Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00238
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 31. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2025 ab 1. Mai 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/97-98). Auf die vom Versicherten dagegen am 27. Juni erhobene und am 23. Juli 2025 ergänzte Einsprache (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96) trat das AFA mit Einspracheentscheid vom 12. September 2025 nicht ein (Urk. 6/75-76 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und seine Einsprache vom 23. Juli 2025 sei inhaltlich zu prüfen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. September 2025 aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuweisen sei, damit er auf die Einsprache eintrete und sie materiell prüfe (Urk. 5 S. 2).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bilden letztlich die vom Beschwerdegegner verfügten 16 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. Da übereinstimmende Anträge der Parteien (Urk. 1, Urk. 5 S. 2) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser auf die Einsprache vom 27. Juni, ergänzt am 23. Juli 2025 (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96), eintrete und sie materiell prüfe.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 12. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er auf die Einsprache vom 27. Juni beziehungsweise 23. Juli 2025 eintrete und diese materiell prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60_732_Unia Zürich 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan