Einstellung angezeigt sei (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund von «Arbeitsunterschieden» per 30. November 2024 (Urk. 7/7).

3.2    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Dezember 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen künden müssen (Urk. 7/4).

3.3    Im Arztzeugnis vom 28. November 2024, zuhanden der Arbeitslosenversicherung, hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Dezember 2024 sei sie für leichte Arbeiten wieder voll arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin habe aus medizinischen Gründen gekündigt (Urk. 7/18).

3.4    Mit Arztzeugnis vom 20. Dezember 2024 betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ergänzte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. November 2024 bei ihr in Behandlung. Sie habe gesundheitliche Beschwerden geschildert, die aufgrund ihrer Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber entstanden seien. Dabei handle es sich um Beschwerden am Rücken sowie an der rechten Hand (nicht alles lesbar). Bei der Frage, ob sie aufgrund ihrer medizinischen Einschätzung und ihrer eigenen Untersuchung zum Schluss gelange, dass die Weiterführung des genannten Arbeitsverhältnisses den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte, kreuzte Dr. A.___ «Ja» an. Die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin aufgrund dessen geraten hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, verneinte sie hingegen. Weiter hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin könne weiterhin leichte Arbeiten ausüben. Sie habe gekocht, wenn möglich sollte sie dies nicht mehr in einem Restaurant tun (Urk. 7/21).

4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH unbestrittenermassen am 30. Oktober 2024 unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende November 2024 (E. 3.1), ohne dass ihr zu diesem Zeitpunkt eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Sie macht geltend, ihr sei das Verbleiben am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen und diese Beschwerden seien ärztlich dokumentiert (E. 2.2). Gemäss den ärztlichen Zeugnissen vom 28. November und 20. Dezember 2024 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Dezember 2024 und hielt fest, die volle Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf leichte Tätigkeiten. Dem Zeugnis vom 20. Dezember 2024 ist sodann lediglich zu entnehmen, dass die Erstkonsultation erst am 25. November 2024 erfolgte, mithin rund 24 Tage nach der Kündigung, und dass eine Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses aufgrund von Beschwerden am Rücken sowie an der rechten Hand infolge der ausgeübten Tätigkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätte. Abgesehen davon, dass die ärztliche Einschätzung rückblickend erfolgte, lassen sich den ärztlichen Zeugnissen mithin keine hinreichend konkreten und objektivierten Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere im Zeitpunkt der Kündigung entnehmen, weshalb ihnen keine ausreichende Beweiskraft zukommt. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit trotz der geltend gemachten Beschwerden nach der Kündigung während rund 24 Tagen fortsetzte, bis sie erstmals ärztlichen Rat suchte, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass ihr die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung unzumutbar gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung anzulegenden strengen Massstabs (vgl. E. 1.3) sowie der gesamten Umstände ist demnach nicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses – zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle – unzumutbar gewesen wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich während der Kündigungsfrist um eine neue Stelle bemüht und habe eine solche mit vorgesehenem Stellenantritt per 1. Dezember 2024 gefunden, deren Beginn sich aber aus wirtschaftlichen Gründen auf den 20. Januar 2025 verschoben habe, vermag an der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nichts zu ändern. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.2    Was die Einstellungsdauer betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese auf 21 Tage festsetzte, was im mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens liegt. Damit hat sie den persönlichen Umständen sowie der geltend gemachten Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ein solcher triftiger Grund ist nicht ersichtlich.


5.    Aufgrund des Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz