Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00196


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitet in der Gastrobranche. Im April 2024 trat er eine Stelle als Aushilfe bei der Y.___ GmbH an. Dort war er bis Ende September 2024 tätig. Im Oktober 2024 trat er wiederum als Aushilfe eine Stelle bei der Z.___ GmbH an. Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende Februar 2025 (Urk. 6/73-76; vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/58-67, Urk. 6/83-85, Urk. 6/89-90). Am 21. April 2025 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/68, Urk. 6/91) und am 9. Mai 2025 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/69-72). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. April 2025 (Urk. 6/42-44). Die vom Versicherten am 18. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 ab (Urk. 6/31-34 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 (Poststempel 1. September 2025) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass er die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei demzufolge ab dem 21. April 2025 anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag (Weisung AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz. B150).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 aus, während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. April 2023 bis 20. April 2025 sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 10.56 Monaten entfallend auf die Anstellungen bei der Z.___ GmbH (1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025: 5.00 Monate) und auf die Anstellung bei der Y.___ GmbH (15. April 2024 bis 30. September 2024: 5.56 Monate) ausgewiesen. Die Beitragszeiten seien anhand der eingereichten Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge errechnet worden. Dem Argument des Beschwerdeführers, im Februar 2025 sei ihm als Lohn für die Monate März und April 2025 ein Betrag von Fr. 11'853.25 ausbezahlt worden, weswegen die betreffenden Monate als Beitragszeit zu berücksichtigen seien, könne nicht gefolgt werden. Der Lohnabrechnung der Z.___ GmbH vom 20. Februar 2025 sei klar zu entnehmen, dass der ausbezahlte Betrag unter anderem die Abgeltung für 346.45 Überstunden und für 7.5 Ferientage umfasse. Ferner sei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar 2025 beendet worden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Lohn für die Monate März und April 2025. Eine höhere Beitragszeit resultiere nicht. Diese liege klarerweise unter den erforderlichen 12 Beitragsmonaten (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3 ff.).

    In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. August 2025 geltend, er sei vom 10. April 2024 bis 28. Februar 2025 bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH angestellt gewesen, und die Beschwerdegegnerin habe eine Beitragszeit von 10.56 Monaten angerechnet. Nach Erlass des Einspracheentscheides habe die Kontrollstelle des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) eine Überprüfung durchgeführt und mittels zwischenzeitlich rechtskräftigem Entscheid festgestellt, dass ihm per Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30.62 Ferientage im Wert von Fr. 6'959.-- und 10.24 Kompensationstage im Wert von Fr. 1'709.70 zustünden. Diese insgesamt 41 Arbeitstage entsprächen einer Arbeitszeit von rund acht Wochen. Da diese Ansprüche bisher nicht abgegolten worden seien, verlängere sich das Arbeitsverhältnis aus versicherungsrechtlicher Sicht bis Ende April 2025. Dies habe zur Folge, dass die Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH vom 15. April 2024 bis 30. September 2024 und dasjenige mit der Z.___ GmbH vom 1. Oktober 2024 bis zum 28. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 6/73 Ziff. 2 und Urk. 6/75 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe bereits am 10. April 2024 begonnen (Urk. 1 S. 2, vgl. Urk. 6/71 Ziff. 29). Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 11. Juli 2025 (Urk. 3/3). Darin wurde festgehalten, gemäss übereinstimmender Aussage habe der Beschwerdeführer, anders als im Arbeitsvertrag angegeben, bereits ab dem 10. April 2024 im Betrieb gearbeitet (S. 1). Wird davon ausgegangen, verlängert sich das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH im Umfang der zusätzlichen Arbeitszeit und hat mithin vom 10. April 2024 bis 30. September 2024 gedauert. Die vollen Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, d.h. die Monate Mai bis und mit September 2024, ergeben fünf Beitragsmonate. Auf die Zeit zwischen dem 10. und dem 30. April 2024 entfallen sodann total 15 Werktage. Als solche zählen alle Tage von Montag bis Freitag (vgl. vorstehende E. 1.3). Die insgesamt 15 Werktage sind sodann um den Faktor 1.4 zu multiplizieren, was 21 Kalendertagen entspricht (15 x 1.4 = 21). Hinzu kommen die weiteren fünf Beitragsmonate betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 2 S. 3). Die massgebliche Beitragszeit liegt auch unter Berücksichtigung des früheren Stellenantritts bei der Y.___ GmbH insgesamt weiterhin unter 11 Monaten.

3.2

3.2.1    Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zur Beitragszeit seien aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen für Ferien- und Kompensationstage weitere 41 Tage respektive rund acht Arbeitswochen hinzuzurechnen. Er ist der Auffassung, durch die nachträgliche Anerkennung des Anspruchs auf Ferien- und Kompensationstage verlängere sich versicherungsrechtlich die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Urk. 1 S. 2). Konkret geht der Beschwerdeführer davon aus, es stünden ihm im Nachgang zur Inspektion durch die Kontrollstelle L-GAV (vgl. Bericht vom 11. Juli 2025; Urk. 3/3) betreffend die beiden Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH nachträglich Fr. 6'959.-- als Abgeltung für 30.62 Ferientage und Fr. 1'706.70 entsprechend 10.24 Kompensationstagen zu (Urk. 1 S. 2).

3.2.2    Die genannten Beträge ergeben sich so nicht aus dem Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 11. Juli 2025. Gemäss diesem besteht namentlich ein Anspruch auf eine Abgeltung von 346.45 Überstunden und eine solche für nicht bezogene Ferientage im Umfang von 7.5 Tagen (Urk. 3/3 S. 4 f.), wobei die diesbezügliche Vergütung mit der Lohnzahlung für den Februar 2025 erfolgte (Urk. 6/37). Dieser Punkt ist vorliegend denn auch nicht strittig. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, die seine in der Beschwerdeschrift bezeichneten Forderungen gegenüber seinen früheren Arbeitgeberinnen belegen. Wie es sich effektiv verhält, kann aber offen bleiben. Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend bezwecken die genannten Beträge die Abgeltung von nicht bezogenen Ferien und bislang nicht vergüteten Kompensationstagen während der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH. Demzufolge hat die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber den genannten Arbeitgeberinnen Lohncharakter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die zugrunde liegenden Ferien- und Kompensationstage betreffen, wie der Beschwerdeführer explizit festhält, die aktenkundige Dauer der Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH. Eine Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse ergibt sich durch einen nachträglichen Vergütungsanspruch aus diesen Arbeitsverhältnissen nicht. Eine nachträgliche finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und für Kompensationstage generiert mithin keine zusätzliche Beitragszeit. Eine Beitragszeit aus einem zusätzlichen weiteren Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (21. April 2023 bis 20. April 2025) ist weder aktenkundig, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

3.3    Zusammenfassend steht damit fest, dass auch unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss vorstehender E. 3.1 die Beitragszeit unter den mindestens erforderlichen 12 Monate liegt, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezogen auf den unbestrittenen Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, das heisst per 21. April 2025, verneint hat. Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm