Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00180


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 31. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, arbeitete von April 2016 bis zum 10. Februar 2023 für die Y.___ (Urk. 6/13 Ziff. 14, Ziff. 16; vgl. auch Urk. 6/7). Am 10. März 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/15) und stellte am 4. Juli 2025 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Kasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 (Urk. 6/5). Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache des Versicherten vom 22. Juli 2005 (richtig: 2025; Urk. 6/4) mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 fest (Urk. 6/2 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sei zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 11. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

    Am 1. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 13/1-4) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).    

    Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

1.2    Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind als Ausnahmeklausel grundsätzlich restriktiv auszulegen und im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2334 Rz.233).

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 mit der Begründung, gemäss Einwohnerregister sei der Beschwerdeführer erst am 26. März 2025 nach Zürich gezogen, weshalb davon auszugehen sei, dass er erst ab diesem Zeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Eine allfällige Beitragsbefreiung könne erst ab Wohnsitznahme berücksichtigt werden. Die medizinischen Berichte aus Dubai seien daher nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der gesundheitlichen Situation ab dem 26. März 2025 liege ein Bericht von Dr. Z.___ vor, worin diese bescheinige, dass der Beschwerdeführer bei ihr in Behandlung sei und seit Februar 2025 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Damit liege keine Arbeitsunfähigkeit von über 12 Monaten vor. Überdies habe der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die Frage Nr. 31, ob er insgesamt mehr als 12 Monate wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, verneint (S. 3 Mitte).

    Auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten könne nicht als Grund zur Befreiung von der Beitragspflicht herangezogen werden, da nur Aufenthalte in schweizerischen Haftanstalten berücksichtigt werden könnten (S. 3 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), er sei bereits im November 2023 in Dubai begutachtet worden, und es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine schwere Beeinträchtigung seiner sozialen, emotionalen und beruflichen Funktionsfähigkeit festgestellt worden. Er sei im Ausland zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, obwohl er unschuldig gewesen sei, und habe in dieser Zeit faktisch unter dem ständigen Risiko gelebt, verhaftet zu werden. Er sei daher eineinhalb Jahre lang auf der Flucht gewesen und habe keine Chance gehabt, einer Arbeit nachzugehen. Er habe faktisch auch keine Möglichkeit gehabt, sich in eine Klinik zu begeben oder sich richtig behandeln zu lassen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer wegen Krankheit auf die Befreiung der Beitragszeit berufen kann.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2025 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/15); die Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt somit zwischen dem 10. März 2023 und dem 9. März 2025 (vgl. E. 1.3).

3.2    Dem Beschwerdeführer wurde laut Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/7 = Urk. 13/1) auf denselben Zeitpunkt hin gekündigt, nachdem er seine arbeitsvertraglichen Pflichten ab dem 9. Juli 2022 wegen einer Festnahme am Flughafen Dubai nicht mehr hatte ausüben können. Nach Lage der Akten hat er nach der Kündigung keine Tätigkeit mehr aufgenommen. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit übte der Beschwerdeführer demnach keine Erwerbstätigkeit aus.

3.3

3.3.1    Mit ärztlichem Bericht vom 28. November 2023 (Urk. 3 = Urk. 6/1/8-11 = Urk. 6/4/20-23) diagnostizierte Dr. med. A.___, Specialist Psychiatrist, B.___, Dubai, eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 1 Mitte). Die Symptome verursachten klinisch signifikante Belastungen und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Lebensbereichen (S. 3 lit. H). Unter psychotherapeutischem Support sei die Prognose gut (S. 4 Mitte).

3.3.2    Dr. med. Z.___, Specialist in General Surgery, C.___, Warschau, bestätigte am 1. Juli 2025 (Urk. 6/3/24 = Urk. 6/14), dass der Beschwerdeführer seit Februar 2025 aufgrund eines plötzlichen Auftretens einer akuten psychischen Belastung, die nach einem schweren beruflichen und persönlichen Rückschlag entstanden sei, in ihrer Behandlung stehe. Die klinische Beurteilung habe ergeben, dass sein Gesundheitszustand derzeit seine Fähigkeit, eine strukturierte Beschäftigung auszuüben oder berufliche Aufgaben zu übernehmen, erheblich beeinträchtigt sei.

    Laut der Krankengeschichte (Urk. 6/4/32-33 = Urk. 6/11) traten die Symptome um den 17. Februar 2025 auf, nachdem der Beschwerdeführer die unerwartete Absage einer ab 1. März 2025 zugesagten Beschäftigung erhalten hatte (S. 1 Mitte).

3.4    Aufgrund der ärztlichen Berichte kann wohl angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung psychische Symptome entwickelte, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten, hätten ihn nicht andere Umstände an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Allerdings muss auch davon ausgegangen werden, dass er seine Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich wiedererlangt hatte, sah er sich doch in der Lage, wieder eine Stelle anzutreten, was letztlich aus beim Arbeitgeber kurzfristig aufgetretenen Gründen scheiterte. Wie lange und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war, kann den vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnommen werden. Selbst aber wenn er länger als 12 Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre, fehlte es am Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit, konnte der Beschwerdeführer doch nach eigener Darstellung nicht wegen einer Krankheit keiner Beschäftigung mehr in Dubai nachgehen, sondern primär deshalb, weil gegen ihn eine Strafverfahren erhoben wurde, das dazu führte, dass er Dubai nicht verlassen und deswegen nicht mehr als Pilot arbeiten konnte. Weil seine Arbeitsbewilligung an die gekündigte Stelle gebunden war, konnte er in Dubai auch keine andere Stelle antreten. Ausserdem meldete sich der Beschwerdeführer nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin und gestützt auf den Auszug aus dem Personenmelderegister am 26. März 2025 aus Dubai kommend in der Stadt Zürich an (Urk. 2, Urk. 10, Urk. 14), weshalb davon auszugehen ist, dass er während seiner Tätigkeit für die Y.___ und bis zu seiner Rückkehr nach Zürich im März 2025 Wohnsitz in Dubai hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich aufgrund einer zu Unrecht ausgefällten Haftstrafe innerhalb von Dubai faktisch auf der Flucht befunden haben soll. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aus Krankheitsgründen auch an der Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes während der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit.

3.5    Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c ist auch nicht in der ausgefällten Gefängnisstrafe zu sehen, da sich der Beschwerdeführer nie in einer schweizerischen Haftanstalt befand (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2012 vom 21. Februar 2013). Schliesslich fällt auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht aufgrund seiner Rückkehr in die Schweiz nach einem überjährigen Aufenthalt im Ausland (vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG) ausser Betracht, ging doch der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (10. März 2023 bis 9. März 2025) in der Schweiz nach Lage der Akten nie einer Beschäftigung nach.


4.    Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 14

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13/1-4

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher