Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00270



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 10. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) mit Verfügung vom 17. November 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2023 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 3/4 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte das in der Folge vom Versicherten am 12. September 2024 eingeleitete Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. AL.2024.00171) mit Verfügung vom 17. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen dem Versicherten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin am Bezirksgericht Arbon hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens (Urk. 3/6).

1.2    Mit E-Mail vom 13. August 2025 beantragte der Versicherte gegenüber der ALK, die Taggelder für die verfügten 36 Einstelltage seien bis Ende August 2025 respektive frühestmöglich an ihn auszuzahlen. Sollte seiner Bitte nicht entsprochen werden können, sei dies im Rahmen einer Verfügung zu begründen (Urk. 3/8 S. 4). Tags darauf teilte ihm die ALK auf demselben Korrespondenzweg mit, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, wobei sie aufgrund der klaren Rechtslage davon ausgehen, dass er auf den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verzichte (Urk. 3/8 S. 2 f.). Mit E-Mail vom 15. August 2025 ersuchte der Versicherte um Erlass einer entsprechenden Verfügung (Urk. 3/8 S. 2), worauf die ALK am 21. August 2025 verfügungsweise festhielt, dass die mit Verfügung vom 17. November 2023 auferlegten 36 Einstelltage in den Kontrollperioden Oktober, November und Dezember 2023 zu tilgen seien (Urk. 3/4). Die dagegen vom Versicherten am 13. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 3/3) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 4 f.):

«2.1.    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Taggelder für die verfügten 36 Einstelltage vorzeitig (also bevor das finale Urteil i.S. AL.2024.00171 bezüglich der Frage vorliegt, inwieweit die 36 Einstelltage aufzuheben oder zu reduzieren sind) an mich auszuzahlen / zu überweisen. Sollte eine vorzeitige Auszahlung / Überweisung aus zwingenden Gründen nicht für die gesamten 36 Einstelltage möglich sein, so sei mindestens ein Teil vorzeitig auszuzahlen / zu überweisen.

2.2.    Es sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu prüfen/festzustellen, ob die gängige Praxis der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und die entsprechenden Weisungen des SECOs bezüglich dem Zurückhalten von Taggeldern für verfügte Einstelltage (bevor der Verfügung Rechtskraft erwachsen ist), sowie die rechtlichen Grundlagen auf die sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und das SECO hierbei berufen, gegen übergeordnetes Recht verstossen.

2.3.    Sollte die gängige Praxis der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (und die entsprechenden Weisungen des SECOs) bezüglich dem Zurückhalten von Taggeldern für verfügte Einstelltage (bevor der Verfügung Rechtskraft erwachsen ist), durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich grundsätzlich gestützt werden, so sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Frage zu klären, wie lange (bzw. unter welchen Bedingungen) ein derartiges Zurückhalten von Taggeldern maximal gerechtfertigt ist.

2.4.    Sollte die gängige Praxis der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (und die entsprechenden Weisungen des SECOs) bezüglich dem Zurückhalten von Taggeldern für verfügte Einstelltage (bevor der Verfügung Rechtskraft erwachsen ist), durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich grundsätzlich gestützt werden, so sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festzustellen, dass die Gelder durch die Arbeitslosenkasse zu mindestens 5% p.a. zu verzinsen seien, sobald sie durch die Arbeitslosenkasse zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise an den Versicherten ausbezahlt werden.

2.5.    Darüber hinaus sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu prüfen, ob es seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren (i.S. der vorzeitigen Auszahlung der Taggelder für die 36 Einstelltage) allenfalls zu Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweigerungen gekommen ist. Darüber hinaus sei, sofern möglich, zu prüfen, ob es allenfalls systematisch zu Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweigerungen durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich kommt.

2.6.    Die Ausserordentlichkeit der Gesamtsituation sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen der Beurteilung sämtlicher Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde ausreichend zu würdigen und in den Erwägungen des Urteils widerzuspiegeln.

2.7.    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei anzuweisen, Dokumente, deren Eingang eine Frist auslösen (bspw. Verfügungen, Einspracheentscheide etc.), grundsätzlich für alle versicherten Personen immer per Einschreiben (oder mindestens per A-Post Plus) zu versenden.

2.8.    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei für ihr Vorgehen und ihre Versäumnisse im vorliegenden Verfahren (i.S. der vorzeitigen Auszahlung der Taggelder für die 36 Einstelltage) zu rügen.»



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025, das Bundesgericht habe in BGE 124 V 82 ausdrücklich festgehalten, dass die gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungswirkung kaum je getilgt werden könnten. Diese gesetzliche Regelung schliesse die Gewährung des Suspensiveffekts gegen eine Einstellungsverfügung aus. Mit Art. 100 Abs. 4 AVIG sei dieser Grundsatz zudem gesetzlich verankert worden, indem festgelegt worden sei, dass Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 15 und 30 AVIG keine aufschiebende Wirkung entfalten würden. Diese Ordnung sei Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung. Zudem stelle eine Verzögerung der Nachzahlung von Leistungen, die dem Einsprecher bei günstigem Verfahrensausgang vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich allenfalls noch zustünden, keinen irreparablen finanziellen Nachteil dar. Eine vorzeitige Auszahlung der streitigen Einstelltage sei daher ausgeschlossen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, für die Praxis des Zurückhaltens von Taggeldern für verfügte Einstelltage scheine es zwar tatsächlich eine gesetzliche Grundlage zu geben. Es sprächen aber mehrere Punkte dafür, dass Art. 100 Abs. 4 AVIG gegen übergeordnetes Recht verstossen und/oder nicht im eigentlichen Sinne des Gesetzgebers sein könnte. Die gängige Praxis verstosse insbesondere sowohl gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit als auch gegen das Willkürverbot (Urk. 1 S. 10 f.). Sollte das Gericht die Praxis als rechtmässig erachten, so stelle sich die Frage, wie lange das Zurückhalten von Taggeldern für verfügte Einstelltage tatsächlich gerechtfertigt sei. Es erscheine fraglich, ob dies über mehrere Jahre der Fall sein dürfe (Urk. 1 S. 11). Des Weiteren wäre eine Verzinsung zu mindestens 5 % p.a. angezeigt, falls sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zeigen sollte, dass die verfügten Einstelltage ganz oder teilweise aufzuheben bzw. zu reduzieren seien (Urk. 1 S. 12). Namentlich unter Berücksichtigung der beigelegten E-Mail-Korrespondenz sei durch das Gericht überdies zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Rechtsverzögerungen respektive Rechtsverweigerungen begangen habe, etwa indem sie nicht auf die konkrete gesetzliche Grundlage verwiesen habe (Urk. 1 S. 12 f.). Ferner sei die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, Dokumente, deren Eingang eine Frist auslösten, grundsätzlich per Einschreiben oder mindestens per A-Post Plus zu versenden. U.a. für den Versand derartiger Unterlagen per A-Post sei sie im Übrigen zu rügen (Urk. 1 S. 14 f.).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025 einzig darüber verbindlich befunden, wann die 36 Einstelltage zu tilgen sind, und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine vorzeitige Auszahlung der strittigen Taggelder gesetzlich ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Allein diese Frage bildet somit den Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 2.6-2.8 der Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist. Ergänzend ist diesbezüglich dennoch festzuhalten, dass Versicherungsgerichte nicht als Aufsichtsbehörden der Arbeitslosenkassen fungieren, sondern nur für die Rechtskontrolle im Einzelfall zuständig sind. Mithin fällt es ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des Gerichts, Behörden beispielsweise die Versandart gewisser Dokumente vorzuschreiben oder Rügen zu erteilen.

3.2.2    Was Ziff. 2.5 der Rechtsbegehren betrifft, verhält es sich zwar so, dass auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Mit anderen Worten können beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Sozialversicherungsträger erhoben werden.

    Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst, während eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 N. 26). Beides steht im konkreten Fall offenkundig nicht zur Diskussion, hat doch die Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers zeitnah die Verfügung vom 21. August 2025 und nach Eingang der Einsprache den nun angefochtenen Einspracheentscheid erlassen. Es mangelt in diesem Zusammenhang folglich am Rechtsschutzinteresse, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Davon abgesehen ist es wiederum nicht Aufgabe des Gerichts, den gemäss Beschwerdeführer «nicht auszuschliessenden» systematischen Rechtsverweigerungen und/oder Rechtsverzögerungen nachzugehen. Aus den dargelegten Gründen ist auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.5 nicht einzutreten.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Auszahlung der Taggelder für die strittigen 36 Einstelltage verweigert hat. Unbestrittenermassen wurde die Rechtmässigkeit der Verwaltungssanktion bis anhin nicht rechtskräftig beurteilt. Das in dieser Hinsicht vor dem hiesigen Gericht hängige Beschwerdeverfahren AL.2024.00171 ist nach wie vor sistiert (Urk. 3/6).

4.2    Zutreffend wiedergegeben hat die Beschwerdegegnerin Art. 100 Abs. 4 AVIG, wonach Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Art. 15 und 30 AVIG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese gesetzliche Regelung verstosse gegen übergeordnetes Recht wie insbesondere Art. 9 der Bundesverfassung (BV; Willkürverbot), ist ihm entgegenzuhalten, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV). Anders ausgedrückt kennt die Bundesverfassung keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze, weshalb die (bundesgesetzliche) Bestimmung von Art. 100 Abs. 4 AVIG sowohl für die Verwaltung als auch für das Gericht ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit verbindlich ist. Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen; Weiterungen in Bezug auf das von ihm angerufene übergeordnete Recht erübrigen sich. Auch die von ihm wiederholt angerufenen ausserordentlichen Umstände vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber mit Art. 100 Abs. 4 AVIG bereits eine Interessenabwägung zu Gunsten der Versicherungsträger vorgenommen hat, indem er u.a. Einsprachen oder Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Müsste die Arbeitslosenkasse die abschliessende zivilrechtliche Klärung der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führenden Umstände sowie allfälliger Lohn- und Entschädigungsansprüche abwarten, liefe sie oftmals Gefahr, dass der Anspruch auf Vollstreckung der Einstellung zufolge Ablaufs der ab dem ersten Tag nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist verwirkt wäre (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG; BGE 124 V 82 E. 5 f.).


5.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der 36 Taggelder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025 verweigert hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist – ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 1.2) - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    Abschliessend ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bereits hängigen und allfällige künftige Beschwerdeverfahren darauf hinzuweisen, dass weitschweifige Eingaben eine gerichtliche Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall nach sich ziehen können (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. zu den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ausserdem § 18 Abs. 2 GSVGer und Art. 61 lit. b ATSG).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 (Beschwerdeschrift), Urk. 3/2-11 sowie des angefochtenen Entscheids (Urk. 2)

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippWürsch