Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00201
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 12. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2002, war ab 8. September 2023 als Verkäufer bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/13). Am 29. Oktober 2023 meldete er sich innert laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023, Urk. 5/45) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung ab 1. Januar 2024 an (Urk. 5/29) und stellte am 31. Oktober 2023 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024 (Urk. 5/19-22). Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) eröffnete eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 (Urk. 5/458) und richtete Taggelder aus (Urk. 5/463 ff.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Weisungen des RAV ab 22. Mai 2024 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/267-269). Am 11. Juni 2024 verfügte das AFA eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage ab 1. Mai 2024 wegen unwahrer Angaben (Urk. 5/255-257) und am selben Tag eine solche für acht Tage ab 1. Mai 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 (Urk. 5/258-259). Der Versicherte liess diese Einstellungsverfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und meldete sich am 9. Juli 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5/238). Mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. November 2024 verpflichtete die Unia den Versicherten zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Mai 2024 von insgesamt Fr. 3'308.60 (Urk. 5/118119).
Am 6. Dezember 2024 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 5/70-71), welches das AFA mit Verfügung vom 21. März 2025 abwies (Urk. 5/66-68). Die Einsprache des Versicherten dagegen vom 22. Juli 2025 (Urk. 5/60-61) wies das AFA mit Entscheid vom 7. August 2025 ab (Urk. 5/50-52 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2025 Beschwerde und beantragte den Erlass der Rückforderung von Fr. 3'308.60 unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Erlassgesuchs im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass es dem Beschwerdeführer vor Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Mai 2024, welche am 23. Mai 2024 erfolgt sei, hätte bewusst sein müssen, dass ihm diese nicht vollumfänglich zustehe, sei er doch bereits mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 22. Mai 2025 darüber informiert worden, dass der Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge habe. Weiter hätte ihm bewusst sein müssen, dass er seinen Pflichten nicht genügend nachgekommen sei, wenn er Bewerbungen auf dem Nachweisformular für den Monat April 2024 aufführe, welche gar nicht erfolgt seien, er somit für diesen Zeitraum nicht nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne, sondern demnach auch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt habe.
Auf die möglichen Sanktionsfolgen sei er sowohl im Nachweisforumlar für die Stellenbemühungen als auch in der Pflichtinformation für Stellensuchende hingewiesen worden. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer in der zweiten Rahmenfrist zum Leistungsbezug, weshalb erwartet werden dürfe, dass ihm seine Pflichten und die Vorgaben bekannt seien. Entsprechend hätte er mit einer Korrektur beziehungsweise Rückforderung rechnen müssen. Die Gutgläubigkeit sei zu verneinen, weshalb die Frage der grossen Härte offengelassen werden könne (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) dagegen auf den Standpunkt, er habe das Geld im Mai 2024 gutgläubig in Empfang genommen. Da er in der Vergangenheit trotz Einstelltagen jeweils Leistungen erhalten habe, habe er keinen Grund gehabt, an der Auszahlung zu zweifeln, sondern sei davon ausgegangen, diese sei, wie in den Vormonaten, korrekt berechnet worden. Andernfalls hätte er erwartet, dass die Taggelder nicht ausbezahlt würden, könne er doch die interne Abrechnung der Arbeitslosenkasse nicht nachvollziehen (S. 1). Er befinde sich in einer existenziellen Notlage (S. 2).
3.
3.1 Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigung als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'308.60 sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 1.2.1-1.2.2) gegeben sind. Zu klären ist diesbezüglich, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.
3.2
3.2.1 Die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'308.60 (Urk. 5/118-119) resultiert aus der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Kontrollmonat Mai 2024, die sich im Nachhinein aufgrund der am 7. und 11. Juni 2024 rückwirkend verfügten 25 Einstelltage, von welchen nur zwei mit dem laufenden Taggeldbezug im Juni 2024 getilgt werden konnten, als unrechtmässig erwies. Die Einstelltage wurden aufgrund nachfolgender Vorkommnisse verfügt:
3.2.2 Gemäss Sachverhalt, welcher der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 5/267-269) zugrunde lag, wurde der Beschwerdeführer angewiesen, den «Strategiekurs BS, Starter, Präsenz» beim Kursanbieter Z.___ in A.___ am 21./23./29./31. Mai 2024 und am 5./7. Juni 2024 zu absolvieren. Der Beschwerdeführer blieb dem Kurs bereits am ersten Tag, dem 21. Mai 2024, unentschuldigt fern (vgl. dazu auch: Urk. 5/302). Der zuständigen RAV-Beraterin erklärte der Beschwerdeführer am selben Tag, er habe den Strategiekurs vergessen (Urk. 5/163). Auf Aufforderung des RAV vom 22. Mai 2024 zur Stellungnahme betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit dem Hinweis auf eine mögliche Taggeldkürzung (Urk. 5/288-289) teilte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 schriftlich mit, er habe seine Freundin dringend ins Spital fahren müssen und er sei unter Stress und Panik gestanden, weshalb er vergessen habe, sich abzumelden (Urk. 5/281). Damit habe der Beschwerdeführer, gemäss dem Beschwerdegegner, keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen Massnahme vorgebracht, zumal er sich selbst bei einer ärztlich bescheinigten vollen Arbeitsunfähigkeit vorgängig hätte abmelden müssen. Entsprechend sei er gemäss Art. 30. Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 5/267-269 S. 2).
Gemäss Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 11. Juni 2024 betreffend Einstellung wegen unwahrer Angaben gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zugrunde lag (Urk. 5/255-257 S. 1), führte der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2024, welches am 7. Mai 2024 beim RAV einging, insgesamt 12 Arbeitsbemühungen auf (Urk. 5/310-311). Hiervon kontrollierte das RAV stichprobenartig vier Bewerbungen, welche gemäss den angefragten Arbeitgebern nicht bei denselben eingegangen seien (Urk. 5/255-257 S. 2, vgl. auch Urk. 5/306, Urk. 5/308-309). Auf Rückfrage der RAV-Beraterin vom 16. Mai 2024 behauptete der Beschwerdeführer, die fraglichen Bewerbungen online via Formular eingereicht zu haben (Urk. 5/163). Belege hierzu reichte er in Folge jedoch keine ein und reagierte aktenausweislich auch nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vom 28. Mai 2024 (Urk. 5/285-286). Damit habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV falsche Angaben gemacht, weshalb er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG einzustellen sei (Urk. 5/255-257 S. 2).
Die Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Urk. 5/258-259) erging sodann, weil die verbleibenden acht zählbaren Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 bereits mengenmässig nicht genügten.
Bei der Dauer der Einstellungen wurde in allen drei Verfügungen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren bereits wiederholt sanktioniert worden war (Urk. 5/255-257 S. 2, Urk. 5/258-259 S. 2, Urk. 5/267269 S. 2).
4.
4.1 Aktenausweislich erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2024 mit Valuta 23. Mai 2024 im Betrag von Fr. 3'589.15 ausgerichtet wurden (Urk. 5/464). Soweit der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, der gute Glaube des Beschwerdeführers sei bei Erhalt dieser Zahlung schon deshalb zerstört gewesen, weil letzterer bereits am 22. Mai 2024 und damit vor Erhalt der Taggelder zur Stellungnahme betreffend Einstellung wegen Nichtantritts der arbeitsmarktlichen Massnahme aufgefordert worden sei und entsprechend mit einer Einstellung habe rechnen müssen (vorstehend E. 2.1), ist aufgrund er Akten nicht erstellbar, ob die Aufforderung zur Stellungnahme vom 22. Mai 2024 (Urk. 5/288-289) beim Beschwerdeführer einging, bevor er die Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2024 erhielt. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht (vgl. Urk. 1).
Ohnehin ist eine Sanktionsandrohung allein - ob vorgängig in allgemeiner Weise oder in einem späteren Stadium konkret - nicht geeignet, den guten Glauben einer versicherten Person automatisch zu zerstören. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen. Ob eine versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt des unrechtmässigen Leistungsbezugs gutgläubig war, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1).
4.2
4.2.1 Allerdings hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei zumutbarer Aufmerksamkeit durchaus erkennen können, dass er mit seinen Fehlverhalten, welche zu den Einstellungsverfügungen vom 7. und 11. Juni 2024 führten, seinen Taggeldanspruch im Monat Mai 2024 gefährdete.
4.2.2 So wurde er von seiner RAV-Beraterin am 16. Mai 2024 ausdrücklich aufgefordert, den Strategiekurs dieses Mal zu besuchen (Urk. 5/163). Diese Aufforderung erfolgte, weil er bereits zuvor mehrere angewiesene Kurse nicht angetreten hatte (vgl. dazu: Urk. 5/467). Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde der Beschwerdeführer mit sieben Einstelltagen sanktioniert, weil er dem mehrtägigen Kurs «Strategiekurs BK, Starter, blended, learning», bei der B.___, beginnend am 6. März 2024, ebenfalls bereits am ersten Tag unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 5/362-364 S. 1). Verfügungsweise wurde er explizit darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes (z.B. einer vollständigen und mit einem Arztzeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit) eine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, da er sich nicht rechtzeitig beim Kursanbieter abgemeldet habe (S. 2).
Dieses Wissen ist dem Beschwerdeführer bei der Frage nach dem guten Glauben im hier zu beurteilenden Fall anzurechnen. Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass er zufolge seiner sprachlichen oder kognitiven Möglichkeiten nicht über die Fähigkeiten verfügen könnte, die Begründung und auch die Zusammenhänge der Einstellungsverfügung zu verstehen, fehlen. Der - soweit ersichtlich - stets ohne Rechtsbeistand agierende Beschwerdeführer reichte im Verwaltungsverfahren wiederholt Stellungnahmen und Einsprachen gegen Einstellungsverfügungen ein, welche - wie auch die Beschwerde in diesem Verfahren - verständlich abgefasst und sachbezogen erscheinen (vgl. unter anderem: Urk. 5/184, Urk. 5/188, Urk. 5/201). Der Umstand allein, dass er bereits wiederholt sanktioniert wurde (vgl. Urk. 5/475-476), lässt zudem nicht darauf schliessen, die Pflichtwidrigkeiten seien Folge eines grundsätzlich nicht möglichen Verständnisses für die Prozessabläufe und Anforderungen an seine Mitwirkung. Vielmehr scheinen sie einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren geschuldet zu sein (vgl. dazu auch: Einspracheentscheide vom 21. Januar 2025, Urk. 5/153-160).
Angesichts dessen sind keine berechtigten Gründe auszumachen, aufgrund welcher er nach dem neuerlich unentschuldigten Nichterscheinen zum ersten Kurstag beim Kursanbieter Z.___ am 21. Mai 2024 davon hätte ausgehen dürfen, er müsse sich in diesem Zusammenhang kein einstellungswürdiges Fehlverhalten vorwerfen lassen. Weder meldete er sich rechtzeitig beim Kursanbieter ab, noch informierte er seine RAV-Beraterin umgehend, sondern erklärte auf deren Rückfrage vom 21. Mai 2024 lediglich, den Kurs vergessen zu haben (Urk. 5/163). Dass er aufgrund seiner nachträglichen Begründung vom 28. Mai 2024, wonach er seine Freundin dringend ins Spital habe fahren müssen und er unter Stress und Panik gestanden sei, weshalb er vergessen habe, sich abzumelden (Urk. 5/281), darauf vertrauen durfte, sein Verhalten werde in diesem Fall entschuldigt und von einer Sanktion werde abgesehen, macht der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zu Recht nicht geltend. Dies gilt umso mehr, als er für seine Fahrt ins Spital wie auch seine Anwesenheit im Spital keinen Beleg einzureichen vermag und wissen musste, dass er sich selbst dann vorgängig hätte abmelden müssen, wenn nicht seine Freundin, sondern er selber von einer Krankheit respektive Arbeitsunfähigkeit betroffen gewesen wäre.
Dasselbe gilt für das Fehlverhalten, welches dem Beschwerdeführer mit den Einstellungsverfügungen vom 11. Juni 2024 vorgeworfen wurde. Aufgrund der diversen bereits vorgängig sanktionierten Fehlverhalten (Urk. 5/475-476) musste ihm unabhängig von einer konkreten Sanktionsandrohung bewusst sein, dass die Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten respektive das Tätigen unwahrer Angaben wie auch das Einreichen ungenügender Arbeitsbemühungen zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung führen kann. Auch war dem Beschwerdeführer, welcher bereits in der zweiten Rahmenfrist zum Leistungsbezug stand, überwiegend wahrscheinlich hinlänglich bekannt, dass er pro Monat mindestens zehn bis zwölf persönliche Arbeitsbemühungen einzureichen hat (vgl. dazu u.a.: Urk. 5/334, Urk. 5/170). Dies bestreitet er denn auch nicht.
Nachdem die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 gefragt hatte, ob er sicher sei, die Bewerbungen im April 2024 alle abgeschickt zu haben, dies unter Hinweis darauf, es seien Rückmeldungen von Arbeitgebern vorhanden, wonach keine Bewerbungen eingegangen seien (Urk. 5/163), musste der Be-schwerdeführer damit rechnen, dass zufolge seiner am 7. Mai 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen (Urk. 5/310-311) weitere Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für Mai 2024 folgen würden. Dies gilt umso mehr, als er bereits dannzumal erklärte, die Bestätigungen für die angeblichen Bewerbungen via Online-Formular allenfalls nicht mehr zu finden (Urk. 5/163), und er hierfür auch nachträglich keine Belege einreichte.
Berechtigte Gründe, aufgrund welcher er darauf hätte vertrauen dürfen, das Einreichen nicht belegbarer und von den potenziellen Arbeitgebern nicht bestätigter Arbeitsbemühungen bliebe sanktionslos, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht ausschlaggebend, dass er erst am 28. Mai 2024 und damit nach Empfang der Taggeldzahlungen für Mai 2024 zur Stellungnahme aufgefordert und auf die mögliche Taggeldkürzung hingewiesen wurde (Urk. 5/285-286), durfte er doch spätestens ab 16. Mai 2024 nicht mehr von einer Sanktionslosigkeit seines Tuns ausgehen.
4.2.3 Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer unter Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2024 damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls späteren Einstellungen in empfindlichem Umfang unterliegen würden.
Sein Einwand, wonach er beim Taggeldempfang im Mai 2024 gutgläubig gewesen sei, weil er in der Vergangenheit trotz verfügter Einstelltage jeweils Taggeld erhalten habe (E. 2.2), zielt ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits wiederholt und wegen diverser Fehlverhalten in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei insgesamt 78 Einstelltage getilgt wurden (Urk. 5/461 und Urk. 5/475). Ausserdem belief sich die im Mai 2024 ausgerichtete Entschädigung auf Fr. 3’589.15, womit er die bisher höchste (und ungekürzte) Entschädigung während der laufenden Rahmenfrist erhalten hat (Urk. 5/464-465; vgl. auch Urk. 5/459 zum versicherten Verdienst von Fr. 4'838.-- und zum Taggeldansatz von 70 %).
Auch wenn er die Taggeldabrechnungen - wie geltend gemacht (E. 2.2) - möglicherweise nicht vollständig nachvollziehen kann, musste ihm doch bewusst sein, dass die Taggelder im Mai 2024 zumindest weitgehend ungekürzt ausgerichtet worden waren.
4.3 Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggeldleistungen berufen. Damit kann das Vorliegen der für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen grossen Härte (vorstehend E. 1.2.1) offenbleiben.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse Dietikon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserGasser Küffer