Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00171


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 19. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, war seit Juli 2024 bei der Y.___ AG in Zug als Regional Director angestellt und als deren Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 27. März 2025 per 31. Mai 2025 auflöste (Urk. 8/6). Der Versicherte blieb indes weiterhin Verwaltungsrat der Y.___ AG.

1.2    Am 28. März 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1). Am 11. Juni 2025 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. (richtig: 2.) Juni 2025 (Urk. 8/8). Mit Kassenverfügung vom 26. Juni 2025 wies die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2025 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung als Verwaltungsrat der Y.___ AG ab (Urk. 8/35).

    Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Juli 2025 Einsprache, dies unter Beilage eines Rücktrittschreibens als Verwaltungsrat der Y.___ AG gleichen Datums (Urk. 8/42/1-2). Gleichentags ersuchte er das Handelsregisteramt des Kantons Zug um Löschung des entsprechenden Eintrags im Handelsregister (Urk. 8/47/4). Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (Urk. 8/55 = Urk. 2) hiess die Unia die Einsprache teilweise gut (Dispositivziffer 1), hob die Verfügung vom 26. Juni 2025 auf (Dispositivziffer 2), wies den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Juni bis 6. Juli 2025 ab (Dispositivziffer 3) und stellte fest, der Versicherte habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2025, sofern sämtliche weiteren Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt seien (Dispositivziffer 4).


2.     Der Versicherte erhob am 29. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von dessen Dispositivziffer 3 unter Zusprache von Arbeitslosentschädigung auch für den Zeitraum vom 2. Juni bis 6. Juli 2025 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:


1. 

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 5.2, BGE 122 V 270 E. 3). Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung demnach ex lege gegeben (BGE 123 V 234 E. 7.a).     

1.3    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.4    Bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2; vgl. BGE 126 V 134 E. 5.b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin bejahte im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 einen grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2025 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Dies blieb unangefochten. Mit Beschwerde angefochten hat der Beschwerdeführer demgegenüber Dispositivziffer 3 des genannten Entscheids (vgl. Sachverhalt Ziff. 2). Streitgegenstand ist demnach, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Juni bis 6. Juli 2025 besteht.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei diesbezüglich auf den erklärten Rücktritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der Y.___ AG vom 7. Juli 2025 abzustellen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers als (mitarbeitender) Verwaltungsrat bei der Y.___ AG vom 2. Juni bis und mit 6. Juli 2025 ohne Prüfung des Einzelfalls abzulehnen sei (Urk. 2 E. 11).

2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei im Juni 2025 bereits vollständig arbeitslos gewesen, habe über keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ AG mehr verfügt und sei dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt noch eine formelle Eintragung im Handelsregister bestanden, faktisch habe er seine Funktion jedoch bereits vollständig niedergelegt. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen, habe keinerlei wirtschaftliche Beteiligung oder Verfügungsmacht, keine Personalverantwortung und keinen Zugriff auf Konten gehabt. Er habe im Mai und Juni 2025 insgesamt 31 dokumentierte Arbeitsbemühungen unternommen und sei jederzeit vermittelbar gewesen. Eine Sperrung aufgrund einer rein formellen Eintragung als Verwaltungsrat, die keinerlei reale Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe, widerspreche dem Sinn und Zweck des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Es bestehe auch keinerlei Missbrauchsverdacht, da er transparent über alle Tätigkeiten informiert und vollständige Nachweise eingereicht habe.


3. 

3.1    Gemäss Mandatsvereinbarung («Mandate Agreement») vom 2. Juni 2025 (Urk. 8/23) zwischen der Y.___ AG («client») und dem Beschwerdeführer («agent») kam diesem nach Beendigung des Arbeitsvertrages per 31. Mai 2025 von nun an die Rolle eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds («non-executive director») der Y.___ AG zu. Diese sollte er nun vertreten, an deren Verwaltungsratssitzungen teilnehmen und sie bei administrativen Aufgaben unterstützen, einschliesslich der Unterzeichnung von Dokumenten als in der Schweiz ansässiges Verwaltungsratsmitglied, wo dies gesetzlich vorgeschrieben sei («the agent shall represent the client, attend board meetings, and assist with administrative tasks, including but not limited to signing documents as Swissresident director where legally required»; Ziff. 1). Hierfür wurde eine monatliche Entschädigung von Fr. 500.-- vereinbart (Ziff. 10).

3.2    Mit Blick auf diese Mandatsvereinbarung kann dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als er seine Funktion als Verwaltungsrat bereits anfangs Juni 2025 vollständig niedergelegt und keine Zeichnungsberechtigung mehr gehabt haben will (vorstehend E. 2.3). Es handelte sich mithin auch nicht um eine «rein formelle» Eintragung im Handelsregister. Vielmehr trat der Beschwerdeführer erst am 7. Juli 2025 vollständig von seinem Amt als Verwaltungsrat der Y.___ AG zurück (Urk. 8/42/2; vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2).

3.3    So oder anders ergeben sich die massgeblichen Entscheidungsbefugnisse eines Verwaltungsrats bereits zwingend aus dem Gesetz. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist daher eine Einzelfallprüfung, ob der Beschwerdeführer vom 2. Juni bis 6. Juli 2025 noch massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen konnte, nicht erforderlich. Infolge seiner bis zum 7. Juli 2025 aufrechterhaltenen Funktion als Verwaltungsrat kam ihm «ex lege» weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, womit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vorstehend E. 1.2). Damit wird dem generellen Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung durch arbeitgeberähnliche Personen begegnet (vorstehend E. 1.3). Entgegen dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.3) ist es daher unerheblich, ob ihn betreffend ein konkreter Missbrauchsverdacht bestand oder nicht.

3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Juni bis zum 6. Juli 2025 zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserBoller