Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00214
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 8. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer
Fischer Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/172) bis 30. Juni 2022 (vgl. Urk. 7/119-122 Ziff. 3) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ GmbH tätig. Mit Urteil vom 15. Juli 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Y.___ GmbH den Konkurs. Am 11. September 2024 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 49’400.— (Fr. 12'350.-- x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 7/119-122 Ziff. 13).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/44-46) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ GmbH. Die vom Versicherten am 7. Februar 2025 dagegen erhobene (Urk. 7/3741) und am 3. März 2025 (Urk. 7/27-33) ergänzte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juli 2025 (Urk. 7/16 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 49'400.-- zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 (Urk. 7) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstundung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7).
1.4 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/bb mit Hinweis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen).
1.6 Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Gemäss der Rechtsprechung müssen diese Personen, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, auch über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens beziehungsweise auf die für das Überleben des Unternehmens ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2). Dabei ist entscheidend, ob die versicherte Person tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Willensbildung des Unternehmens massgeblich zu beeinflussen.
1.7 In E. 6 des Urteils C 160/05 vom 24. Januar 2006 verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers beziehungsweise Betriebsleiters mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien einer Gesellschaft, die zu einer Gruppen-Gesellschaft beziehungsweise zu einem Konzern gehörte. Denn der Geschäftsführer, Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der Gruppen-Gesellschaft griff persönlich in die Geschäftsführung der Gesellschaft ein, indem er verbindliche Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Lieferanten erteilte, an die sich das Unternehmen wenden sollte, oder indem er eine bessere Kontrolle der Telefonkosten forderte. Den Aussagen zweier ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens zufolge war der Geschäftsführer zudem hauptsächlich für die Kundenakquise zuständig und musste sich um die administrative Leitung des Unternehmens kümmern, insbesondere um das Personalwesen, während der Geschäftsführer der Gruppen-Gesellschaft alle strategischen Weichen stellte und alle Entscheidungen bezüglich der Investitionen traf. Zudem war auch die Buchhaltung und das Finanzmanagement des Unternehmens am Hauptsitz der Gruppen-Gesellschaft zentralisiert. Angesichts der Einmischung des Geschäftsführers der Gruppengesellschaft in die Angelegenheiten des Unternehmens verfügte der Geschäftsführer nicht über die notwendigen Mittel, um den Entscheidungsprozess des Unternehmens zu beeinflussen, und gehörte daher nicht zu den Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung.
1.8 In E. 3.2 des Urteils 8C_642/2015 vom 6. September 2016 erwog das Bundesgericht, dass der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen vom Leistungsanspruch ausschliessen wollte, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik haben als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen ausüben können, und die daher vom plötzlichen Konkurs der Gesellschaft nicht überrascht werden. Die Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung ist zwar ein Hinweis auf den Einfluss, den eine versicherte Person auf den Entscheidungsprozess der Gesellschaft ausüben kann, stellt jedoch keinen eigenständigen Ausschlussgrund dar. Andernfalls wäre bereits der verantwortliche Buchhalter auf Grund seiner Funktion innerhalb der Gesellschaft von Amtes wegen von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen. Eine solche Sanktion wäre unvereinbar mit dem klaren Wortlaut und der ratio legis von Art. 51 Abs. 2 AVIG, welcher in erster Linie voraussetzt, dass die vom Anspruch ausgeschlossene Person einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Arbeitgebers ausüben kann. Entscheidend ist daher, ob die versicherte Person massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft in denjenigen Bereichen nehmen konnte, welche die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit betreffen. Im letzteren Fall hat eine Person keinen Leistungsanspruch, da sie selbst über den Umfang ihres Anspruchs entscheiden könnte, mit den damit verbundenen Missbrauchsrisiken.
Im konkreten Fall waren die Befugnisse der versicherten Person über ein blosses Einsichtsrecht in die Buchhaltung beziehungsweise in die Konti der Gesellschaft hinausgegangen. Zudem war sich die versicherte Person auf Grund ihrer Funktion der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Gesellschaft befand, voll und ganz bewusst gewesen, weshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 6).
1.9 Im Urteil 8C_689/2022 vom 26. April 2023 hat das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers ohne Zeichnungsberechtigung auf Grund seiner weitreichenden faktischen Kompetenzen bejaht, weil ihm gemäss dem arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgaben- und Kompetenzbereich und dem Funktionsbeschrieb des Geschäftsführers über das operative Tagesgeschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden. So trug er als Geschäftsführer einer GmbH laut Funktionsbeschrieb die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung des Unternehmens. Er legte die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufspolitik fest und war als «oberster Chef» verantwortlich für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen sowie generell für die Kundenzufriedenheit. Er verantwortete persönlich alle operativen und strategischen Bereiche und Resultate des Unternehmens. Der Arbeitsvertrag sah zudem vor, dass er dem Inhaber/Gesellschafter der GmbH unterstellt war (E. 4.2.1). Allein auf Grund der fehlenden Zeichnungsbefugnis war ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse im Innenverhältnis eine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes nicht zu verneinen. Denn in Anwendung eines materiellen Organbegriffs können wegen ihres massgeblichen Einflusses auf die Unternehmensentscheidungen auch solche Angestellte vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden, die formell nicht zeichnungsberechtigt und nicht im Handelsregister eingetragen sind. Gerade beim vorliegenden Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen konnte aus dem Umstand, dass die arbeitsvertraglich vorgesehene Eintragung des Geschäftsführers mit Kollektivunterschrift zu zweien nie vorgenommen wurde, nicht ohne Einbezug der vertraglichen Aspekte und der tatsächlichen Gegebenheiten auf einen fehlenden massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Unternehmung geschlossen werden (E. 4.2.2). Dem Arbeitszeugnis war sodann zu entnehmen, dass dem Geschäftsführer auch die Aufgaben zukamen, das Team mit neuen Mitarbeitenden zu ergänzen und zu etablieren sowie ein Netzwerk von Kunden, Lichtplanern und Elektroinstallateuren neu aufzubauen und zu pflegen. Überdies hatte er Projekte zu akquirieren, das Auftragsvolumen zu verdoppeln, die Definition und Anpassung des CI/CD vorzunehmen, die Einkaufskonditionen bei Lieferanten zu optimieren, das Lager- und Transportsystem zu optimieren sowie sich mit lokalen und regionalen Interessensgruppen zu vernetzen (E. 4.2.3). Der Geschäftsführer hat zudem auch Bescheid über alle finanziellen Angelegenheiten gewusst und stand in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro und war für die finanzielle Schieflage verantwortlich. Bezüglich der Führung beziehungsweise Weiterführung der Gesellschaft hat er ein Mitspracherecht gehabt und er hat der Gesellschaft auch ein Darlehen gegeben (E. 4.2.4). Aus diesen Gründen wurde eine arbeitgeberähnliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht (E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer als COO der Y.___ GmbH dem Z.___ Operations CEO unterstellt gewesen sei. Gemäss einer Auskunft der Y.___ GmbH habe er die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Gruppe gehabt und habe eng mit dem CEO und dem Managementteam zusammengearbeitet. Er sei aktiv an Managemententscheidungen beteiligt gewesen. Zudem sei er für die Entwicklung eines finanziellen «forecast» verantwortlich gewesen, welcher auf seinem operativen Know-how basiert habe. Er sei nicht lediglich im Betrieb involviert gewesen, sondern es seien von ihm Inputs und Einblicke an das Managementteam erwartet gewesen. Er sei auf Grund der engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend informiert gewesen. Er habe operative Tätigkeiten ausgeübt und die Arbeitgeberin gegenüber der Kundschaft und den Partnern vertreten. Er sei auch für die Umsatzziele bis Ende Dezember 2022 verantwortlich gewesen und habe somit massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmung ausgeübt. Da er mit der operativen Leitung betraut gewesen sei, habe er auch Kenntnis des Geschäftsgangs und der liquiden Mittel der Gesellschaft haben müssen. Daran ändere nichts, dass er nie im Handelsregister mit einer Zeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Entscheide der Gesellschaft teilweise habe beeinflussen können, weshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen sei (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er nie für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen sei, und dass mit den weiteren Einheiten der Z.___ Gruppe weder eine Vereinbarung noch ein arbeitsrechtliches Verhältnis bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f.). Er sei als COO dem Operations CEO unterstellt gewesen und ausschliesslich für den operativen Bereich zuständig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe Optimierungen von Geschäftsprozessen und organisatorische Aufgaben umfasst. Er habe zudem nie einem betrieblichen Entscheidungsgremium angehört. Vielmehr sei er dem Operations CEO unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können (Urk. 1 S. 5). Auch die kurze Anstellungsdauer schliesse die Möglichkeit einer massgeblichen Einflussnahme aus. Auf Grund dieser kurzen Anstellungsdauer und der ausgeübten Funktion könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er am Entscheid über die Konkurseröffnung beteiligt gewesen sei. Sodann spreche die feste Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche gegen die Annahme, dass er ein faktisches Organ der Gesellschaft gewesen sei. Da er keinen Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt habe, und da sämtliche die Y.___ GmbH betreffenden Zahlungen von den Gesellschaftern der Gesellschaft in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien, habe er weder Einsicht in die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft nehmen können, noch habe er diese nachverfolgen können (Urk. 1 S. 6). Er sei von den zeichnungsberechtigten Gesellschaftern nie zur Vornahme von Geschäften bevollmächtigt worden. Vielmehr sei er diesen unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf den Geschäftsgang nehmen können. Davon sei auch das Konkursamt ausgegangen, indem es seine Lohnforderungen im Konkurs über die Gesellschaft wie Lohnforderungen gewöhnlicher Arbeitnehmender in der ersten Klasse kolloziert habe. Demgegenüber könnten die Lohnforderungen von Arbeitnehmenden in einer arbeitgeberähnlichen Stellung nicht in der ersten Klasse kolloziert werden und seien nicht privilegiert (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem zu Unrecht auf eine E-Mail von Herrn A.___ vom 13. Dezember 2024 gestützt. Denn dieser habe nie mit ihm zusammengearbeitet, weshalb es sich bei dessen Stellungnahme um Auskünfte vom Hörensagen beziehungsweise Dritter handle. Herr A.___ sei mit den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Y.___ GmbH im Zeitraum, als er für die Gesellschaft tätig gewesen sei, nicht vertraut gewesen. Dessen Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und würden ausdrücklich bestritten (Urk. 1 S. 9 f.). Auch wenn er einen Forecast auf mögliche zukünftige operative Einnahmen der Y.___ GmbH erstellt habe, habe er diesen lediglich auf Weisung seines Vorgesetzten verfasst, und er sei beim anschliessenden Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin vermöge weder einen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmenpolitik noch einen Einblick in die Geschäftsbücher und die Kenntnis der akuten Insolvenz dazulegen. Vielmehr sei er weder Gesellschafter der Y.___ GmbH noch an dieser finanziell beteiligt gewesen. Auch sei er nicht Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidgremiums gewesen, noch habe er Entscheidungen betreffend die Y.___ GmbH bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/172-177) war der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2022 als COO (Chief Operation Officer) bei der Y.___ GmbH im Umfang eines Pensums von 100 % bei 42 Stunden in der Woche tätig. Er war dem Z.___ Operations CEO (Chief Executive Officer) unterstellt. Gemäss Art. 15 des Arbeitsvertrages wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart. Danach gelte, da der Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäftsleitung Einblick in Kunden- und Geschäftsgeheimnisse nehmen könne, beim Austritt aus der Gesellschaft ein einjähriges Konkurrenzverbot im Bereich quick-commerce.
3.2 Art. 5 des Anhangs vom 27. Januar 2022 zum Arbeitsvertrag (Urk. 7/178-180) ist zu entnehmen, dass die Entlöhnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine mobile Komponente beinhaltete, welche gemäss den folgenden Leistungszielen bemessen wurde:
- operative Leistungsziele:
- Perfektionierung des Picking Services, Einführung einer Super-Picker Struktur, Effizienz- und Prozessverbesserung, messbare Ergebnisse und Leistungen
- Analyse des Kundensupportniveaus und Einführung von KPl's
- Ausbau der bestehenden Basis des Preferred Partner Managements, Prozesse, messbare Ergebnisse und Leistungen
- Festlegung der Logistikstrategie einschliesslich dem Vergleich zwischen internen und externen Partnern (eigene Kuriere/Flotte, Preferred Partner)
- Einführung von Systemen, sodass manuelles Eingreifen verringert und die Effizienz gesteigert werden kann (zum Beispiel Routentool, Picker Planung etc.)
- Festlegen von Richtlinien zur Förderung der Team-Kultur des Unternehmens
- Umsatzziele bis Ende Dezember 2022:
- Lieferumsatz: Fr. 3'500‘000.--
- Pickingumsatz: Fr. 3‘500’000.--
- Versicherungsumsatz: Fr. 225'000.--
- Payment Gebühren: Fr. 1'100’000.-- (theoretischer Breakeven in der Schweiz innert zwölf Monaten)
- Projekte 2022:
- zwei weitere Grosskunden im Rahmen von B.___ onboarden. Die Expansion von B.___ in andere Märkte, wie zum Beispiel Deutschland etc., wird als Neukundengewinnung gewertet
Sodann wurde als weitere Lohnkomponente die Teilnahme am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (ESOP) mit Fr. 160'000.-- pro Jahr in Form von Z.___ Group Aktien vereinbart.
3.3 Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keine Stammanteile der Gesellschaft und über keine Zeichnungsberechtigung verfügte.
3.4 In seiner Klage betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die Y.___ GmbH vom 19. Januar 2023 (Urk. 7/81-98) führte der Beschwerdeführer aus, dass er wöchentliche und monatliche Picking-Ressourcenplanungen eingeführt habe. Dabei habe er jeweils den Bedarf eruiert und die notwendigen Picker eingeteilt. Mit der von ihm eingeführten hierarchischen Picker-Struktur habe er die Planung erfolgreich umsetzen und zum Beispiel auf Krankheitsfälle flexibel reagieren können. Da die Lieferungen auf den Partner C.___AG ausgelagert worden seien, sei auch die Organisation der Route ausgelagert worden (S. 15).
3.5 Das Konkursamt D.___ führte in seiner Stellungnahme per E-Mail vom 10. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/72) aus, dass die Forderungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der ersten Konkursklasse zu kollozieren seien. In Bezug auf die Kompetenzen des Beschwerdeführers in der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gelte gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers das Folgende:
- Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Zeichnungsberechtigung gehabt und sei auch nicht in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen.
- Er habe zu keinem Zeitpunkt Zugriff oder Einsicht auf Zahlungseingänge oder -ausgänge gehabt.
- Gemäss Arbeitsvertrag sei er in der Hierarchie dem Z.___ Operations CEO unterstellt gewesen, was impliziere, dass seine Funktion ausschliesslich auf die operative Abwicklung der Geschäftsprozesse beschränkt gewesen sei.
- Er sei insgesamt nur fünf Monate angestellt gewesen.
- Die Y.___ GmbH habe im arbeitsrechtlichen Verfahren ausgeführt, dass er nur für Optimierungen und organisatorische Aufgaben zuständig gewesen sei: «Es wäre an ihm gelegen, den Picking Service zu perfektionieren, sprich eine Effizienz und Prozessverbesserung herbeizuführen, wobei messbare Ergebnisse und Leistungen erwartet wurden.» Von irgendeiner grossen Entscheidungsbefugnis könne keine Rede sein. Es habe ein absolutes Subordinationsverhältnis ohne Beeinflussungsmöglichkeit vorgelegen.
- Er habe auch nach Meinung der Y.___ GmbH keine Entscheidungen alleine treffen dürfen und habe dies auch nicht getan.
- Es sei eine feste Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart worden, was für höhere Angestellte völlig untypisch wäre.
- Es sei nicht davon auszugehen, dass er analog einem Organ eine Entscheidung hätte beeinflussen können, weshalb er sicher nicht als faktisches Organ einzustufen sei.
Das Konkursamt gab an, die Ansprechperson seitens der Y.___ GmbH (in Liquidation) sei Mark A.___. Dieser sei jedoch gemäss seinen Angaben erst seit Ende 2022 involviert gewesen. Im Handelsregister sei er im Juli 2023 (als Geschäftsführer) eingetragen worden. Anlässlich seiner Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen habe er keine näheren Auskünfte zur genauen Funktion des Beschwerdeführers geben können.
3.6 In seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 13. Dezember 2024 (Urk. 7/70) führte Mark A.___ aus, dass er mit einem «Gründer» der Y.___ GmbH, welcher den Beschwerdeführer eingestellt habe, gesprochen habe. Dieser habe ihm das Folgende mitgeteilt:
- Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Fähigkeiten als COO für die Y.___ GmbH eingestellt worden.
- Darüber hinaus habe er die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Group ausgeübt.
- Da er für alle Aktivitäten in der gesamten Gruppe verantwortlich gewesen sei, habe er eng mit dem CEO E.___ und dem Managementteam zusammengearbeitet und sei an Managemententscheidungen aktiv beteiligt gewesen.
- Der Beschwerdeführer sei auch für die Entwicklung eines finanziellen «Forecasts», welcher auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen.
- Da es sich bei der Y.___ GmbH um ein kleines Start-up-Unternehmen gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer nicht nur in den Betrieb involviert gewesen. Vielmehr sei erwartet worden, dass er seinen Input und seine Einblicke als COO innerhalb des Managementteams einbringe.
- Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend informiert gewesen.
4.
4.1 Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG für einen Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei einem COO beziehungsweise einem Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung einer GmbH nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als COO der Y.___ GmbH dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Gesellschaft angehörte und ob er in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hatte nehmen können, ist daher anhand der konkreten Gegebenheiten beziehungsweise auf Grund der internen betrieblichen Struktur der Gesellschaft zu beantworten.
4.2 Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer, sondern COO der Y.___ GmbH war, und dass er in dieser Funktion dem Z.___ Operations CEO unterstellt war (vorstehend E. 3.1). Während der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung verfügte, ist dem Auszug aus dem Handelsregister (www.zefix.ch ) zu entnehmen, dass während der Dauer der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH, mithin vom 1. Februar bis 30. Juni 2022, G.___ Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung war. Gleichzeitig war G.___ während dieser Zeit Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG mit Einzelzeichnungsberechtigung (www.zefix.ch ). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitsvertrag Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH war (vorstehend E. 3.1), ist den Akten weder ein Reglement bezüglich der Kompetenzen der Geschäftsleitung zu entnehmen, noch befinden sich Stellenbeschriebe betreffend die Funktion des COO und des Geschäftsführers der Y.___ GmbH bei den Akten. Den Akten lässt sich zudem auch nicht entnehmen, aus welchen Personen die Geschäftsleitung der Y.___ GmbH insgesamt zusammengesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der Gruppengesellschaft Z.___ Group AG war, ist indes davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer eine überragende Funktion zukam, und dass die Geschäftsleitung weitgehend beziehungsweise weit überwiegend dem Geschäftsführer, Patrick Keller, sowie dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, F.___ (www.zefix.ch ), zustand.
4.3 Demgegenüber war Mark A.___ erst nach dem Ausscheiden von G.___aus der Gesellschaft ab 24. Juli 2023 Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien, gewesen. Gleichzeitig war Mark A.___ ab 25. Juli 2023 auch Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (www.zefix.ch). Demzufolge hat Mark A.___ nie mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, da er erst nach dem Ausscheiden des Letzteren aus der Y.___ GmbH am 30. Juni 2022 für diese und für die Z.___ Group AG tätig war. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 (vorstehend E. 3.6) erwähnte Mark A.___ denn auch, dass er mit einem der Gründer der Y.___ GmbH, welcher zudem den Beschwerdeführer eingestellt habe, gesprochen habe. Dabei kann es sich, auch wenn die Anfrage von Mark A.___ an G.___gerichtet war (vgl. Urk. 7/70), grundsätzlich nur um F.___ handeln. Denn dieser hat den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet und war vom 17. September 1997 bis 14. November 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer und anschliessend Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH sowie Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG (www.zefix.ch ). Demzufolge handelte es sich bei der Stellungnahme von Mark A.___ jedenfalls um eine solche vom Hörensagen auf Grund von bei einer Drittperson eingeholten Auskünften. Darin führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführer zwar als COO für die Y.___ GmbH eingestellt worden sei, dass er indes darüber hinaus die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Group ausgeübt habe. Inwiefern der Beschwerdeführer – entgegen dem Wortlaut des Arbeitsvertrages – nicht nur für die Y.___ GmbH, sondern auch für andere Einheiten beziehungsweise Gesellschaften der Z.___ Gruppe als COO tätig gewesen sein sollte, wird von Mark de Munt indes nicht näher erläutert oder belegt. Vom Beschwerdeführer wird dies denn auch bestritten. Der Beschwerdeführer verwies dabei insbesondere auf den zwischen ihm und der Y.___ GmbH vereinbarten Arbeitsvertrag sowie auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung (Urk. 1 S. 10).
4.4 Sodann führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführer eng mit dem CEO E.___ und mit dem Managementteam zusammengearbeitet habe, und dass er an Managemententscheidungen aktiv beteiligt gewesen sei. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob und wann beziehungsweise für welchen Zeitraum und für welche Gesellschaften der Z.___ Gruppe ein E.___ CEO gewesen sein soll und inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet haben soll. Im Gegensatz zu F.___, G.___ und A.___ war ein E.___ weder für die Y.___ GmbH noch für die Z.___ Group AG mit einer Zeichnungsberechtigung (oder als Gesellschafter) im Handelsregister eingetragen.
4.5 Demgegenüber wird die Angabe von A.___, wonach der Beschwerdeführer für die Entwicklung eines finanziellen «Forecasts», welcher auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen sei, vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf Grund einer Weisung seines Vorgesetzen einen Forecast auf mögliche zukünftige operative Einnahmen erstellt habe. Den Forecast habe er nach dem Verfassen an seinen Vorgesetzten weitergeleitet, ohne dass er am nachfolgenden Entscheidungsprozess beteiligt gewesen sei (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 7/30).
4.6 Die Ausführung von A.___, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend informiert gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er während der gesamten Anstellungsdauer nie Zugriff auf die Konti, die Zahlungseingänge und die Zahlungsausgänge gehabt habe, und dass sämtliche Zahlungen von den Gesellschaftern in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien (Urk. 1 S. 6). Er habe auch keine Einsicht in die Geschäftsbücher (Urk. 1 S. 13) und in die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft gehabt. Er habe ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern nie selbständig für die Gesellschaft gehandelt (Urk. 1 S. 6). Infolge fehlender Befugnisse habe er keinen Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft nehmen können (Urk. 1 S. 7). Seine Tätigkeit habe weitgehend aus operativen Aufgaben, wie beispielsweise der Einsatzplanung von Pickern (Urk. 1 S. 9), den Optimierungen, der Effizienzsteigerung oder den organisatorischen Aufgaben (Urk. 1 S. 11) bestanden.
4.7 Die Angabe von A.___, dass der Beschwerdeführer eng mit dem Managementteam der Gesellschaft zusammengearbeitet habe, impliziert indes (e contrario), dass der Beschwerdeführer selbst nicht Teil des Managementteams war.
4.8
4.8.1 Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Konkursamt D.___ die arbeitsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Y.___ GmbH in der ersten Konkursklasse kollozierte (vgl. Urk. 3/4). Gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind Arbeitnehmerforderungen in einem gewissen Umfang privilegiert und sind im Konkurs in der ersten Klasse zu kollozieren. Dabei handelt es sich um Forderungen von Arbeitnehmenden aus Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. Eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ist jedoch nur dann im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG privilegiert, wenn ein tatsächliches Subordinationsverhältnis bestand (BGE 118 III 46 E. 2c). Nimmt ein Arbeitnehmender (trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages) eine eigentliche Führungsposition mit hoher Entscheidungskompetenz ein, so fehlt es an einem Subordinationsverhältnis und es besteht kein Lohnprivileg. Dabei handelt es sich um eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne einer wirtschaftlich selbständigen Funktion. Massgebend ist diesbezüglich, über welche Unabhängigkeit und Selbständigkeit die arbeitnehmende Person verfügte, wie massgeblich sie an der Geschäftspolitik teilhaben konnte und ob sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen hatte. Dabei kommt es auf die tatsächliche Stellung der arbeitnehmenden Person innerhalb der Unternehmung an (BGE 118 III 46 E. 3a), wobei die Umstände des Einzelfalls massgebend sind (Franco Lorandi, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 219 SchKG N. 153 f.).
4.8.2 Die arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG, bei welcher es sich um Arbeitnehmende in eigentlichen Führungspositionen mit hoher Entscheidungskompetenz und ohne Subordinationsverhältnis handelt, stimmt inhaltlich weitgehend mit der arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG, bei welcher es sich um Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, handelt, überein. Der Umstand, dass die Konkursverwaltung im Konkurs über die Y.___ GmbH die arbeitsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers privilegierte und in der ersten Klasse kollozierte, gilt es daher auch bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Frage nach der arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG als ein gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechendes Indiz mitzuberücksichtigen.
5.
5.1 Nach Gesagtem stellt vorliegend die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers ein Indiz gegen die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG dar. Sodann verfügte der Beschwerdeführer nach Gesagtem über kein Recht auf Einsicht in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher der Gesellschaft und verfügte auch über keinen Zugriff auf die Konti der Gesellschaft, weshalb er alleine für die Gesellschaft keine Zahlungen tätigen oder empfangen konnte. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom 6. September 2016; vorstehend E. 1.8) wollte der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen vom Leistungsanspruch ausschliessen, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik haben, als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen ausüben können. Denn diese Personen werden von einem plötzlichen Konkurs der Gesellschaft nicht überrascht. Mithin ist die Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft alleine zwar nicht ausreichend, um einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG zu verneinen. Bei der Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft handelt es sich indes um eine Voraussetzung, um überhaupt einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft betreffend die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit, nehmen zu können. Mithin stellt die Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher einer Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG dar. Über ein solches Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher verfügte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH indes nicht.
5.2 Sodann ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der Y.___ GmbH, G.___, welchem Einzelzeichnungsberechtigung zukam, und welcher gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der Gruppen- beziehungsweise Konzerngesellschaft, von welcher die Y.___ GmbH beherrscht wurde, der Z.___ Group AG, war, sowie dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Y.___ GmbH, welcher gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG war, F.___, überragende Stellungen innerhalb der Y.___ GmbH zukamen. Bei der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH handelte es sich demgegenüber um eine mit derjenigen gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgericht C 160/05 vom 24. Januar 2006 (vorstehend E. 1.7) vergleichbare Stellung. Darin verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers beziehungsweise Betriebsleiters mit Kollektivzeichnungsberechtigung auf Grund einer Einmischung eines Geschäftsführers der Gruppengesellschaft in die Angelegenheiten des Unternehmens. Im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts C 160/05 vom 24. Januar 2006 war der Beschwerdeführer indes nicht einmal Geschäftsführer der Y.___ GmbH und verfügte zudem über keine Zeichnungsberechtigung.
5.3 Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als COO dem Operations CEO unterstellt war, dass er nicht die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft trug, dass er nicht alleine die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufspolitik festlegen konnte, dass er nicht als oberster Chef verantwortlich für die Gesellschaft war, und dass er insbesondere auch nicht in strategischer Hinsicht an der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft beteiligt war. Vielmehr umfasste seine Zuständigkeit überwiegend operative Aspekte.
5.4 Im Gegensatz zum Sachverhalt im erwähnten Urteil 8C_689/2022 des Bundesgerichts vom 26. April 2023 (vorstehend E. 1.9), wonach die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH, welchem über das operative Tagesgeschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden, und welcher insbesondere auch Kenntnis sämtlicher finanzieller Angelegenheiten der Gesellschaft hatte, welcher in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro stand und welcher für die finanziellen Schwierigkeiten verantwortlich war, bejaht wurde, stand dem Beschwerdeführer die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung der Y.___ GmbH nicht zu. Der Beschwerdeführer, welcher für die strategischen Bereiche der Gesellschaft nicht zuständig war, und welcher auch keine Kenntnis der Geschäftsbücher beziehungsweise der Buchhaltung der Gesellschaft besass und mithin über deren finanzielle Schwierigkeiten nicht Bescheid gewusst haben dürfte, konnte daher keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben.
5.5 Nach Gesagtem ist auf Grund der betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ GmbH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft beziehungsweise auf die für ihr Überleben ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen ausüben konnte. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Y.___ GmbH gehört hat, weshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
5.6 Da von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9).
6. Da eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH mithin nicht erstellt ist, gehört der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis, welcher gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist.
Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung im Grundsatz zu bejahen und die Sache ist im Quantitativ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung im Grundsatz zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Fischer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz