Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00218
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, war ab 1. März 2021 als technischer Sachbearbeiter/Disponent bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/153). Am 1. Oktober 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2024 (Urk. 6/160). Wegen einer krankheitsbedingten Absenz wurde die Kündigungsfrist unterbrochen und das Arbeitsverhältnis erst per 31. Januar 2025 aufgelöst (Urk. 6/76).
Am 9. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/161) und beantragte am 15. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 (Urk. 6/156-159). Mit Verfügung vom 25. März 2025 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Februar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/62-64). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 28. April 2025 (Urk. 6/45) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juli 2025 ab (Urk. 6/24-27 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben und die Anerkennung seines uneingeschränkten Taggeldanspruchs ab 1. Februar 2025, eventualiter die Herabsetzung der Einstellungsdauer auf ein angemessenes Minimum (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ).
1.2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.2.3 Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin wegen Nichterscheinens am Arbeitsplatz, kurzfristiger Mitteilung von Home-Office, fehlender Zuverlässigkeit sowie unerledigter Aufgaben aufgelöst worden. Hierfür sei der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin am 13. August 2024 verwarnt worden. Er bestreite diese Vorwürfe nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 23. April 2025 berufe, verkenne er, dass ihm nicht aufgrund der Krankschreibung, sondern seines Verhaltens rund um die Krankmeldung gekündigt worden sei. Spätestens ab 13. August 2024 habe er gewusst, dass seine Arbeitsstelle auf dem Spiel stehe und habe dennoch kein angepasstes Verhalten gezeigt. Auch eine psychische Überlastung vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Mit seinem Verhalten habe er die Entlassung in Kauf genommen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet. Zwar habe er das ihm zur Begründung der Kündigung vorgeworfene Verhalten nicht bestritten, jedoch sei er während des gesamten relevanten Zeitraums krankgeschrieben gewesen und in ärztlicher Behandlung gestanden. Die Kündigung sei trotz seiner nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt. Er habe sein Verhalten daher nicht in vollem Umfang steuern können. Zudem habe er nach der Verwarnung vom 13. August 2024 kein Fehlverhalten mehr gezeigt und sich an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehalten. Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid die ärztlich bestätigte psychische Belastung nicht hinreichend berücksichtigt.
2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hat.
3.
3.1 Aktenausweislich fand am 10. April 2024 ein Mitarbeitergespräch zu einem Vorfall vom 9. April 2024 statt. Der Beschwerdeführer erschien gemäss von ihm unterzeichneten Protokoll an jenem Tag nicht am Arbeitsplatz und teilte seinem Vorgesetzten kurzfristig mit, dass er Home-Office mache. Er sei in der Folge den ganzen Tag nicht erreichbar gewesen und seine Arbeiten seien nicht erledigt worden. Anlässlich des Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, private Probleme hätten ihn nicht schlafen lassen, weshalb er nicht habe vor Ort kommen können. Im Wissen um die viele Arbeit habe er versucht, die Arbeit im Home-Office zu erledigen, sei aber eingeschlafen und habe die Arbeit nicht erledigen können. Protokolliert wurden als Erwartungen von Seiten der Arbeitgeberin, dass der Beschwerdeführer frühzeitige Anfragen über Absenzen an seinen Vorgesetzten richtet, Absenzen müssten von Seiten der Arbeitgeberin geplant werden können. Auch werde eine offene und ehrliche Kommunikation erwartet (Urk. 6/79).
3.2 Am 13. August 2024 fand wiederum eine Mitarbeiterbesprechung statt. Auch das Protokoll dazu (Urk. 6/85-87) wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet und damit die Teilnahme und der Inhalt bestätigt (S. 3). Aufgeführt wurden darin weitere Vorfälle, unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 nicht zur Arbeit erschienen sei, der Vorgesetzte versucht habe, ihn per WhatsApp zu kontaktieren, worauf sich der Beschwerdeführer kurz vor Mittag gemeldet und zu verstehen gegeben habe, dass er verschlafen habe. Ausserdem sei er nicht motiviert, am Nachmittag ins Büro zu kommen. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Es sei vereinbart worden, dass am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheine. Am 3. Juli 2024 kontaktierte der Vorgesetzte den Beschwerdeführer erneut, da er davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer komme ins Büro, obwohl es sein offizieller Home-Office-Tag gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte diesem, er werde einen Arzt aufsuchen. Am 4. Juli 2024 informierte er, bis 16. Juli 2024 krankgeschrieben zu sein (S. 1). Vor dem Eintritt eines neuen Mitarbeiters, welcher am 1. Juli 2024 gestartet habe, habe der Beschwerdeführer sich in seinem Team dahingehend geäussert, dass er keine Lust habe, diesen einzuführen.
Am 16. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt, er könne weiterhin nicht arbeiten. Er habe ein Arztzeugnis mit einer bis 31. Juli 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Aufgrund seines Ferieneintrags vom 29. Juli bis 8. August 2024 wäre aber ein angepasstes Arztzeugnis nötig gewesen. Die Versuche, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Am 12. August 2024 habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten um 7.00 Uhr anzurufen versucht und mittels Sprachnachricht mitgeteilt, er werde einen Arzt konsultieren betreffend Arbeitsaufnahme nach seinen Ferien. Hierauf meldete er sich gemäss Protokoll am Nachmittag vom 12. August 2024 neuerlich, um zu informieren, dass er am 13. August 2024 ins Büro komme, am Nachmittag des 12. August 2024 aber im Home-Office arbeite. Der Vorgesetzte habe ihm erklärt, dass er dies nicht zu entscheiden habe und im Vorfeld anfragen müsse. Es werde am 13. August 2024 ein Gespräch geführt (S. 2).
Am 13. August 2024 sei der Beschwerdeführer verspätet erschienen und erst, nachdem ihn der Vorgesetzte angerufen habe. Anlässlich des Gesprächs habe er erklärt, dass es ihm nicht gutgehe, er könne des Öfteren nicht mehr richtig schlafen, psychologische Blockaden seien vorhanden. Dem Beschwerdeführer seien Unterstützung und Hilfe angeboten, aber auch dargelegt worden, dass die Arbeitgeberin auf die Erreichbarkeit der Mitarbeiter angewiesen sei, was, wie bereits im April 2024 mitgeteilt, auch vom Beschwerdeführer erwartet werde. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er mit seinem Arzt Kontakt aufnehme und die Arbeitgeberin entsprechend informiere, damit die weitere Zusammenarbeit nachhaltig organisiert und geplant werden könne (S. 3).
3.3 Mit einer Verwarnung vom 13. August 2024 (Urk. 6/88) wurde unter Bezugnahme auf des Mitarbeitergespräch vom selben Tag festgehalten, dass folgende Verhaltensweisen in keiner Weise weiter geduldet würden: Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Unerreichbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber, Nichteinhalten der Allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag (Meldepflicht bei Krankheit/Unfall/Verspätung). Des Weiteren werde die Vereinbarung «mobiles Arbeiten» widerrufen und angeordnet, dass die Arbeitsleistung per sofort in den Geschäftsräumlichkeiten zu erbringen sei. Es werde die umgehende Umsetzung erwartet. Im Wiederholungsfall werde vorbehalten, arbeitsrechtliche Massnahmen einzuleiten, die bis zur Entlassung führen könnten. Handschriftlich angemerkt wurde, die Verwarnung werde dem Beschwerdeführer per A-Post Plus zugesandt, da er diese nicht habe unterzeichnen wollen.
3.4 Am 14. August 2024 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. Z.___, welcher ihn rückwirkend ab 12. bis 18. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Es folgten weitere Atteste vom 2. September 2024 für die Zeit vom 29. August bis 16. September 2024 und vom 17. September 2024 für 17. bis 30. September 2024 (Urk. 6/65).
3.5 Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss Ereignisprotoll vom 3. September 2024 (Urk. 6/77) am 29. und am 30. August sowie am 2. und am 3. September 2024 jeweils schriftlich per Teams oder WhatsApp krankheitsbedingt respektive wegen eines Arzttermins vom selben Tag (3. September 2024) von der Arbeit abgemeldet und auf eine Bitte um Rückmeldung nicht reagiert hatte, folgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2024 (Urk. 6/160).
3.6 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 11. März 2025 (Urk. 6/81-84) bildeten das mehrfache Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, seine kurzfristigen Mitteilungen an seinen Vorgesetzten, dass er (ohne Absprache) Home-Office mache, seine fehlende Erreichbarkeit und fehlende Zuverlässigkeit sowie das Nichterledigen seiner Aufgaben die Gründe, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe damit dienstvertragliche Pflichten verletzt. Ohne diese Vorfälle wäre es in nächster Zeit nicht zu einer Kündigung gekommen (Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5).
3.7 Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer am 19. März 2025 aus (Urk. 6/66), er sei über einen Zeitraum von Anfang 2024 bis Ende 2024 krank und nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten oder seine täglichen Aufgaben zu bewältigen. In dieser Zeit sei er unfähig gewesen, Entscheidungen zu treffen und generell Verantwortung zu übernehmen. Für jegliche fehlende Arbeitszeit habe er korrekt Arztzeugnisse eingereicht (vgl. dazu: Urk. 6/65). Die Arbeitgeberin habe ihn am 13. August 2024 zum Gespräch zitiert, obwohl er krank abgemeldet gewesen sei und er mitgeteilt habe, dass er einen Arzttermin habe. Das Dokument dazu dürfe nicht verwendet werden. Die Gespräche hätten alle während der Krankheitsphase stattgefunden und die Protokolle seien während dieser Zeit erstellt worden. Aus diesem Grund weise er ein Selbstverschulden zurück (Urk. 6/66).
3.8 Mit seiner Einsprache vom 28. April 2025 (Urk. 6/45) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. April 2025 ein, welcher bestätigte, dass er den Beschwerdeführer vom 22. März bis 30. September 2024 wegen psychischer Überlastung behandelt und krankgeschrieben habe. Die Schuld für die Situation sei dem Beschwerdeführer nicht zuzuschreiben (Urk. 6/46).
4.
4.1 Gestützt auf die Aktenlage und dabei insbesondere die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesprächsprotokolle, welche er inhaltlich nicht substantiiert bestreitet, wie auch die Angaben der Arbeitgeberin ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht, zu spät oder erst auf Rückfrage des Vorgesetzten krankheitsbedingt von der Arbeit abmeldete respektive kurzfristig meldete, im Home-Office zu arbeiten anstatt vor Ort, ohne dies vorgängig bewilligen zu lassen. Ausserdem war er für die Arbeitgeberin wiederholt nicht erreichbar und meldete sich trotz entsprechender Aufforderungen nicht oder erst Stunden später (E. 3.1, 3.2. 3.5).
Damit ist er jedenfalls seiner aus der Treuepflicht gemäss Art. 321a OR fliessenden Informationspflicht nicht genügend nachgekommen, hat der Arbeitnehmer doch vorhersehbare Absenzen möglichst frühzeitig und unvorhersehbare Absenzen umgehend zu melden. Eine solche Mitteilungspflicht gilt auch für krankheits- und unfallbedingte Ausfälle. Sobald es der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erlaubt, muss dieser von sich aus unverzüglich seinen Arbeitgeber kontaktieren und ihn über die voraussichtliche Dauer und den Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit unterrichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.5 und E. 5.6 m.w.H.).
Dass er zufolge seiner Schlafstörungen wie auch seines übrigen psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeitgeberin am Morgen des jeweiligen Tages über seine krankheitsbedingten Absenzen zu informieren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere kann auch dem Schreiben von Dr. Z.___ vom 23. April 2025 nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die jeweiligen Kontaktaufnahmen krankheitsbedingt nicht früher möglich gewesen wären. Seine Angabe, wonach dem Beschwerdeführer keine Schuld für die - nicht näher konkretisierte - Situation zukomme, ist hierfür jedenfalls nicht beweisbildend, zumal sein Schreiben erst Monate später erstellt wurde und ihm weder eine Befundlage noch eine Begründung seiner Einschätzung entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 m.w.H.). Anzumerken bleibt zudem, dass Dr. Z.___ über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies schmälert den Beweiswert seiner fachfremden Ausführungen zusätzlich.
4.2 Mit seinem Verhalten gab der Beschwerdeführer bereits zum Mitarbeitergespräch vom 10. April 2024 Anlass. In diesem wurden ihm die Erwartungen insbesondere an die rechtzeitige Meldung von Absenzen dargelegt, damit der Arbeitgeberin die Planung möglich sei (E. 3.1), sie mithin die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen kann. Dennoch meldete sich der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 wiederum erst gegen Mittag, dies nachdem der Vorgesetzte versucht hatte, per WhatsApp mit ihm Kontakt aufzunehmen. Sodann war er während der von Dr. Z.___ am 4. Juli 2024 rückwirkend ab 2. bis 31. Juli 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/65) für die Arbeitgeberin nicht erreichbar (E. 3.2). Wenn auch ein Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht jederzeit verfügbar sein muss, so hat er die Arbeitgeberin doch rasch, kontinuierlich und vollständig über seine Abwesenheit zu informieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.7). Hierunter fällt auch die Pflicht, auf eine Bitte der Arbeitgeberin um Kontaktaufnahme während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht zu reagieren. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer ab 31. Juli 2024 Ferien eingegeben hatte (Urk. 6/117) und kein Attest zur Ferienfähigkeit vorlag. Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien erst am 12. August 2024 bei seinem Vorgesetzten meldete, ist er auch diesbezüglich seinen Informationspflichten ungenügend nachgekommen.
Infolgedessen kam es zum Mitarbeitergespräch vom 13. August 2024 (E. 3.2), zu welchem er wiederum verspätet erschien, und zur Verwarnung vom selben Tag (E. 3.5). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (E. 3.7) war er zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 13. August 2024 gemäss der Aktenlage noch nicht krank abgemeldet. Das Attest von Dr. Z.___ für die Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 18. August 2024 datiert erst vom 14. August 2024 (Urk. 6/65) und wurde auch für den 12. August 2024 ausgestellt, obwohl sich der Beschwerdeführer an diesem Tag zumindest nachmittags für Arbeit im Home-Office arbeitsfähig erachtete (E. 3.2).
In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zwar am 29. und 30. August 2024 jeweils bereits morgens von der Arbeit ab, meldete sich aber entgegen der Aufforderung der zuständigen Fachperson HR vom 29. August 2024 nicht bei derselben persönlich und nahm gemäss Aktenlage auch nicht mit seinem Vorgesetzten telefonisch Kontakt auf (Urk. 3/6), dies auch nicht, nachdem er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Z.___ vom 2. September 2024 für die Zeit vom 29. August bis immerhin 19. September 2024 (vgl. dazu: Urk. 6/65) eingereicht hatte (Urk. 6/79). Mit diesem Verhalten gab der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung, welche diese im Anschluss an die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 aussprach (Urk. 6/160).
Dass seine krankheitsbedingten Absenzen mit ein Grund für die Kündigung waren, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mithin nicht oder nur zu geringen Teilen seinem Verhalten geschuldet war, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch bietet die Aktenlage für eine entsprechende Annahme keine rechtsgenüglichen Hinweise.
4.3 Damit legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, bei dem eine vernünftig handelnde Person damit rechnen hätte rechnen müssen, dass es die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses gefährden könnte. Nach zwei Mitarbeitergesprächen innert weniger Monate und einer Verwarnung mit dem Hinweis auf eine mögliche Entlassung wäre von einer solchen Person jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie auf entsprechende Bitte der Arbeitgeberin, sich auf eine neuerliche Krankmeldung hin persönlich zu melden, umgehend reagiert und den persönlichen Kontakt sucht, um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich über sein Verhalten ausreichend Rechenschaft zu geben, mithin könne ihm zufolge Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Folgen seines Tuns kein Verschulden vorgeworfen werden, ist festzuhalten, dass die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Regel ist und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet wird. Wer behauptet, zu einem gewissen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen zu sein, hat dafür einen Beweis zu erbringen und trägt beim Scheitern des Beweises die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2015 vom 14. August 2015 E. 3.2).
Auf die Beweisschwächen des Schreibens von Dr. Z.___ vom 23. April 2025 wurde bereits unter E. 4.1 hingewiesen. Der blosse Hinweis, dem Beschwerdeführer sei die Situation nicht zuzuschreiben (Urk. 6/46), bildet jedenfalls keinen Beweis, dass dieser zufolge seines psychischen Zustandes im massgeblichen Zeitraum von Juli bis September 2024 nicht in der Lage war, sich über sein Verhalten ausreichend Rechenschaft zu geben oder sich adäquat zu verhalten. Auch lässt der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juli bis 30. September 2024 mehrheitlich krankgeschrieben war (Urk. 6/65), nicht auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Störung schliessen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen in Bezug auf sein Handeln urteilsunfähig war.
Dies gilt umso mehr, als er vom 2. bis 9. August 2024 in der Lage war, Ferien zu machen, und vom 19. bis 28. August 2024 arbeitsfähig war (vgl. dazu: Urk. 6/65 und 6/117), was doch deutlich gegen eine schwere, die Urteilsfähigkeit massgeblich einschränkende psychische Störung spricht. Sodann bietet für eine entsprechende Annahme auch das Gesprächsprotokoll vom 13. August 2024 (E. 3.2) keinen Anlass. Zwar werden darin die Schlafprobleme des Beschwerdeführers thematisiert, dass es ihm gemäss seinen Aussagen nicht gutgehe und sich der Beschwerdeführer nur schwer öffnen könne (Urk. 6/86). Hinweise auf ein fehlendes Auffassungsvermögen finden sich darin wie auch in den übrigen Akten aber keine. Auch bieten die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.
4.5 Hieraus folgt, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten, welches zur Kündigung vom 1. Oktober 2024 und Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2025 führte, jedenfalls im Sinne eines eventualvorsätzlichen Verschuldens (E. 1.2) vorwerfbar ist, er folglich die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet hat, weshalb er nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen. In Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist sie somit von einem schweren Verschulden im unteren Bereich ausgegangen (Urk. 2).
5.3 Da es sich nicht um ein einmaliges Ereignis, sondern um mehrfach gerügte und vermeidbare Verhaltensweisen des Beschwerdeführers handelte, welche zur Kündigung durch die Arbeitgeberin führten, ist die Einstufung des Verschuldens als schwer nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2.2). Die innerhalb des Rahmens von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV verfügte Einstelldauer von 36 Tagen trägt sodann der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis zur Einstellungsdauer bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Rechnung (Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2025 E. 8, 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E. 4.1, C 84/06 vom 4. September 2006 E. 2, C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3.2 und C 121/00 vom 20. Juli 2000 E. 3). Auch bieten die übrigen Umstände keinen Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Zwar ist nicht in Frage zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer in einer glaubhaften psychischen Belastungssituation mit ernsthaften Schlafstörungen befand und die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht absichtlich erfolgten. Indes lassen insbesondere die fehlenden Rückmeldungen des Beschwerdeführers und seine fehlende Erreichbarkeit auch auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten als Arbeitnehmer und die Folgen einer Verletzung derselben schliessen, weshalb eine Reduktion der Einstellungsdauer nicht angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 2.4).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer