Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00160
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war ab 11. Juni 2008 als Werbeberater und Managing Partner bei der Y.___ AG (ab 26. Januar 2024 neu firmiert als Z.___ AG) angestellt (Urk. 6/222-225, Urk. 6/226, Urk. 6/230). Die Gesellschaft fiel am ... September 2024 in Konkurs (Urk. 6/219). Mit Schreiben vom 6. September 2024 erklärte das mit der Durchführung des Konkurses betraute Konkursamt Nichteintritt in das Arbeitsverhältnis und Freistellung von X.___ (Urk. 6/210). Dieser meldete sich in der Folge am 12. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/230) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 4. September 2024 (Urk. 6/239). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Versicherten daraufhin ab 12. September 2024 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 6/104). Am 7. November 2024 bat der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um eine Erläuterung der Taggeldabrechnungen (Urk. 6/117). Daraufhin verfügte sie am 13. November 2024, dass der versicherte Verdienst Fr. 6'379.-- betrage (Urk. 6/107-110). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2024 Einsprache (Urk. 6/90-91), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der versicherte Verdienst ab 12. September 2024 auf Fr. 7’360.96 festzusetzen sei (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der versicherte Verdienst in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 6'532.-- festzusetzen sei (Urk. 5 S. 3).
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielten mit Replik vom 17. Oktober 2025 (Urk. 10) beziehungsweise mit Duplik vom 24. November 2025 (Urk. 12) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Bei der Ermittlung seines versicherten Verdienstes könne sie folglich nicht allein auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abstellen, da dieser bei der Führung der Gesellschaft und damit auch bei der Erstellung der Lohnbelege mitbeteiligt gewesen sei oder zumindest daran ebenfalls beteiligt gewesen sein könnte. Ausgangspunkt der Berechnung seien somit diejenigen Löhne, welcher der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Kontoauszügen effektiv bezogen habe (Urk. 2 S. 3). Die Berechnung auf dieser Grundlage würde bei einer zwölfmonatigen Bemessungsperiode (4. September 2023 bis 3. September 2024) ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 71'449.85 beziehungsweise einen versicherten Verdienst im Betrag von (gerundet) Fr. 5'954.-- (Fr. 71'449.85 : 12) ergeben. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. März bis 3. September 2024 Fr. 38'274.60 verdient habe. Damit sei es für ihn günstiger, wenn die sechsmonatige Bemessungsperiode angewendet werde. Somit resultiere ein für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ab 12. September 2024 massgebender versicherter Verdienst in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'379.-- (Fr. 38'274.60 : 6, Urk. 2 S. 5).
Mit der Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin sodann insbesondere aus, dass die Neuberechnung anhand der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 21. Juli 2025 eingereichten Unterlagen zu einem versicherten Verdienst in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'532.-- geführt habe (Urk. 5 S. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, es sei eigentlich vereinbart worden, dass er bei der Z.___ AG einen Bruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 13'000.-- erhalte. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses der Gesellschaft sei der Monatslohn in den Jahren 2023 und 2024 aber auf brutto Fr. 7'800.-- reduziert worden. Aber auch die Auszahlung des reduzierten Lohnes sei wegen der schwierigen finanziellen Lage der Arbeitgeberin sehr unregelmässig und grösstenteils nur als Teillohn in der Form von Akontozahlungen erfolgt. Alsdann habe die Z.___ im Frühjahr 2024 neue finanzielle Mittel erhalten, womit unter anderem auch die geschuldeten Restlöhne der Angestellten für das Jahr 2023 hätten bezahlt werden können (Urk. 1 S. 3). Ihm seien am 7. März 2024 Fr. 41'762.-- auf sein Bankkonto überwiesen worden (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/2/35). Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin dies zwar gesehen und den Betrag von Fr. 41'762.-- in ihre Berechnungen miteinbezogen. Diese Berechnungen seien mangels Begründung beziehungsweise genauer Erläuterung aber nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3). Er habe ferner feststellen müssen, dass er mit seiner Einsprache nicht alle Belege eingereicht habe. Das Gericht werde gebeten, die neu aufgelegten Unterlagen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1).
Mit Replik vom 17. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, er habe mit den eingereichten Belegen nachgewiesen, dass er in der Zeitperiode vom 4. September 2023 bis 3. September 2024 einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 88'331.48 erzielt habe, was einem Monatslohn im Betrag von Fr. 7’360.96 entspreche (Urk. 10 S. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Bruttolohns des Beschwerdeführers in der Zeitperiode vom 4. September 2023 bis 3. September 2024.
3.2
3.2.1 In der Lohnabrechnung für den September 2023 wurde ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'800.-- festgehalten (Urk. 3/2/22). Ausbezahlt wurden gemäss Bankbeleg vom 1. September 2023 nur Fr. 2'000.-- (Urk. 3/2/23, vgl. auch die Zusammenstellung des Beschwerdeführers zu seinem Lohn im Jahr 2023, Urk. 3/2/1). Dies rechnete die Beschwerdegegnerin in einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2'310.70 um (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3).
3.2.2 Zu diesem Betrag zählten sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 3) als auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) Fr. 833.60 hinzu. Das lässt sich wie folgt herleiten: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 eine Sonderprämie in der Höhe von brutto Fr. 10'003.55 erhielt (Urk. 3/2/1, vgl. auch die Lohnabrechnung für den Dezember 2023 vom 6. März 2024, Urk. 3/2/31). Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 aus, dass die Sonderprämie nach dem Entstehungsprinzip jenen Beitragsmonaten zuzuordnen sei, in denen die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sei, mithin den Monaten Januar bis Dezember 2023. Im vorliegend massgebenden zwölfmonatigen Bemessungszeitraum (4. September 2023 bis 3. September 2024) seien daher für die Monate September bis Dezember 2023 je Fr. 833.60 anzurechnen (Urk. 2 S. 4). Das ist nicht zu beanstanden.
3.2.3 Diese Sonderprämie im Betrag von brutto Fr. 10'003.25 findet sich, wie festgehalten, auch auf der Lohnabrechnung für den Dezember 2023 vom 6. März 2024 (Urk. 3/2/31). Zusammen mit dem Bruttolohn für den Dezember 2023 (Fr. 7'800.-) ergab dies brutto Fr. 17'803.25. Nach Abzug der Sozialver-sicherungsbeiträge resultierte für den Dezember 2023 und die Sonderprämie zusammen somit ein Nettolohnanspruch in der Höhe von Fr. 16'005.25. Zuletzt wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Lohn im Betrag von Fr. 41'762.-- ausbezahlt worden sei (Urk. 3/2/31). Der Beschwerdeführer hat sodann mit einem Bankbeleg nachgewiesen, dass er die Fr. 41'762.-- am 7. März 2024 erhalten hat (Urk. 3/2/35).
Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, welche Schuldnerin der Lohnzahlung war, mit der Zahlung in der Höhe von Fr. 41'762.-- jedenfalls den Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 16'005.25 für den Dezemberlohn 2023 und die Sonderprämie 2023 habe bezahlen wollen (Urk. 2 S. 4). Da dies der Lohnabrechnung für den Dezember 2023 vom 6. März 2024 (Urk. 3/2/31) so entnommen werden kann, ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden.
Es fragt sich nun, wie mit dem restlichen Betrag, den der Beschwerdeführer am 7. März 2024 erhalten hat (Urk. 3/2/35) und zur Bezahlung von Löhnen für das Jahr 2023 gedacht war (E. 2.2), zu verfahren ist. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Beitreibung stattgefunden, auf die frühere verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Mit Blick darauf hat die Beschwerdegegnerin den Restbetrag der Lohnnachzahlung zunächst auf den Januarlohn 2023 angerechnet, da diese Lohnschuld im Jahr 2023 zuerst bestand, dann auf den Februar 2023 usw. (Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2). Sie hat mit den Tabellen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 (Urk. 2 S. 4) und in der Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 5 S. 2) aufgezeigt, dass mit einer solchen Vorgehensweise die Lohnnachzahlung nur für eine Begleichung der Lohnausstände bis teilweise Juni 2023 ausreicht (Urk. 5 S. 3). Demnach blieb für das «Auffüllen» des Lohnes für den September 2023 (sowie der Löhne für den Oktober und November 2023, vgl. Urk. 5 S. 3) nichts mehr «übrig». Auch diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin geben keinen Anlass zu Beanstandungen.
3.2.4 Für den September 2023 ist somit ein Lohn in der Höhe von brutto Fr. 3'114.30 (Fr. 2'310.70 [Monatslohn, E 3.2.1] + Fr. 833.60 [Sonderprämie]) ausgewiesen. Weil hier der Zeitraum ab 4. September 2023 zu prüfen ist, ist für die vorliegend durchzuführende Berechnung für den September 2023 nicht der ganze Lohn, sondern ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2'851.90 (Fr. 3'114.30 x 0.907, vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 3) einzuberechnen.
3.3 Das zum Septemberlohn 2023 Gesagte gilt mit nötigen Anpassungen auch für die Löhne für den Oktober und November 2023:
Für den Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer total Fr. 3'200.-- überwiesen (Urk. 3/2/26-27; Urk. 3/2/1). Dies rechnete die Beschwerdegegnerin in einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 3'697.15 (Urk. 2 S. 3) um und sie erhöhte diesen Betrag um den Anteil der Sonderprämie 2023 im Betrag von Fr. 833.60 (Urk. 2 S. 4), womit ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 4'530.75 resultierte (Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 3).
Zum Lohn für den November 2023 führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 5) sodann richtigerweise aus, es ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bankbelegen (Urk. 3/2/29-30), dass ihm im November 2023 ein Lohn in der Höhe von total Fr. 6'000.-- überwiesen worden sei (Urk. 5 S. 2; vgl. auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers: Urk. 3/2/1). Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass dies einem Bruttolohn von Fr. 6'932.15 entspreche (Urk. 5 S. 2). Die Hinzurechnung des Anteils der Sonderprämie 2023 im Betrag von Fr. 833.60 führe sodann zu einem Bruttolohn für den November 2023 in der Höhe von Fr. 7'765.75 (Urk. 5 S. 3).
3.4 Was den Bruttolohn für den Dezember 2023 betrifft, so ist bereits ausgeführt worden, dass dieser im vollen Umfang (Fr. 7'800.--, vgl. dazu E. 3.2.3 vorstehend) sowie unter Anrechnung des Anteils der Sonderprämie 2023 im Betrag von Fr. 833.60 (vgl. dazu E. 3.2.2 vorstehend) zu berücksichtigen ist. Somit ist für den Dezember 2023 ein Bruttolohn in der Höhe von total Fr. 8'633.60 (Fr. 7'800.-- + Fr. 833.60, vgl. Urk. 5 S. 3) in die Berechnung einzusetzen.
3.5 Alsdann lassen sich die Bruttomonatslöhne des Beschwerdeführers in der Zeitperiode von Januar bis Juli 2024 gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen und Kontoauszügen wie folgt beziffern: Januar 2024: Fr. 7'150.-- (Urk. 3/3/2-3), Februar 2024: Fr. 8'450.-- (Urk. 3/3/4-5), März 2024: Fr. 7'800.-- (Urk. 3/3/6-7), April 2024: Fr. 7'800.-- (Urk. 3/3/8-9), Mai 2024: Fr. 7'800.-- (Urk. 3/3/10-11), Juni 2024: Fr. 7'800.-- (Urk. 3/3/12-13), Juli 2024: Fr. 7'800.-- (Urk. 3/3/14; es ist nur der Kontoauszug vorhanden, da gemäss den Angaben des Beschwerdeführers für diesen Monat keine Lohnabrechnung mehr erstellt wurde, Urk. 3/3/1).
3.6 Und schliesslich blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der am ... September 2024 in Konkurs gefallenen Z.___ AG (Urk. 6/219) in den Monaten August und September 2024 keinen Lohn mehr erhalten hat (Urk. 3/3/1).
3.7 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Zeitperiode vom 4. September 2023 bis 3. September 2024 Fr. 78'382.-- (Fr. 2'851.90 [4. bis 30. Sept. 2023, E. 3.2] + Fr. 4'530.75 [Okt. 2023, E. 3.3] + Fr. 7'765.75 [Nov. 2023, E. 3.3] + Fr. 8'633.60 [Dez. 2023, E. 3.4] + Fr. 7'150.-- [Jan. 2024, E. 3.5] + Fr. 8'450.-- [Feb. 2024, E. 3.5], + Fr. 7'800.-- [März 2024, E. 3.5] + Fr. 7'800.-- [Apr. 2024, E. 3.5] + Fr. 7'800.-- [Mai 2024, E. 3.5], Fr. 7'800.-- [Juni 2024, E. 3.5] + Fr. 7'800.-- [Juli 2024, E. 3.5] + Fr. 0.-- [Aug. 2024, E. 3.6] + Fr. 0.-- [1. bis. 3. Sept. 2024, E. 3.6]) betrug.
Für den Bemessungszeitraum von zwölf Monaten (E. 1.1 vorstehend) ergibt sich somit ein versicherter Verdienst in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'532.-- (Fr. 78'382.-- : 12).
3.8 Wie eingangs festgehalten, bemisst sich der versicherte Verdienst nur dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser höher ist als der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (E. 1.1). Das ist hier der Fall: Der Bruttolohn in der sechsmonatigen Bemessungsperiode (4. März bis 3. September 2024) betrug Fr. 38'274.60 (Fr. 7'074.60 [4. bis 31. März 2024, Urk. 5 S. 3] + Fr. 7'800.-- [Apr. 2024, E. 3.5] + Fr. 7'800.-- [Mai 2024, E. 3.5], Fr. 7'800.-- [Juni 2024, E. 3.5] + Fr. 7'800.-- [Juli 2024, E. 3.5] + Fr. 0.-- [Aug. 2024, E. 3.6] + Fr. 0.-- [1. bis. 3. Sept. 2024, E. 3.6]). Dies würde einen versicherten Verdienst in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'379.-- (Fr. 38'274.60: 6) ergeben. Da dieser Betrag tiefer ausfällt als der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate, ist von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6’532.-- auszugehen.
4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 somit mit der Feststellung aufzuheben, dass der versicherte Verdienst ab 12. September 2024 Fr. 6'532.-- beträgt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Juli 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ab 12. September 2024 Fr. 6'532.-- beträgt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher