Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00266


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 24. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war ab dem 6. März 2023 bis 31. März 2024 bei der Y.___ als Projektleiterin Fundraising angestellt (Urk. 6 S. 9 ff., Urk. 6 S. 17 f.). Am 28. März 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 8) und stellte am 8. April 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 (Urk. 6 S. 9 ff.). Nachdem sich die Versicherte am 16. Juni 2025 unter Hinweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (Urk. 6 S. 49), meldete sie sich am 9. Juli 2025 erneut für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 149). In der Folge überwies die Unia Arbeitslosenkasse das Dossier zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Vermittlungsfähigkeit am 24. Juli 2025 an das zuständige Amt für Arbeit (AFA, Urk. 6 S. 109). Mit Verfügung vom 19. August 2025 verneinte das AFA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2025 (Urk. 6 S. 105 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 23. August 2025 (Urk. 6 S. 97) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 29. September 2025 ab (Urk. 6 S. 82 ff. = Urk. 2).

    Da die Versicherte per 6. Oktober 2025 eine Praktikumsstelle in einem 80 %Pensum antrat (Urk. 3/1), wurde sie per selbigem Datum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6 S. 75).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2025 erhob die Versicherte am 20. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr die vom 9. Juli 2025 bis zum 5. Oktober 2025 zustehenden Taggelder zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a).

1.2    Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann nicht ohne Weiteres auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geprüft werden, ob die versicherte Person noch bereit und in der Lage ist, in Anbetracht der für eine Anstellung noch zur Verfügung stehende Zeit und der dafür in Frage kommenden Anzahl Arbeitgeber eine entsprechende Arbeit anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit ein Ausmass angenommen hat, wodurch sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann und die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint. Werden (bei teilweiser Arbeitslosigkeit und selbständiger Erwerbstätigkeit) an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren, ist von einer Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Ob sich das Ausmass der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Verfügbarkeit der versicherten Person auswirkt, bleibt im Einzelfall abzuklären (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, S. 76 f.).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid, die Beschwerdeführerin habe sich am 16. Juni 2025 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie sich vollständig auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit habe fokussieren wollen. Am 9. Juli 2025 habe sie sich wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet. Anlässlich des Erstgesprächs habe sie ihre RAV-Beraterin dahingehend informiert, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht wie gewünscht angelaufen sei, weshalb sie nun wieder eine Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin suche. Die Arbeitslosenversicherung sei weder als Kapitalhilfe bei Neugründung von Firmen noch als Überbrückungshilfe bei einem Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit konzipiert, noch bezwecke sie die Abdeckung irgendwelcher Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor und unmittelbar nach Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden könne, gehöre typischerweise zu den nicht versicherten Unternehmerrisiken. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Fragebogen für selbständige Erwerbstätige vom 21. Juli 2025 klar vermerkt, dass ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer ausgerichtet sei und sie nicht bereit und in der Lage sei, diese zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit innert nützlicher Frist aufzugeben. In diesem Sinne habe sie auch ausgeführt, dass es für sie derzeit vor allem wichtig sei, das Aufgebaute nicht zu verlieren. Da der Fragebogen nach erneuter Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ausgefüllt worden sei, seien diese Angaben als aktuell zu betrachten. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, dass sie eine Vollzeitstelle benötige, um die Kosten ihres Unternehmens zu tragen. Der Eintrag der Firma im Handelsregister sei nach wie vor aktiv und auch die Website bestehe weiterhin. Zudem habe die Beschwerdeführerin Investitionen in der Höhe von Fr. 90’0000.-- getätigt. Nach dem Gesagten erscheine es nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit dauerhaft für eine Stelle im Ausmass von 100 % aufgeben würde. Es müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich lediglich infolge des schlechten Geschäftsganges erneut zur Stellenvermittlung angemeldet habe. Dieses Unternehmerrisiko könne jedoch nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Daher seien die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2025 zu verneinen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe sich mit ihrem Modelabel selbständig machen wollen, was ihr finanziell aber nicht so schnell gelungen sei. Nachdem ihre erste Marketingaktion am 30. Juni 2025 keinen Umsatz generiert habe, sei ihr schnell klar geworden, dass sie sich so schnell wie möglich um eine Stelle bemühen müsse, um die Kosten ihres Privatlebens tragen zu können. Sie habe sich intensiv darum bemüht, eine Stelle zu finden. Letztlich habe sie eine Praktikumsstelle in einem 80 %-Pensum mit Beginn am 6. Oktober 2025 angenommen. Soweit im Entscheid ausgeführt werde, dass sie ihr Unternehmen nicht aufgeben wolle, habe die Aufgabe oder Nicht-Aufgabe des Unternehmens keinen Einfluss auf ihre Vermittlungsfähigkeit. Sie arbeite nun zu 80 % und an den wenigen Tagen, an denen sie an bereits geplanten Messen verkaufe, nehme sie Ferientage (Urk. 1).




3.

3.1    

3.1.1    Aus den Akten geht hervor, dass die RAV-Beraterin anlässlich des Erstgesprächs vom 8. April 2024 notierte, die Beschwerdeführerin überlege sich, sich im Bereich Mode selbständig zu machen (Urk. 6 S. 56). In der Folge fand am 10. Mai 2024 ein Beratungsgespräch bei der Fachstelle Selbständigkeit statt. Der zuständige Sachbearbeiter hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin beim Thema Selbständigkeit noch in der Evaluationsphase sei und derzeit eher in Richtung Teilselbständigkeit tendiere (Urk. 6 S. 55). Am 4. Juni 2024 hielt die RAVBeraterin fest, für die Beschwerdeführerin sei höchstens eine Teilselbständigkeit ein Thema. Es scheine, als ob sie nach Sicherheit strebe (Urk. 6 S. 55). Der Rückmeldung vom 20. Februar 2025 zum ab dem 6. Januar 2025 durchgeführten Einzelcoaching ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den klaren Entscheid gefällt habe, mit dem Support der Fachstelle Selbständigkeit in die Selbständigkeit zu gehen (Urk. 6 S. 169). Am 27. März 2025 notierte die RAV-Beraterin, die Beschwerdeführerin habe Kontakt gehabt mit der Fachstelle Selbständigkeit. Sich komplett auf die Selbständigkeit zu konzentrieren sei ihr aber zu heikel. Sie suche die Sicherheit und suche weiterhin nach einer Stelle (Urk. 6 S. 50). Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 20. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin mit, dass sie sich jetzt doch auf die Selbständigkeit konzentrieren wolle. Sie wolle aber keine Planungsphase beantragen, sondern suche parallel weiter nach Stellen (Urk. 6 S. 49). Nachdem die RAV-Beraterin weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Stellensuche seitens der Arbeitslosenversicherung aufgezeigt hatte, führte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Juni 2025 aus, ihr Ziel sei es, so bald als möglich eine «PreSaleAktion» durchzuführen, um Liquidität zu sichern und sich vom RAV abmelden zu können (Urk. 6 S. 154 f.). Am 16. Juni 2025 notierte die RAVBeraterin, die Beschwerdeführerin wünsche die Abmeldung. Sie habe am Wochenende eine «Pre-Sale-Aktion» durchgeführt und habe einige Kunden gewinnen können. Sie wolle sich jetzt selbständig machen (Urk. 6 S. 49). Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem ... Juni 2025 als Inhaberin des Einzelunternehmens Z.___ eingetragen ist. Die Einzelfirma bezweckt das Design und die Fertigung von sowie den Handel mit Kleidungsstücken und Accessoires (vgl. www.zefix.ch).

3.1.2    Am 9. Juli 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 149). Anlässlich des Erstgesprächs vom 18. Juli 2025 teilte sie ihrer RAV-Beraterin mit, dass es mit der Selbständigkeit nicht so geklappt habe (Urk. 6 S. 47). Im von der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2025 ausgefüllten Fragebogen für selbständig Erwerbende gab sie an, sie übe ihre selbständige Tätigkeit seit dem 14. Juni 2025 aus und diese sei auf Dauer ausgerichtet. Sie sei nicht bereit und in der Lage ihre selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit innert nützlicher Frist aufzugeben, da sie diese sehr gut abends und/oder an Wochenenden umsetzen könne. Sie habe Investitionen in der Höhe von rund Fr. 90'000.-- für den Markenaufbau, die Schnitterstellung, den Materialkauf, die Produktion, das Fotoshooting und die Website getätigt. Mietverträge für Geschäftsräumlichkeiten oder andere vertragliche Verbindungen bestünden keine. Die selbständige Erwerbstätigkeit übe sie jeweils von Montag bis Mittwoch von 19 bis 21 Uhr sowie am Samstag von 9 bis 11 Uhr aus. Eine Arbeitnehmertätigkeit könne sie jeweils von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr ausüben. Sie habe keine Absicht die selbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern (Urk. 6 S. 113 ff.).

3.1.3    In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2025 führte die Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie sich am 9. Juli 2025 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, aus, sie sei naiv gewesen zu glauben, dass sie sofort Umsatz generieren würde und weitere Kosten selbst stemmen könne. Dies sei jedoch nicht möglich und gehe nur mit einem 100 %-Job (Urk. 6 S. 128). Zur Frage, wie sie die mittel- und längerfristige Zukunft ihres Unternehmens sehe, hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei für sie derzeit vor allem wichtig, das Aufgebaute nicht wieder zu verlieren. Dafür benötige sie eine Stelle zu 100 % (Urk. 6 S. 133). Zur Frage, wer ihre Kundinnen von Dienstag bis Freitag im Showroom und Atelier des «A.___», in welchem die Kollektion von Z.___ angesehen werden könne, berate, wenn sie zu diesen Zeiten einer Anstellung als Arbeitnehmerin nachgehe, notierte die Beschwerdeführerin, es sei zwischen der Besitzerin und ihr vereinbart, dass sie die Kundinnen vor Ort persönlich betreue, wenn dies von ihnen gewünscht werde. Diese Termine würden individuell abgesprochen und könnten jeweils auf den Samstag gelegt werden. Ansonsten würden die Besitzerin des A.___ und deren Team die Kundinnen betreuen (Urk. 6 S. 129).

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, ihre selbständige Erwerbstätigkeit sei auf Dauer ausgerichtet und sie beträchtliche Investitionen getätigt hat (vgl. vorstehend E. 3.1.2), kann festgehalten werden, dass es sich bei der Führung des Geschäfts Z.___ um eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass eine solche die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht per se ausschliesst (vgl. vorstehend E. 1.3). Dabei ist unerheblich, ob diese auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht oder aber erst in deren Verlauf aufgenommen oder ausgedehnt wird. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ermittelt das RAV bzw. die kantonale Amtsstelle den verbleibenden anrechenbaren Arbeitsausfall. Dabei muss die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie im eigenen Betrieb arbeitet und wann sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dabei kann ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von aufgerundet zwei Stunden pro Tag nachgegangen werden, ohne dass der anrechenbare Arbeitsausfall reduziert wird. Will sich die versicherte Person zeitlich nicht festlegen, wann sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder verunmöglicht die selbständige Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ist sie vermittlungsunfähig (vgl. AVIG-Praxis ALE RzB 238 ff.).

3.3    Vorliegend führte die Beschwerdeführerin im Fragebogen für selbständig Erwerbende aus, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit jeweils von Montag bis Mittwoch von 19 bis 21 Uhr sowie am Samstag von 9 bis 11 Uhr ausübe und sie für eine Arbeitnehmertätigkeit von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr zur Verfügung stehe (Urk. 6 S. 114). Wie der Website zu entnehmen ist, betreibt die Beschwerdeführerin einen Online-Shop, über welchen sie eine überschaubare Auswahl an Kleidungsstücken verkauft. Dass sie die mit dem Online-Shop verbundenen (administrativen) Tätigkeiten zu den von ihr angegebenen Tageszeiten erledigt, erscheint deshalb nachvollziehbar. Zwar wird die Kollektion von Z.___ jeweils auch Dienstag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr im A.___ ausgestellt. Die Betreuung vor Ort wird gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aber durch die Inhaberin und das Team des A.___ wahrgenommen (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin steht nur auf Anfrage und nach entsprechender Terminvereinbarung für Beratungen zur Verfügung, was auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Inhaberin des A.___ so hervorgeht (Urk. 6 S. 134). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Arbeitnehmertätigkeit als Betriebsökonomin mit regulären Arbeitszeiten im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle mit der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbar ist. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung am 9. Juli 2025 in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbständigen (Teil)Erwerbstätigkeit verunmöglicht oder erheblich erschwert hätte (vgl. vorstehend E. 1.3; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. B242).

    Die Beschwerdeführerin nahm denn auch ab dem Zeitpunkt ihrer Wiederanmeldung am 9. Juli 2025 wieder im gewohnten Rahmen Arbeitsbemühungen vor (vgl. Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten Juli 2025 [Urk. 6 S. 137 f.], August 2025 [Urk. 6 S. 85 f.] und September 2025 [Urk. 6 S. 78 f.]) und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie eine mögliche Festanstellung als Arbeitnehmerin nicht aufgenommen hätte. Somit ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen.

3.4    Daran vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2) – nichts zu ändern, dass die Arbeitslosenversicherung nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken bezweckt. So ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Vorbehalte gegenüber einer vollzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit äusserte und – wenn überhaupt – lediglich eine Teilselbständigkeit in Betracht zog (vorstehend E. 3.1.1). Vor diesem Hintergrund ist auch ihre Aussage in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2025, wonach sie die Kosten für ihre selbständige Erwerbstätigkeit nur mit einem 100 %-Job stemmen könne (Urk. 6 S. 128), zu würdigen. Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist – wie vorstehend aufgezeigt (E. 3.2) – der Umstand, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verunmöglichte und keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Festanstellung als Arbeitnehmerin nicht aufgenommen hätte. Trotz der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 16. Juni 2025 unter Hinweis auf eine beabsichtigte Selbständigkeit (Urk. 6 S. 49) lässt sich in Würdigung sämtlicher Umstände somit nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der Wiederanmeldung das Unternehmerrisiko auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen suchte.

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte, auf Dauer ausgelegte, selbständige Erwerbstätigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht entgegenstand. Die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit waren im Zeitpunkt der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfüllt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 9. Juli 2025 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, in welchem Rahmen die selbständige Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindert (vgl. vorstehend E. 3.2).

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 29. September 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 9. Juli 2025 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse 60 724 Unia Meilen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSauter