Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00258
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, meldete sich am 5. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (Urk. 8/78) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Februar 2025 und forderte von ihm zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 692.40 zurück. Der Versicherte erhob dagegen am 1. Juli 2025 Einsprache (Urk. 8/80) und am 8. September 2025 beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/91 S. 3-4; Verfahrens-Nr. AL.2025.215).
1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 8/92) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2025. Der Versicherte erhob dagegen am 30. September 2025 (Urk. 8/96) ebenfalls Einsprache. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 (Urk. 8/102 = Urk. 2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprachen vom 1. Juli und vom 30. September 2025 ab.
Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2025 wurde in der Folge der Prozess betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 8/107).
2. Der Versicherte erhob am 14. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1-3 oben).
Die Unia Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantworten vom 1. und 4. Dezember 2025 (Urk. 6-7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG).
1.2 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc).
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin behandelte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und vom 30. September 2025 (Urk. 8/80, Urk. 8/96) im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 24. Februar 2025 mit der Y.___ AG einen Einsatzvertrag für einen unbefristeten Einsatz bei der Z.___ AG geschlossen, wobei als Arbeitszeit ein 100%-Pensum gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih festgelegt worden sei. Laut dem GAV betrage die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden. Es sei somit eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart worden. Bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 35.— entspreche dies einem Tageseinkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden pro Tag x Fr. 32.52, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 175.40. Das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 5'927.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) sei zudem höher als der versicherte Verdienst von Fr. 5'437.--. Der Beschwerdeführer habe ab dem 24. Februar 2024 jedenfalls eine finanzielle zumutbare Arbeit aufgenommen, die mindestens eine ganze Kontrollperiode gedauert habe. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 24. Februar 2025 als beendet, und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S. 3 f. E. 13).
Die Y.___ AG habe den Einsatzvertrag mit dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 per 30. Juni 2025 gekündigt. Er sei somit ab dem 1. Juli 2025 erneut arbeitslos gewesen und habe einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten. Ab dem 1. Juli 2025 habe somit erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden. Am 4. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer mit der Y.___ AG einen neuen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 bei der A.___ AG geschlossen. Es seien eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und ein Bruttostundenlohn von Fr. 33.—vereinbart worden. Dies entspreche einem Tageseinkommen von Fr. 257.45 (8.4 Stunden pro Tag x Fr. 30.65, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 175.40. Der Beschwerdeführer habe ab dem 7. Juli 2025 erneut eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit aufgenommen. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 7. Juli 2025 als beendet und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S. 4 E. 15-16). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen habe, sei insofern nicht von Belang, als er ab dem 24. Februar beziehungsweise ab dem 7. Juli 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit aufgenommen habe und die Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitpunkt beendet gewesen sei. Im Übrigen sei während des Ferienbezugs der versicherten Person der ganze Lohn als Zwischenverdienst aufzurechnen, den dieser normalerweise ohne Ferienbezug verdient hätte (S. 4 E. 18).
Der Beschwerdeführer sei gemäss der Abrechnung vom 27. Februar 2025 für die Kontrollperiode Februar 2025 mit 20 Taggeldern beziehungsweise Fr. 3'029.05 (netto) entschädigt worden. Für die Kontrollperiode bestehe jedoch lediglich ein Anspruch auf 15 Taggelder beziehungsweise Fr. 2'336.65 (netto). Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 692.40 zu Unrecht ausbezahlt worden, die zurückgefordert werden müssten (S. 4 E. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, bei der Anstellung über die Y.___ AG handle es sich um einen Zwischenverdienst, wobei er temporär von Ende Februar bis Ende Juni 2025 angestellt gewesen sei. Die Arbeitseinsätze seien befristet gewesen und jeweils kurzfristig im Abstand von zwei Wochen mündlich verlängert worden. Er habe jede Verlängerung oder Änderung seinem RAVBerater gemeldet, der ihm bestätigt habe, dass die Tätigkeiten als Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG zu behandeln seien. Der erste Einsatz sei per Ende Juni 2025 beendet worden. Ab dem 7. Juli 2025 habe er über dasselbe Unternehmen erneut eine befristete Anstellung antreten können. Er sei somit immer temporär beschäftigt gewesen. Er habe ab März 2025 bis heute keine Abrechnungen erhalten, obwohl er dies mehrfach verlangt habe. Zudem fehlten die Abrechnungen für August und September 2025 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Er sei während des gesamten Zeitraums arbeitslos gemeldet gewesen und habe sämtliche Nachweise fristgerecht eingereicht. Er habe Anspruch auf Ferien innerhalb der Kontrollperiode. Die Ferienabsenzen im Mai sowie Ende August/Anfang September 2025 seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 4). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletze die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG.
2.3 Streitig ist, ob ab dem 24. Februar 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Weiter ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 692.40 zu prüfen.
3.
3.1 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 5. Oktober 2024 (Urk. 8/1) lief die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Oktober 2024 bis 13. Oktober 2026. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 5'437.— (vgl. Urk. 8/29).
3.2 Der Beschwerdeführer schloss am 24. Februar 2025 mit der Y.___ AG einen Arbeitsvertrag über einen Arbeitseinsatz als Betriebsmitarbeiter Kieswerk bei der Z.___ AG, Birmensdorf, ab dem gleichen Tag ab. Als Arbeitszeit wurde vereinbart: 100%-Pensum GAV Personalverleih. Der vereinbarte Bruttostundenlohn betrug Fr. 35.— (Urk. 8/67).
Die Y.___ AG bestätigte mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2025 die diesem gegenüber mündlich am 23. per 30. Juni 2025 ausgesprochene Kündigung des laufenden Einsatzvertrages (Urk. 8/84).
3.3 Der Beschwerdeführer und die Y.___ AG schlossen am 4. Juli 2025 erneut einen Arbeitsvertrag über einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 als Logistiker bei der A.___ AG, Schwerzenbach. Vereinbart waren ein 100 %-Pensum GAV Personalverleih und ein Bruttostundenlohn von Fr. 33.— (Urk. 8/85).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 24. Februar 2025 bei der Y.___ AG angestellt. Für den Einsatz bei der Z.___ AG war ein Arbeitspensum von 100 % vereinbart (E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des 2009/2011 abgeschlossenen und allgemeinverbindlich erklärten GAV für den Personalverleih ist von einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche auszugehen.
Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C125 AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025). Nachfolgend ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.— (E. 3.1) und damit von einem Arbeitslosentaggeld von rund Fr. 175.40 (Fr. 5'437.— x 0.7 : 21.7 durchschnittliche Arbeitstage) auszugehen. Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des versicherten Verdienstes in der Beschwerde nicht. Die weitere Berechnung für den Einsatz bei der Z.___ AG basiert auf einem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von Fr. 32.52 (Fr. 35.- ./. Fr. 2.48; Urk. 8/67). Bei einer Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden x Fr. 32.52). Da dieses über dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 175.40 liegt, fehlt es an einem zu entschädigenden Verdienstausfall. Der ab dem 24. Februar 2025 durchschnittlich erzielbare monatliche Verdienst von Fr. 5'927.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) liegt zudem über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.—. Bei der Anstellung bei der Y.___ AG handelt es sich daher nicht um einen Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG. Soweit sich der RAV-Berater des Beschwerdeführers offenbar in allgemeiner Form zur Ausübung eines Zwischenverdienstes äusserte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (C139 AVIG-Praxis ALE). Der Beschwerdeführer nahm mit der Anstellung bei der Y.___ AG per 24. Februar 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit auf, die länger als einen Monat dauerte. Die Beschwerdegegnerin kam daher zu Recht zur Einschätzung, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit der Anstellung bei der Y.___ AG ab dem 24. Februar 2025 beendet war.
4.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG wurde per 30. Juni 2025 aufgelöst (E. 3.2). Ab dem 1. Juli 2025 waren die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erneut erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der Beschwerdeführer schloss am 4. Juli per 7. Juli 2025 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG über einen Einsatz bei der A.___ AG ab. Vereinbart wurde ein 100%-Pensum gemäss GAV Personalverleih. Für die Berechnung ist bei einem Bruttolohn von Fr. 33.— von einem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von Fr. 30.65 (Fr. 33.-- ./. Fr. 2.34; Urk. 8/85) auszugehen. Der Beschwerdeführer erzielte damit ein Tageseinkommen von Fr. 257.45 (8.4 Stunden pro Tag x Fr. 30.65), welches über dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 175.40 liegt. Der ab dem 7. Juli 2025 durchschnittlich erzielbare monatliche Verdienst von Fr. 5'586.65 (Fr. 257.45 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) liegt sodann über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.—. Es fehlt somit auch ab diesem Zeitpunkt an einem Verdienstausfall und damit an einem Zwischenverdienst nach Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG. Mit der Neuanstellung per 7. Juli 2025 übt der Beschwerdeführer vielmehr erneut eine finanziell zumutbare Arbeit vor, die – soweit ersichtlich – länger als einen Monat dauerte. Mit der erneuten Anstellung bei der Y.___ AG ab dem 7. Juli 2025 galt seine Arbeitslosigkeit somit wieder als beendet. Da für die Zeit vom 1. bis 6. Juli 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand, erstellte die Beschwerdegegnerin am 30. September 2025 für Juli 2025 korrekterweise eine Leistungsabrechnung (Urk. 8/95).
Nachdem vom 24. Februar 2025 bis am 30. Juni 2025 und erneut ab dem 7. Juli 2025 keine Arbeitslosigkeit mehr bestand, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate März, August und September 2025 entgegen der Aufforderung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) keine Leistungsabrechnungen erstellte. Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vom 24. Februar 2025 bis am 30. Juni 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ist es zudem in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen hat.
4.3 Die Beschwerdegegnerin rechnete am 27. Februar 2025 für den Monat Februar 2025 ausgehend von 20 Arbeitslosentaggeldern eine Entschädigung von Fr. 3'029.05 (netto) ab (Urk. 8/62). Der Beschwerdeführer verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person», dass er in der Kontrollperiode für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet hat (Urk. 8/61 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin erfuhr verspätet von der Anstellung bei der Y.___ AG vom 24. Februar 2025. Nachdem aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG vom 24. bis 28. Februar 2025 (fünf Tage) zu viel Arbeitslosentschädigung abgerechnet worden ist, besteht für Februar 2025 noch ein Anspruch auf 15 Taggelder. Nach Abzug der Lohnabzüge und der eidgenössischen Quellensteuer von total Fr. 325.55 (Urk. 8/79) ergibt sich ausgehend von 15 Taggeldern eine korrigierte Entschädigung von Fr. 2'336.65 (netto) und damit eine Rückforderung von Fr. 692.40 (Fr. 2'336.65 ./. Fr. 3'029.05). Die verfügte Rückforderung von Fr. 692.40 erweist sich daher als korrekt. Der Beschwerdeführer bestritt die Berechnung der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter.
4.4 Zusammenfassend bestand aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG und den erfolgten Arbeitseinsätzen ab dem 24. Februar 2025 und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2025 erneut ab dem 7. Juli 2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosigkeit. Zudem erweist sich die Rückforderung von Fr. 692.40 als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und 30. September 2025 daher zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger