Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2025.00188
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, Y.___ Staatsangehörige, Mutter dreier Kinder (geboren 2018, 2020 und 2022), war zuletzt vom 1. März bis 7. Juni 2025 in einem Vollzeitpensum bei der Z.___ AG, A.___, als Quality Engineer angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2025 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen per 7. Juni 2025 beendete (Urk. 6/25 Ziff. 1-3 und Ziff. 10-11, Urk. 6/27-28).
Am 20. Juni 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab selbigem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13, Urk. 6/26 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 6/5) lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2025 ab, mit der Begründung, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (15. August 2023 bis 14. August 2025) weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe, noch ein Befreiungsgrund vorliegen würde. Die dagegen von der Versicherten am 21. August 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/4), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22. August 2025 ab (Urk. 6/2 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und der parental leave sei als Versicherungszeit bei der Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 15. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.3 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz. B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/2003 vom 6. März 2006 E. 1.2).
1.4 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
1.5 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz. E11).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 vom 20. Juni bis 22. November 2023 5.167 Monate an Beitragszeiten aus Y.___, vom 30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 0.047 Monate Beitragszeit aus Y.___ und vom 1. März bis 7. Juni 2025 3.233 Monate Beschäftigung bei der Z.___ AG und damit total 8.447 Monate Beitragszeit vorzuweisen habe. Damit habe sie die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sie habe demnach ab dem 20. Juni 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 3-4).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den in der Y.___ U1-Bescheinigung Punkt 2.1.4 ausgewiesenen parental leave bisher nicht berücksichtigt habe. Dieser Zeitraum werde nach Y.___ Recht als Versicherungszeit und Bestandteil der Gesamtbeschäftigungsdauer behandelt. Die Angaben ihres früheren Arbeitgebers würden bestätigen, dass der parental leave in der Gesamtbeschäftigungszeit enthalten sei. Sie ersuche darum, den parental leave entsprechend als Versicherungszeit anzurechnen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) aus, dass an sich korrekt sei, dass gemäss der Y.___ PD U1-Bescheinigung ein parental leave als Versicherungszeit gelte. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum vom 23. November bis 29. Dezember 2023 (1.280 Monate) als Beitragszeit anerkannt werden könne. Am Ergebnis ändere dies allerdings nichts, weil die Beschwerdeführerin dadurch im Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 9.700 Monate vorweise und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle. Aus dem Einwand, der Y.___ Arbeitgeber bescheinige ihr eine Anstellungsdauer vom 8. April 2021 bis 28. Februar 2025 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Zeiten seien nämlich nicht als Versicherungszeiten im PD U1-Formular aufgeführt, beziehungsweise der Zeitraum vom 19. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 werde ausdrücklich als Zeitraum der Beschäftigung, der keine Versicherungszeit sei, aufgeführt (S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am 20. Juni 2025 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/13) und ab selbigen Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 6/26 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 (vorstehend E. 1.1).
3.2 Ohne weiteres anzurechnen ist die Beitragszeit von 3.233 Monaten aus der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 1. März bis 7. Juni 2025 bei der Z.___ AG (Urk. 6/25 Ziff. 1-3). Da sie damit unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat, sind gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO auch die ausländischen Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vorstehend E. 1.5).
Anzurechnen sind namentlich die vom Y.___ Amt für Arbeitsaufsicht im Formular PD U1 (Urk. 6/23) unter Ziff. 2.1.1 aufgeführten Arbeitsversicherungs-Zeiträume. In den vorliegend für die Beitragszeit relevanten Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 fallen die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Versicherungszeiten vom 20. Juni bis 22. November 2023 (entsprechend 5.167 Monate) sowie vom 30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 (entsprechend 0.047 Monate).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (vorstehend E. 2.2) geltend, dass zusätzlich die im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführten Zeiten des parental leave als Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien.
Die Zeiten des parental leave sind vom Y.___ Amt für Arbeitsaufsicht im Formular PD U1 nicht unter Ziff. 2.1.1 unter den Arbeitsversicherungszeiträumen aufgeführt. Sie werden jedoch unter dem Titel 2.1.4 als weitere Zeiträume aufgeführt, die als Versicherungszeiträume behandelt werden. Entsprechend ist einhergehend mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass nach Y.___ Recht auch die Zeiten des parental leave als Versicherungszeiten gelten. Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3).
Soweit sie in der Folge jedoch lediglich den Zeitraum des parental leave vom 23. November bis 29. Dezember 2023 berücksichtigte und jenen vom 2. Januar bis 18. Dezember 2024 nicht, findet sich für dieses Vorgehen keine Rechtfertigung.
So gilt für Versicherungszeiten die Zusammenrechnung strikt und diese sind stets zu berücksichtigen (KS ALE 833, Rz. E18, vorstehend E. 1.5).
Im hier für die Berechnung der Beitragszeit relevanten Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 sind daher der im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführte parental leave vom 23. November bis 29. Dezember 2023 (entsprechend 1.260 Monate) sowie der parental leave vom 2. Januar bis 18. Dezember 2024 (entsprechend 11.633 Monate) als Beitragszeit anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat damit unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Y.___ Recht anerkannten Versicherungszeiten des parental leave in dem hier für die Beitragszeit relevanten Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (vorstehend E. 1.1) erfüllt.
3.4 Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat, und die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 22. August 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat. Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan