Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00187
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war zuletzt seit dem 1. Dezember 2019 bei der Y.___ AG, Zürich, als Partner Manager FinanceScout24 angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis am 13. Juni 2022 von der Arbeitgeberin infolge Reorganisation per 30. September 2022 gekündigt wurde (Urk. 6/178-179, Urk. 6/206-207, Urk. 6/261-265).
Am 16. September 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum ab 1. Oktober 2022 an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/283-285). Die Arbeitslosenkasse Syna eröffnete eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 3. Oktober 2022 bis am 2. Oktober 2024 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- (vgl. Ausdruck Systemdaten, Urk. 6/306-310).
Am 20. Juli 2023 liess der Versicherte dem RAV einen gleichentags unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG, Zürich, zukommen, wonach er per 1. August 2023 eine Anstellung als Portfolio Manager A.___ mit einem Stellenpensum vom 80 % antrat (Urk. 6/199-202).
In der Folge teilte das RAV dem Versicherten mit Bestätigungsschreiben vom 21. Juli 2023 die Abmeldung als stellensuchende Person von der Arbeitsvermittlung per 31. Juli 2023 infolge Arbeitsbeginns per 1. August 2023 mit (Urk. 6/124).
1.2 Mit E-Mail vom 19. Juni 2025 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse einen «Antrag auf nachträgliche Kompensationszahlung bei Zwischenverdienst». Er begründete diesen damit, dass er vom RAV leider bereits bei Aufnahme der 80%igen Anstellung vollständig per 31. Juli 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, obwohl er weiterhin nur teilerwerbstätig gewesen sei und sein Lohn unter dem versicherten Verdienst gelegen habe. Es sei ihm erst im Nachhinein bewusst geworden, dass er trotz dieser Anstellung Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte, wenn er weiter als teilweise arbeitslos gemeldet geblieben wäre (Urk. 6/11-12).
Im weiteren Verlauf machte der Versicherte gegenüber dem Amt für Arbeit (AFA) mit E-Mail vom 29. Juli 2025 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 19'328.-- brutto, entsprechend den im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. März 2024 entgangenen Kompensationszahlungen infolge der unterlassenen Beratung seitens des RAV-Beraters geltend (Urk. 6/32-33).
Mit Verfügung vom 20. August 2025 wies das AFA das Schadenersatzbegehren des Versicherten vom 19. Juni 2025 ab (Urk. 6/116-121 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. August 2025 (Eingangsdatum) gegen die Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und das AFA sei zu verpflichten, ihm für den entgangenen Kompensationsanspruch während seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG vom 1. August 2023 bis 31. März 2024 einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'328.-- brutto zu leisten, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. April 2024 (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 8/2) ein, und der Beschwerdegegner erstattete am 19. November 2025 seine Duplik (Urk. 10), welche dem Beschwerdeführer am 24. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog in seiner Verfügung (Urk. 2), dass aus den näher dargelegten Gründen die Voraussetzungen für Ersatzansprüche nach Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt seien. So mangle es unter dem Gesichtspunkt des Schadens an einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse. Der Beschwerdeführer sei infolge Antritts einer unbefristeten Festanstellung über die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung informiert worden, was er akzeptiert habe. Nach Lage der Akten und unter Würdigung der vorgebrachten Argumente könne auch keine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG durch das RAV festgestellt werden, womit es an der gemäss Art. 78 ATSG verlangten Widerrechtlichkeit mangle (S. 3 ff.). Es fehle auch an der Kausalität zwischen der geltend gemachten unterlassenen Beratung und dem geltend gemachten Schaden (S. 5 Mitte). Aus den näher dargelegten Gründen sei überdies am 31. März 2025 die Verjährung eingetreten (S. 5 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Schadenersatzbegehren in seiner Beschwerde (Urk. 1) damit, dass er sich nicht vom RAV abgemeldet, sondern dem zuständigen Berater lediglich den unterzeichneten Arbeitsvertrag per E-Mail übermittelt habe. Eine Rückmeldung seitens des RAV sei nicht erfolgt. Dennoch sei er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, und es habe keinerlei Beratung über den möglichen Zwischenverdienst oder den damit verbundenen Anspruch auf Kompensationszahlungen stattgefunden (S. 1 Ziff. 2 lit. a).
Die Beratungspflicht sei verletzt worden, indem bei einem Bruttolohn von Fr. 9'330.-- in einem 80%-Pensum für das RAV hätte erkennbar sein müssen, dass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen bestehen könnte. Ein konkreter Beratungsbedarf habe vorgelegen, welcher pflichtwidrig nicht wahrgenommen worden sei. Die Pflichtinformationen vom Erstgespräch genügten hier nicht. Er habe den Anspruch auf Kompensationszahlungen nicht gekannt (S. 1 f. Ziff. 2 lit. b).
Er sei zwar im Finanzbereich tätig, habe jedoch seine Ausbildung in Deutschland absolviert und verfüge nicht über vertieftes Wissen zum schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrecht (S. 2 lit. c). Er habe seine Schadenminderungspflicht erfüllt, indem er während und nach seiner Anstellung bei der Z.___ AG zahlreiche Bewerbungen geschrieben habe, was er auch durch eine Übersicht dokumentieren könne (S. 2 lit. d).
Auch sei die Verjährung noch nicht eingetreten, zumal er von der Möglichkeit eines Kompensationsanspruches erst im Juni 2025 im Zusammenhang mit einer Recherche für seine Tochter erfahren habe, was er mit Erklärung vom 12. Oktober 2025 schriftlich bestätigte (Urk. 8/1). Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm der Schaden auch rechtlich erkennbar gewesen. Damit sei die Jahresfrist nach Art. 85h des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gewahrt (Urk. 1 S. 2 lit. e).
Die Voraussetzungen für eine Haftung des Gemeinwesens gemäss Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 2 und 4 VHG ZH seien damit erfüllt, und es sei ihm der Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik (Urk. 8/2) fest, dass der Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen sei, dass hier nicht von einer «freiwilligen Abmeldung», sondern von einer «Abmeldung durch das RAV» die Rede sei, und eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG trotz klar erkennbarem Anspruch bestanden habe. Sodann verweise er erneut auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts unter anderem die Urteile 8C_162/2023, 9C_807/2019 und 8C_297/2018 (Ziff. 2). Er beantrage weiterhin die Gutheissung seiner Beschwerde (Urk. 3).
2.4 In seiner Duplik (Urk. 10) führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte «Erklärung zur Kenntnisnahme des Schadens» nichts zu beweisen vermöge und im Widerspruch zu den von ihm absolvierten Pflichtinformationen stehe, worin über die Möglichkeit des Zwischenverdienstes und einen allfälligen Anspruch auf Kompensationszahlungen informiert werde. Dem Beschwerdeführer sei am 31. März 2024 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG) die Höhe des gesamten geltend gemachten Schadens bereits bekannt gewesen, weshalb am 31. März 2025 die Verjährung eingetreten sei (S. 2 Mitte). Es bestehe kein Widerspruch zwischen einer «freiwilligen Abmeldung» und einer «Abmeldung durch das RAV». Die Abmeldung sei vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben und gehe einher mit seinen Angaben auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 21 Juli 2023. Auch die neu angeführten Bundesgerichtsentscheide führten zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles (S. 2 unten f.).
3.
3.1 Die vom Beschwerdegegner geprüfte Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ist grundsätzlich eine subsidiäre Haftung. Wenn eine unzutreffende oder eine dieser gleichzustellende pflichtwidrig unterbliebene Beratung im Raum steht, muss vorerst geprüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (Thomas Flückiger, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 78 ATSG).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
3.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1).
Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (Philipp Egli/Christian Meyer, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 30 zu Art. 27 ATSG). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Egli/Meyer, a.a.O., N 47 zu Art. 27 ATSG mit Hinweis auf BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249 E. 7.2).
4.
4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob im Zeitpunkt der erfolgten Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitsvermittlung des RAV Ende Juli 2023 (Urk. 6/124) für den RAV-Berater ein Beratungsbedarf des Beschwerdeführers erkennbar gewesen war.
4.2 Gegenstand und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht werden durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt, was bedeutet, dass die Behörde nach pflichtgemäss durchgeführtem Beratungsgespräch erkennbaren Anlass gehabt haben muss, über den fraglichen Punkt aufzuklären. Es besteht hingegen keine voraussetzungslose, spontane Aufklärungspflicht bezüglich aller möglichen Eventualitäten. Dem Versicherungsträger kann somit keine Verletzung seiner Auskunfts- und Beratungspflicht angelastet werden, wenn Anhaltspunkte auf den Leistungsanspruch allenfalls gefährdende Dispositionen fehlen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Art. 30 S. 206).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das letzte Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater am 26. Juni 2023 stattgefunden hat. Gemäss Beratungsprotokoll gab der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV-Berater an, dass er ein Vorstellungsgespräch bei der Z.___ AG gehabt habe, die Bewerbung jedoch noch offen sei (Urk. 6/134). Aus den Gegebenheiten, wie sie sich anlässlich des letzten erfolgten Beratungsgesprächs vom 26. Juni 2023 präsentieren, kann kein erkennbarer Beratungsbedarf abgeleitet werden.
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem RAV am 20. Juli 2023 den gleichentags unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG (Urk. 6/199-202) zukommen. Diesem lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Anstellung als Portfolio Manager A.___ (Ziff. 1) in einem 80 %-Pensum (Ziff. 3) handelt. Zum Lohn wird ausgeführt, dass der Mitarbeiter ein festes Jahressalär erhalte. Verwiesen wird auf das separate Lohnblatt (Ziff. 4).
Gemäss Dokumenteneingangsverzeichnis wurde der Anhang erst mittels Eingabe vom 3. April 2024 im Rahmen der folgenden Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV erfasst (vgl. Urk. 6/173). Ob nun die konkreten Lohnangaben gemäss Anhang, wonach ein Mitarbeiter bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Jahressalär von brutto Fr. 112'000.-- (Fr. 140'000.-- bei 100 %-Pensum) erhalte nebst einem Bonus nach freiem Ermessen der Gesellschaft (Urk. 6/173), bereits am 20. Juli 2023 vorgelegen haben oder nicht, bleibt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch ohne Relevanz.
Indem der Beschwerdeführer dem RAV den Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG ohne ein Begleitschreiben oder eine telefonische Rückmeldung zusendete und auch dem Bestätigungsschreiben betreffend die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Juli 2023 infolge Arbeitsbeginns per 1. August 2023 (Urk. 6/124) nicht widersprochen hat, konnte für den zuständigen RAV-Berater kein Beratungsbedarf erkennbar sein. Überdies verneinte der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der Versicherten Person für den Monat Juli 2023» die Fragen, ob er noch im gleichen Umfang (%) Arbeit suche wie im Vormonat, respektive ob er weiterhin arbeitslos sei. Er gab an, dass er am 1. August 2023 eine Arbeit aufnehme (Urk. 6/122-123 Frage 9-10). Sofern er mit dem Abmeldevorgang und der Leistungseinstellung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er sich umgehend mit der RAV oder der Arbeitslosenkasse in Verbindung setzen können. Dies erfolgte jedoch nicht. Entsprechend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers vom RAV, wie er suggerierte (vorstehend E. 2.2-3), unfreiwillig erfolgt wäre.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 3 Mitte), geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer laut Eintrag seines RAV-Beraters zum Erstgespräch vom 26. September 2022 die Pflichtinformation erledigt und keine Fragen dazu gehabt habe (Urk. 6/139). Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass sich in den Pflichtinformationen ein ganzes Kapitel dem Thema Zwischenverdienst und Kompensationszahlungen widme. Der Beschwerdeführer wurde damit hinreichend über das Thema Zwischenverdienst und Kompensationszahlungen aufgeklärt. Bei Unklarheiten wäre er gehalten gewesen, nachzufragen. Eigene Versäumnisse können nicht auf die Versicherungsträger überwälzt werden. Die Mitwirkungspflicht begrenzt die Beratungspflicht (Egli/ Meyer, a.a.O., N 34 zu Art. 27 ATSG).
Zudem sind auch die Kenntnisse und Möglichkeiten einer versicherten Person zu berücksichtigen (Egli/Meyer, a.a.O., N 35 zu Art. 27 ATSG). Wie der Beschwerdegegner zu Recht anmerkte, kann in Anbetracht des Bildungsstands und des beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers mit umfassenden Kenntnissen in der Finanzbranche (vgl. Urk. 6/138; Urk. 6/206-207), erwartet werden, dass er selbst erkennt, ob die Anstellung, die er eingeht, vom Lohn her etwas unter dem Arbeitslosentaggeld liegt oder nicht. Dafür sind entgegen seiner Ansicht (vorstehend E. 2.2) keine vertieften Kenntnisse des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts nötig.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik (vorstehend E. 2.3) auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, so Urteil 8C_162/2023, 9C_807/2019 und 8C_297/2018 verweist, lässt sich ein Zusammenhang der Entscheide zum vorliegenden Verfahren nicht erkennen.
4.3 Aufgrund des Gesagten kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.
5. Im Bereich von Art. 27 ATSG (Aufklärung- und Beratungspflicht) besteht grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Verantwortlichkeitsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt – was vorliegend nicht der Fall ist (vorstehend E. 4) – wäre die interessierte beziehungsweise anspruchsberechtigte Person aufgrund von Art. 27 ATSG so zu stellen, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Die anspruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und erleidet deshalb keinen Schaden. Nur in der Konstellation, dass eine vertrauensrechtliche Grundlage zu bejahen wäre, daraus aber kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann, besteht Raum für eine Prüfung des Verantwortlichkeitsanspruches nach Art. 78 ATSG (Flückiger, a.a.O., N 10 zu Art. 78 ATSG).
Hinzuweisen ist sodann darauf, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG), auf welchen Art. 78 ATSG verweist, die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten.
Spätestens ab dem wiederholten Absolvieren des Pflichtmoduls am 3. April 2024 (Urk. 6/172) im Rahmen der erneuten Arbeitslosigkeit hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass er mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG, wäre sie denn als Zwischenverdiensttätigkeit anzurechnen gewesen, gegebenenfalls Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte. Indem er mit E-Mail vom 19. Juni 2025 (Urk. 6/11-12) erstmals eine Schadenersatzforderung stellte, wäre ohnehin die relative Verwirkungsfrist bereits eingetreten gewesen. Seine Erklärung zur Kenntnisnahme des Schadens (Urk. 8/1) erweist sich als unbehelflich.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVGer).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- RAV Opfikon-Glattbrugg
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan