Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00206
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 3. Januar 2024 in befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Y.___ AG, Z.___, tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde letztmals vom 1. bis 31. Mai 2025 verlängert (vgl. Urk. 6/27-40).
Am 18. Juni 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/171) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2025 (Urk. 6/151-154 Ziff. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Juni 2025 bis 17. Juni 2027 und richtete dem Versicherten Arbeitslosentaggelder aus (vgl. Urk. 6/80-81).
Mit Verfügung vom 4. August 2025 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst des Versicherten ab 18. Juni 2025 auf Fr. 9'341.-- und den Taggeldhöchstanspruch in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Juni 2025 bis 17. Juni 2027 auf 260 fest (Urk. 6/75-78).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. August 2025 (Urk. 6/17-19) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 ab (Urk. 6/11-14 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. September 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die sieben befristeten Verträge mit der Y.___ AG seien als ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von 17 Monaten anzuerkennen. Weiter sei anzuerkennen, dass die Beitragszeit aufgrund der missbräuchlichen Kettenarbeitsverträge und der fehlenden Kündigungsfrist (Art. 335c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]) bis Ende Juli 2025 anzurechnen sei, weshalb die Anspruchsdauer auf rund 400 Taggelder festzusetzen sei. Weiter sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug entsprechend zu eröffnen und seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zuzuerkennen. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass ihm die Arbeitslosenkasse bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin Taggelder ausrichte. Eventuell sei festzustellen, dass seine effektive Beschäftigungsdauer die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 260 Tage übersteige und daher eine Anspruchsdauer von mehr als 260 Taggelder (zum Beispiel 300) anzuerkennen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen seien und auf die Beschwerde vom 6. September 2025 nicht einzutreten sei. Eventuell sei die Beschwerde vom 6. September 2025 vollumfänglich abzuweisen (Urk. 5 S. 2). Am 17. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 11. November 2025 ihre Duplik (Urk. 17), welche dem Beschwerdeführer am 14. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 19) teilte der Beschwerdeführer am 3. April 2026 mit, dass kein arbeitsgerichtliches Verfahren hängig sei und diesbezüglich auch kein Urteil vorliege (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht hat;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; Art. 27 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwände in Bezug auf den versicherten Verdienst geltend mache. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die korrekt begründete Verfügung verwiesen (S. 3 Ziff. 1).
Der Taggeldhöchstanspruch des Beschwerdeführers sei gestützt auf die effektive Beitragszeit von 16.980 Monaten in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG auf 260 Taggelder festgesetzt worden. Er habe eingewendet, aufgrund der mangelnden Kündigung durch seine Arbeitgeberin an Beitragszeit verlustig gegangen zu sein, zumal aufgrund von Kettenarbeitsverträgen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, welches hätte gekündigt werden müssen. Durch die fiktive Anrechnung der Kündigungsfrist könne er mehr als 18 Monate Beitragszeit vorweisen und habe demnach einen Taggeldhöchstanspruch von 400 Taggeldern. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, woraus er den Anspruch auf eine fiktive Anrechnung der Kündigungsfrist als Beitragszeit herleite. Er habe weder seinen Lohnanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht noch eine Auszahlung von dieser erhalten. Vielmehr habe er in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen. Die von ihm genannte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Im Ergebnis sei nicht zu beanstanden, dass der Taggeldhöchstanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die effektive Beitragszeit von 16.980 Monaten in Anwendung von Art. 27. Abs. 2 lit. a AVIG auf 260 Taggelder festgesetzt worden sei (S. 3 Ziff. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass er vom 3. Januar 2024 bis 31. Mai 2025 während insgesamt 17 Monaten ohne Unterbruch im selben Projekt bei der Y.___ AG beschäftig gewesen sei, jedoch sieben aufeinanderfolgende befristete Verträge erhalten habe (S. 3 Mitte).
Er habe nach Beendigung des letzten Vertrages seinen Arbeitgeber mehrfach um ein formelles Kündigungsschreiben gebeten, wobei er lediglich auf das Enddatum per 31. Mai 2025 verwiesen worden sei (S. 3 unten). Die sieben befristeten Verträge stellten ein klassisches Kettenarbeitsverhältnis dar (S. 4 Ziff. 2.1).
Das Projekt sei nicht nur während seiner gesamten Anstellungsdauer, sondern auch nach seinem Austritt unverändert weitergeführt und neue Consultants für dieselbe Aufgabe eingestellt worden. Für die sieben befristeten Kettenarbeitsverträge habe kein sachlicher Befristungsgrund bestanden, weshalb diese rechtsmissbräuchlich seien (S. 4 Ziff. 2.1-2). Die meisten seiner Kollegen im Projekt seien ebenfalls über die Y.___ AG und das RAV rekrutiert worden. Damit habe es sich nicht um echte Temporärstellen sondern um eine Personalstrategie zur Kostenoptimierung gehandelt, was den missbräuchlichen Charakter unterstreiche (S. 4 Ziff. 2.3). Einige Teammitglieder hätten nach zwei bis drei Verlängerungen unbefristete Verträge erhalten, während er trotz identischer Tätigkeit siebenmal befristet angestellt worden sei (S. 4 Ziff. 2.4). Das Ganze stelle eine Umgehung von Art. 335c OR dar. Auch die Weigerung ein Kündigungsschreiben auszustellen, verstärke den rechtsmissbräuchlichen Charakter (S. 4 Ziff. 2.5). Selbst wenn nicht alle sieben Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis anerkannt würden, könne er klar 17 Kalendermonate nachweisen, zumal nach BGE 130 V 492 und den Weisungen des Seco die Beitragszeit nach Kalendermonaten bemessen werde und jeder Monat mit mindestens einem Tag Beschäftigung als voller Beitragsmonat zähle (S. 4 Ziff. 2.6, S. 5 Ziff. 3 unten). Dies führe zwingend zu einer Anspruchsdauer von rund 400 Taggeldern (S. 5 unten). Er beantrage die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde und vorsorgliche Massnahmen, zumal ihm ein erheblicher Nachteil drohe, da die zugesprochen 260 Taggelder voraussichtlich vor Abschluss des Verfahrens ausgeschöpft wären. Das Gesuch stütze sich auf Art. 56 ATSG sowie Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; S. 6 Ziff. 5, S. 9 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass, soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantrage, seinen Taggeldhöchstanspruch auf 400 zu erhöhen, es sich bei der angefochtenen Verfügung beziehungsweise dem Einspracheentscheid um Feststellungsentscheide handle. Rechtmittel gegen Feststellungsentscheide hätten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (S. 2 Begründung Ziff. 1). Erst ab einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten bestehe ein Anspruch auf 400 Taggelder. Selbst wenn das Gericht zum Schluss käme, der Beschwerdeführer weise Beitragszeiten im Umfang von 17 Monaten vor, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Aus diesem Grund mangle es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde vom 6. September 2025 nicht einzutreten sei (S. 2 Begründung Ziff. 2). In ihrer Eventualbegründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerde vom 6. September 2025 keine wesentlichen neuen Elemente enthalte, die zu einem anderen Entscheid führen könnten (S. 2 Ziff. 1 Eventualbegründung).
2.4 In seiner Replik (Urk. 14) wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift dargelegten Standpunkte und führte bezogen auf den Streitgegenstand ergänzend aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur objektiven Sachverhaltsabklärung verletzt habe, indem sie einseitig auf die Darstellung der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2025 abgestellt habe (S. 3 unten f., S. 6 Ziff. 6 und Ziff. 8, S. 12, S. 15 f. Ziff. 3.5).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend sei, ob ein Kettenarbeitsverhältnis vorgelegen habe, zumal für die Ermittlung des Höchstanspruchs die tatsächlichen Beitragszeiten (Art. 27 Abs. 1 AVIG) relevant seien. Der Beschwerdeführer mache selbst nicht geltend, dass er Beitragszeiten von mindestens 18 Monaten effektiv erfüllt habe. Die Berücksichtigung der Beitragszeit während der (hypothetischen) Kündigungsfrist, die vorliegend aufgrund der Befristung gar nicht existiere, würde jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Bei den festgesetzten tatsächlichen Beitragszeiten von 16.980 Monaten handle es sich nicht um einen Ermessensentscheid (S. 2).
2.6 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder zu Recht auf 260 Tage festgelegt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Höchstzahl der Taggelder von 400 verneint hat.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Ausführungen im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung vom 27. August 2025 (vgl. unter anderem Urk. 14 S. 4 Ziff. 3) betreffen nicht den Streitgegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
3.1 In ihrer Verfügung vom 4. August 2025, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Urk. 2) bestätigt wurde, bestimmte die Beschwerdegegnerin die für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist vom 18. Juni 2025 bis 17. Juni 2027 und errechnete gestützt auf die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG vom 3. Januar 2024 bis 31. Mai 2025 eine Beitragszeit von insgesamt 16.980 Monaten (Urk. 6/75-78 S. 3 unten).
Bereits im Verwaltungsverfahren vertrat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unter anderem den Standpunkt, dass es sich bei dem vom 3. Januar 2024 bis 31. Mai 2025 dauernden Arbeitsverhältnis, welchem insgesamt sieben befristete Arbeitsverträge zugrunde lagen (nachfolgend E. 3.4.1), um ein rechtsmissbräuchliches Kettenarbeitsverhältnis gehandelt habe, weshalb ihm die Kündigungsfrist von Art. 335c OR von zwei Monaten anzurechnen sei, wodurch er dann die Beitragszeit von 18 Monaten erfüllt hätte (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4, auch Urk. 6/17-19).
3.2 Im Rahmen der Beurteilung der Beitragszeit stellt die Frage nach der Rechtmässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse respektive eine allenfalls anzurechnende Kündigungsfrist eine zu prüfende Vorfrage dar.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes besagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 120 V 378 E. 3a mit Hinweisen). Vorliegend fehlt es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 3. April 2026 an einem arbeitsgerichtlichen Entscheid betreffend die Rechtmässigkeit der Kettenarbeitsverträge (Urk. 21). Die diesbezügliche arbeitsvertragliche Beurteilung obliegt im vorliegenden Arbeitslosenversicherungsfall daher vorfrageweise der zuständigen Verwaltungsbehörde und dem hiesigen Gericht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 413/98 vom 23. Oktober 2000, wo das Bundesgericht vorfrageweise die Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung überprüfte).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), kann allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Lohnausstände noch nicht gegen die Arbeitgeberin vorgegangen ist, respektive in Bezug auf die Rechtmässigkeit des geltend gemachten Kettenarbeitsverhältnisses kein Gerichtsurteil vorliegt, für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht unbesehen von der Rechtmässigkeit des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Als unzutreffend erweist sich auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, woraus er die Anrechnung einer fiktiven Kündigungsfrist herleite.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die mehrfachen Vertragsverlängerungen (nachfolgend E. 3.4.1) die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwingend einzuhaltenden Gesetzesbestimmungen wie zum Beispiel diejenigen zum Kündigungsschutz (Art. 335 ff., Art. 336c ff. OR) rechtsmissbräuchlich durch die Arbeitgeberin entzogen wurden, womit ein unerlaubter Kettenarbeitsvertrag vorgelegen hätte, dessen widerrechtlicher Vertragsinhalt im Streitfall unbeachtlich gewesen wäre, ist damit nachfolgend zu prüfen.
3.3 Bei einer Befristung von Arbeitsverhältnissen besteht die Gefahr einer Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes oder der gesetzlichen Sozialleistungen. Insbesondere mit sogenannten Kettenverträgen können Art. 335c OR (Kündigungsfrist) und Art. 336c OR (Kündigung zur Unzeit) umgangen werden. In diesen Fällen ist die Befristung unbeachtlich, wenn ihr kein sachliches Motiv zugrunde liegt. Demnach sind die einzelnen Verträge trotz gelegentlicher oder regelmässiger Unterbrüche wie ein einheitlicher unbefristeter Vertrag zu behandeln. Eine Kündigung ist aber gemäss dem Parteiwillen frühestens auf den Zeitpunkt möglich, in dem der letzte befristete Vertrag hätte enden sollen. Bei vier aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber und über die gleiche Arbeit in knapp zwei Jahren lassen sich kaum objektive Gründe finden, welche die Kettenverträge zu rechtfertigen vermögen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 334 N 8 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Dauer vom 3. Januar 2024 bis 31. Mai 2025 mittels mehrerer befristeten Arbeitsverträge bei der Y.___ AG angestellt war.
Konkret wurde er mit Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2023 (Urk. 6/27-28) befristet vom 3. Januar bis 31. März 2024, mit Arbeitsvertrag vom 8. März 2024 (Urk. 6/29-30) befristet vom 1. April bis 31. Mai 2024 und weiter mit Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2024 (Urk. 6/31-32) befristet vom 1. Juni bis 30. September 2024 angestellt. Weiter folgte mit Arbeitsvertrag vom 23. September 2024 (Urk. 6/33-34) eine vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 befristete Anstellung, mit Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2024 (Urk. 6/35-36) eine vom 1. Januar bis 31. März 2025 befristete Anstellung, mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2025 (Urk. 6/39-40) eine für den Monat April 2025 befristete Anstellung und zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 30. April 2025 (Urk. 6/37-38) eine befristete Anstellung für den Monat Mai 2025.
Beim letzten Arbeitsvertag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 30. April 2025 (Urk. 6/37-38) handelt es sich klar um ein auf lediglich einen Monat (Monat Mai 2025) befristetes Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Kündigungsfrist vorgesehen war. Dies bestätigte auch der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers auf dessen entsprechende Anfrage hin in seiner E-Mail 6. Juni 2025 (Urk. 6/24).
3.4.2 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2025 (Urk. 6/111) führte die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2025 (Urk. 6/107-108) zur Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gegeben habe, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden seien, aus, dass dem tatsächlich so gewesen sei. So sei die Auftraggeberin ihrer Firma betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers eine Bank in Liquidation gewesen. Diese habe jeweils kurzfristig und für einen klar definierten Zeitraum (von meist rund drei Monaten) Bedarf für gewisse Arbeitseinsätze im Rahmen von Teilprojekten (mit unterschiedlichen Leistungsinhalten) gehabt, welche auf Seiten der Auftraggeberin wieder abhängig gewesen seien von spezifischen Behördenanfragen des amerikanischen Departement of Justice (DoJ), die diese zu beantworten gehabt habe (S. 1 Mitte). Die ehemalige Arbeitgeberin führte weiter aus, dass die jeweilige Beauftragung ihrer Firma und somit auch die Möglichkeit, entsprechende Arbeitsverträge anzubieten und abschliessen zu können, von der Auftraggeberin (Bank) meist nur sehr kurz im Voraus bekannt gegeben worden sei und immer nur einen klar beschränkten Zeitraum umfasst habe. Die letzten beiden Arbeitsverträge mit dem Beschwerdeführer (April und Mai 2025) hätten jedoch lediglich noch für einen Monat abgeschlossen werden können, da die Auftraggeberin aufgrund verschiedener Vorkommnisse im Rahmen des Einsatzes des Beschwerdeführers nicht mehr gewillt gewesen sei, ihn in einem neuen Teilprojekt einzusetzen (S. 1 unten f.). Es sei aufgrund der konkreten Sachlage gar nicht möglich gewesen, unbefristete Arbeitsverträge oder solche mit längerer Laufzeit abzuschliessen, da die jeweiligen Projekte mit unterschiedlichem Inhalt, bei denen der Beschwerdeführer zum Einsatz gekommen sei, seitens der Auftraggeberin klar befristet gewesen seien (S. 2 oben).
3.5 Die ehemalige Arbeitgeberin deklarierte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Juni 2025 (Urk. 3/4 Ziff. 1) als eine reguläre befristete Vollzeitanstellung. Diese wurde, wie aus den verschiedenen Arbeitsverträgen (Urk. 6/27-40) und dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4.2) hervorgeht, jedoch vollständig von der Auftragsstellung durch eine dritte Partei (Bank) abhängig gemacht. Das Arbeitsverhältnis enthält vorliegend klar Komponenten der Arbeitsvermittlung respektive des Personalverleihs. Wie das Arbeitsverhältnis genau zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich sämtliche Bewilligungspflichten seitens der Arbeitgeberin eingehalten wurden oder nicht, braucht vorliegend nicht weiter geklärt zu werden. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_428/2016 vom 15. Februar 2017 in E. 1.1.2 im Zusammenhang der Rechtsmissbräuchlichkeit von Kettenarbeitsverträgen festgehalten, dass das Verbot der Gesetzesumgehung auch im Bereich der Arbeitsvermittlung seine Gültigkeit hat, ebenso wie bei einem Arbeitsvertrag, der nach dem OR zu beurteilen ist. Festgehalten wurde weiter, dass die Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch respektive eine Gesetzesumgehung vorliegt, eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles erfordert. Als relevante Kriterien wurden die Dauer der aufeinanderfolgenden Einsätze, der Grund und die Dauer der Beschäftigungslücken zwischen zwei aufeinanderfolgenden Engagements sowie die Identität des oder der entleihenden Unternehmen genannt und ob die Absicht des Arbeitgebers darin bestanden habe, die Bestimmungen über den Kündigungsschutz oder die Entstehung von Rechtsansprüchen, die von der Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu umgehen.
3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Aktennotiz vom 10. Juli 2025 (Urk. 6/106) gestützt auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4.2) einen sachlichen Grund für die Aneinanderreihung der sieben Arbeitsverträge als gegeben betrachtete, kann ihr nicht gefolgt werden.
So reihen sich im Falle des Beschwerdeführers insgesamt sieben Arbeitsverträge ohne Unterbruch aneinander. Wie aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4.2) hervorgeht, bestand auch Parteienidentität betreffend die genannte Auftraggeberin und der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wurde in den einzelnen Arbeitsverträgen jeweils identisch formuliert, nämlich als B.___-Mitarbeiter für die Unterstützung von B.___ Aufgaben bei einer im Finanzbereich tätigen Gesellschaft (Auftraggeberin; Urk. 6/27-28, Urk. 6/29-30, Urk. 6/31-32, Urk. 6/33-34, Urk. 6/35-36, Urk. 6/37-38, Urk. 6/39-40 jeweils Ziffer 1).
Die von Seiten der Arbeitgeberin vorgebrachte Begründung (vorstehend E. 3.4.2), wonach jede sich für die Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Klärung von B.___-Sachverhalten stellende Frage als «neues Projekt» deklariert werde, vermag die vielfach erfolgte Begründung eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Überdies machte der Beschwerdeführer auch glaubhaft geltend, dass es sich um ein kontinuierliches Projekt bei der Auftraggeberin gehandelt habe (Urk. 14 S. 3 Ziff. 1, S. 12 Mitte).
Dieser Aussage entsprechen auch die Ausführungen der Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis vom 4. Juni 2025 (Urk. 3/5), worin diese ausführte, dass der Beschwerdeführer als B.___-Mitarbeiter für ein zeitlich befristetes Projekt bei einer Bank in C.___ tätig gewesen sei. Es ist nicht die Rede von vielen kurzfristigen unvorhersehbaren Projekten.
Vorliegend ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zeit bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist als Beitragszeit anzurechnen ist, wenn der Arbeitnehmer zu Unrecht fristlos entlassen worden ist (BGE 119 V 494 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.3.1), nicht auch (analog) auf jene Fälle angewendet werden sollte, in welchen dem Arbeitnehmer infolge rechtsmissbräuchlicher Kettenarbeitsverträge keine Kündigungsfrist im Sinne von Art. 335c OR zugestanden wurde. Eine entsprechende Anrechnung erweist sich als gerechtfertigt, insbesondere da sich der Beschwerdeführer mit der Nichtgewährung der Kündigungsfrist nicht einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 6/23).
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.3), ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis frühestens am festgelegten Ablaufdatum (31. Mai 2025) hätte gekündigt werden können. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zweiten Dienstjahr befunden hat, sind ihm gemäss Art. 335c OR zwei Monate an Kündigungsfrist anzurechnen.
Entsprechend ist an die infolge der sieben befristeten Arbeitsverträge geleistete Beitragszeit vom 3. Januar 2024 bis 31. Mai 2025 von 16.980 Monaten (Urk. 6/27-40) zusätzlich die im 2. Beschäftigungsjahr nach Art. 335c OR bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten als Beitragszeit anzurechnen.
3.7 Aufgrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer insgesamt 18.980 Monate (16.980 + 2 Monate) an Beitragszeit nachzuweisen, weshalb er gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat.
Dies hat jedoch in der Konsequenz zur Folge, dass der Beschwerdeführer, hätte er seine Rechte gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht, erst ab dem 1. August 2025 arbeitslos geworden wäre und damit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vorstehend E. 1.1) erst ab diesem Zeitpunkt hätte erfüllen können. Mithin ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. August 2025 zu korrigieren.
Der Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat.
Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung vorsorglicher Massnahmen während des Beschwerdeverfahrens (vorstehend E. 2.2) erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos.
4. Entgegen seinem Antrag (Urk. 14 S. 4 Ziff. 5) ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen, da der im vorliegenden Verfahren tatsächlich notwendig gewesene Arbeitsaufwand und die erforderlichen Umtriebe nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben mehrfach wiederholt und teilweise weitschweifig auch nicht zum Streitgegenstand geäussert hat (Urk. 1 und Urk. 14), löst keine Entschädigungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin aus.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. August 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan