Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00219
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ war vom 10. Dezember 2007 bis 28. Februar 2025 bei der Y.___ AG als Architekt/Geschäftsführer tätig (Urk. 9/51-52). Der Versicherte meldete sich am 8. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/100) und beantragte am 27. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2025 (Urk. 9/92-95).
Mit Verfügung vom 4. April 2025 (Urk. 9/45-47) wurde der Versicherte ab 3. März 2025 für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 7. April 2025 (Urk. 9/38) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 teilweise gutgeheissen, indem der Versicherte ab dem 1. März 2025 für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 9/19-23 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollständig zu verzichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umständen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
1.3 Nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Rechtsprechungsgemäss kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D23 f.).
1.4 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen am Zumut-barkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
1.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass aktenkundig sei, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 unter Einhaltung der vertraglichen sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2025 gekündigt habe. Am 7. Februar 2025 sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 28. Februar 2025 aufgrund der schwerwiegenden finanziellen Lage des Unternehmens aufgelöst worden (S. 2). Durch das einvernehmliche Auflösen des Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung von Lohnforderungen für die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten beziehungsweise von einem Monat aufgrund des neuen Stellenantritts verzichtet. In casu sei nicht ersichtlich, dass die gesamten Umstände ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle gerechtfertigt hätten. Die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers rühre damit einzig daher, dass er nicht auf der Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bestanden habe. Ebenfalls ergäben sich vorliegend aus den Akten keine Indizien dafür, dass ihm die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Selbst bei einer Konkurseröffnung oder Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer in einem entsprechenden Verfahren den ihm dadurch entgangenen Lohn geltend machen können und müssen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe somit unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist seine verfrüht eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Da der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund des neuen Stellenantritts auf die Kündigungsfrist von einem Monat verzichtet habe, erscheine es angemessen, die Einstellungsdauer auf 11 Tage zu reduzieren, was im Bereich des leichten Verschuldens liege (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht er die Arbeitslosigkeit verschuldet habe, sondern der Arbeitgeber, der monatelang keine Löhne bezahlt habe. Die ganze Beurteilung im Einspracheentscheid sei hinfällig, weil aufgrund der Konkurseröffnung am 26. Februar 2025 ohnehin die Arbeitslosigkeit eingetreten wäre und eingetreten sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 28. Februar 2025 durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV eingetreten ist und ob die Beschwerdegegnerin ihn daher zu Recht ab dem 1. März 2025 für 11 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2007 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war. Gemäss Arbeitsvertrag betrug der Bruttolohn ab August 2024 Fr. 14'000.-- und wurde jeweils per Ende eines Kalendermonats ausbezahlt (vgl. Urk. 9/11-13).
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2025 auflöste (Urk. 9/98).
Der Beschwerdeführer setzte seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Dezember 2024 eine Frist, um den ausstehenden November-Lohn innert drei Tagen zu begleichen und wies darauf hin, dass er sich ansonsten vorbehalte, seine Arbeitsleistung bis zur Zahlung niederzulegen oder das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 337a Obligationenrecht (OR) fristlos aufzulösen (Urk. 9/29).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 setze der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin erneut eine Frist, um die Ausstände vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in der Höhe von Fr. 50'775.10 zu begleichen (Urk. 9/30).
Den Akten sind zudem Zahlungsbefehle für die Monatslöhne November 2024 bis Januar 2025 (Urk. 9/31-35) zu entnehmen.
Schliesslich unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin am 7. Februar 2025 eine Auflösungsvereinbarung, womit das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2025 aufgelöst wurde (Urk. 9/53). In der Auflösungsvereinbarung wurde festgehalten, dass seit Juli 2024 kein Monatslohn pünktlich ausbezahlt worden sei, die letzte Lohnzahlung für den Monat Oktober 2024 am 25. November 2024 ausbezahlt worden sei, die Arbeitgeberin die Löhne für die geleistete Arbeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 bis heute nicht bezahlt habe, die Arbeitgeberin den vertraglichen 13. Monatslohn des Jahres 2024 bis heute nicht bezahlt habe und die Arbeitgeberin aufgrund der schwerwiegenden finanziellen Lage des Unternehmens die Lohnzahlungen März und April 2025 nicht garantieren könne. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lohnausstände von November 2024 bis Januar 2025 Betreibungen eingereicht habe.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung am 7. Februar 2025 keine Zusicherung für eine neue Stelle hatte. Die neue Stelle bei der Z.___ GmbH, konnte er gemäss gleichentags abgeschlossenem Arbeitsvertrag erst am 1. April 2025 antreten (Urk. 9/14-15).
Mit Urteil vom 26. Februar 2025 eröffnete das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil über die Y.___ AG (ehemalige Arbeitgeberin) mit Wirkung ab dem 26. Februar 2025, 16.00 Uhr, den Konkurs; damit war die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 9/48).
Es gilt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, unter den gegebenen Umstände seine Arbeitsstelle vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufzugeben.
3.2 Mit Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 7. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer auf die Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist verzichtet beziehungsweise auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis Ende April 2025 (respektive bis Ende März 2025 aufgrund des Antritts der neuen Stelle per 1. April 2025). Ein solches Verhalten kann, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllen. Denn die Auflösung des Anstellungsvertrages mit der Y.___ AG im gegenseitigen Einvernehmen gilt als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D24).
Die Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2025 ist bei dieser Ausgangslage nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an der Arbeitsstelle - selbst während der ordentlichen Kündigungsfrist - nicht mehr zumutbar gewesen war. Das Verbleiben am Arbeitsplatz gilt namentlich dann als unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz D27).
3.3 Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Ein wichtiger Grund, der den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt bei einer erheblichen Verletzung der Lohnzahlungspflicht vor, doch ist in der Regel eine vorgängige Mahnung erforderlich. Bleibt die Lohnzahlung wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus, so ist die Spezialnorm von Art. 337a massgebend (sog. Lohngefährdung) (Portmann/Rudolph in: BSK-OR I, 7. Aufl. 2020, N. 33 zu Art. 337).
Im Weiteren ist der Arbeitnehmer bei Lohngefährdung nach Massgabe von Art. 337a OR berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Die Bestimmung lautet: «Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.» Art. 337a ist eine gesetzliche Konkretisierung des wichtigen Grundes: Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlaubt dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis – unter einer Bedingung – fristlos aufzulösen (Schwaibold in: KUKO OR, 2014, N 1 zu Art. 337a).
Von Zahlungsunfähigkeit nach Art. 337a OR darf unter anderem ausgegangen werden, wenn die Löhne wiederholt nur mit Verspätung bezahlt oder die Sozialabgaben nicht abgeliefert wurden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch geeignete Angaben und Belege zu beweisen, dass er trotz der Rückstände zahlungsfähig ist. Erst wenn der Arbeitnehmer vergeblich Sicherheit für seine Forderungen verlangt hat, kann er in einem zweiten Schritt nach Art. 337a fristlos kündigen (Portmann/Rudolph in: BSK-OR I, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 337a).
Zahlungsunfähigkeit liegt nicht bloss nach einer Konkurseröffnung oder Pfändung vor, sondern auch bei Stellung eines Gesuches um Nachlassstundung oder wenn der Arbeitnehmer anderweitige Beweise für die Überschuldung z. B. durch massive Zahlungsrückstände des Arbeitgebers hat. Nicht genügend ist aber eine bloss vorübergehende Illiquidität, die zu Verzögerungen in der Auszahlung führt (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 8 zu Art. 337a).
3.4 Vorliegend kann aufgrund der offenbar seit Juli 2024 unpünktlich bezahlten und ab November 2024 gänzlich unterlassenen Lohnzahlungen der Y.___ AG an den Beschwerdeführer durchaus von einer Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass über die Y.___ AG schliesslich am 26. Februar 2025 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 9/48). Somit kann auch nicht (mehr) von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass ausgegangen werden.
Zwar ist die Zahlungsunfähigkeit an sich noch kein Grund für eine ausserordentliche Kündigung. Erst wenn der Arbeitnehmer vergeblich Sicherheit für seine Forderungen verlangt hat, kann er nach Art. 337a OR fristlos kündigen (Rehbinder/Portmann in: Obligationenrecht I, Art. 1-529, 3. Auflage, S. 1838, Art. 337a Rz 1). Jedoch kam hier aufgrund der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und der in der Kündigungsfrist abgeschlossenen Auflösungsvereinbarung das Vorgehen nach Art. 337a OR nicht mehr in Betracht. Es wäre dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen, anstatt die Auflösungsvereinbarung zu unterzeichnen, zuerst eine Sicherheit zu verlangen und hernach - bei Unterbleiben einer solchen - eine fristlose Kündigung auszusprechen oder die ordentliche (sechsmonatige) Kündigungsfrist abzuwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin bereit gewesen wäre, für die Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis Sicherheit (Art. 337a OR) zu leisten, nachdem sie nach den Aufforderungen sowie Betreibungen seitens des Beschwerdeführers nichts unternommen hatte.
Der Beschwerdeführer hatte, als die Auflösungsvereinbarung am 7. Februar 2025 unterzeichnet wurde, bereits während drei Monaten keinen Lohn erhalten und bereits zuvor war der Lohn während vier Monaten nicht pünktlich beglichen worden. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, zumal auch die Arbeitgeberin offenbar mit der frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden war. Er war daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis per sofort beziehungsweise frühzeitig aufzulösen. Denn was bezüglich des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung nach Art. 52 Abs. 1 AVIG gilt, nämlich dass es dem Arbeitnehmer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht spätestens nach vier Monaten ohne Lohn nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen (Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2), muss unter den Umständen des vorliegenden Falles auch in Bezug auf die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gelten, ansonsten sich die Bestimmungen nicht vereinbaren liessen.
3.5 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die einvernehmlich herbeigeführte vorzeitige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2025 von einem Rechtfertigungsgrund auszugehen, da ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle unter den konkreten Umständen nicht mehr zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) qualifiziert und ihn ab dem 1. März 2025 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. August 2025 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach