Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00288


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 1. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/2) und beantragte am 1. Juli 2025 Arbeitslosenentschädigung ab 24. März 2025 (Urk. 6/8 S. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. März 2025 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 6/40). Die Einsprache der Versicherten vom 29. August 2025 (Urk. 6/41) wies die Unia mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 ab (Urk. 6/43 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 6. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab 24. März 2025. Prozessual ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, soweit die Durchsetzung von Lohnansprüchen für ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendig sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde ihr Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 8). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 29. Januar 2026 (in Urk. 11) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2026 nicht ein (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Angerechnet an die Beitragszeit werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] Rz. B149 f.).

1.3.2    Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nicht entscheidend ist dabei, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3, 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 und 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. B150a). In solchen Fällen ist nach dem Gesagten die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweis).

    Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, Rz. B150a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. März 2025 im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin könne in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2023 bis 23. März 2025 beitragspflichtige Beschäftigungen von nur 9.98 Monaten aufweisen und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Gründe für eine Befreiung von der Mindestbeitragszeit lägen keine vor. Was das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ anbelange, habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 und 2024 nur sporadische Einsätze gehabt, welche gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unregelmässigen Einsätzen im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrags so berücksichtigt würden, dass sämtliche Monate, in denen Arbeit geleistet worden sei, jeweils als ganze Beitragsmonate berücksichtigt würden (E. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Z.___ sei erst per Ende 2024 aufgelöst worden. Sie habe die Aufhebungsvereinbarung, welche ohnehin unwirksam gewesen sei, nie unterzeichnet. Folglich seien sinngemäss - weiterhin die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der Z.___ und nicht diejenigen der Y.___ massgeblich gewesen. Entsprechend sei sie bis mindestens Ende 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden auf der Basis eines bestimmten Beschäftigungsumfangs. Für die fehlenden Stunden der Jahre 2022, 2023 und 2024 stünden ihr Lohnansprüche zu, welche sie noch geltend machen müsse. Abgesehen davon sei aber ohnehin von einer genügenden Beitragszeit auf der Basis des üblicherweise erzielten Lohnes auszugehen (Urk. 1).

2.3    Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten (E. 1.2) aufweist. Nicht streitig ist dabei abgesehen von einem im Dezember 2024 abgerechneten Arbeitseinsatz (vgl. nachstehende E. 3.3.2) , an welchen Tagen sie innerhalb der vom 24. März 2023 bis 23. März 2025 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit tatsächlich gearbeitet hat.

3.

3.1    Angesichts der ausgewiesenen Einsatzdaten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten für die Beitragszeit (24. März 2023 bis 23. März 2025) wie folgt tätig gewesen war:

    Für die B.___ war sie vom 27. Oktober 2021 bis 30. Juni 2023 ununterbrochen tätig (Urk. 6/15/1), wobei diese Tätigkeit erst ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. März 2023) berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin errechnete hieraus zutreffend eine Beitragszeit von 3.280 Monaten (Urk. 2 S. 3: drei volle Beitragsmonate + 6 [Werktage März 2023] x 1.4/30; BGE 121 V 165 E. 2b).

3.2    Aus dem vom 15. November 2023 bis 31. März 2024 dauernden befristeten Arbeitsverhältnis mit der AHV-Ausgleichskasse Forte (Urk. 6/12/1) resultiert gemäss der ebenfalls zutreffenden Berechnung der Beschwerdegegnerin eine Beit-ragszeit von 4.560 Monaten (Urk. 2 S. 3: vier volle Beitragsmonate + 12 [Werktage im November 2023] x 1.4/30).

3.3

3.3.1    Was die Tätigkeit als Kursleiterin bei der Y.___ anbelangt, schloss die Beschwerdeführerin mit der Z.___ am 12. April 2010 einen Arbeitsvertrag für Kursleitende mit flexibler Teilzeitbeschäftigung und LGAV Unterstellung als Kursleiterin in der Sparte Sprachen (Deutsch) auf Stundenlohnbasis. Gemäss Ziff. 2 des Vertrags erfolgte die Arbeitsleistung auf Aufforderung des Unternehmens. Ein Anspruch auf Beschäftigung in einem bestimmten Umfang bestand nicht (Urk. 6/4 S. 1). Am 28. April 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine Vertragsänderung rückwirkend per 1. Januar 2014, welche die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2014 unterzeichnete. Darin wurde eine Richtarbeitszeit von jährlich 500 Lektionen mit einer Abweichung von +/- 20 % vereinbart (Urk. 6/5). Per 1. Januar 2023 übernahm die Y.___, ein Unternehmen der Z.___ Gruppe, den Geschäftsbereich «A.___» (vgl. Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich betreffend die Y.___, unter: https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug; zuletzt besucht am 7. April 2026).

    Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 30. August 2022 einen ab 1. Januar 2023 gültigen unbefristeten Rahmenvertrag für Einsatzverträge auf Abruf mit der Y.___ (Urk. 6/6), gemäss dessen Beilage Mitarbeiter nur im Stundenlohn und ohne Jahresstundenzusicherung weiterbeschäftigt werden (S. 3). Gemäss Ziff. 1.3 des Rahmenvertrags (S. 1) kann aus demselben und einem allfälligen Einsatzvertrag kein Recht auf Abruf abgeleitet werden. Der jeweilige Einsatzvertrag kommt unter der Bedingung zustande, dass es genügende Anmeldungen für den vorgesehen Kurs habe und kommt bei schriftlicher Annahme oder der Annahme mittels der zur Verfügung gestellten Infrastruktur eines Abrufs zustande (S. 1 Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.1.2). Gemäss Ziff. 2.7 ersetzt der ab 1. Januar 2023 gültige Rahmenvertrag alle früheren Verträge (S. 2).

    Die Beschwerdeführerin hat bis anhin gegenüber der Y.___ weder im Zusammenhang mit der Kündigung per 31. Dezember 2024 Lohnansprüche geltend gemacht (Urk. 6/8 S. 3 Ziff. 25) noch im Zusammenhang mit der Vertragsänderung (Urk. 1). Sie ist nach Unterzeichnung des Rahmenvertrags mit der Y.___ für diese tätig geworden und hat sich entsprechend auch ohne Unterzeichnung einzelner Einsatzverträge gemäss Ziff. 2.1.2 des Rahmenvertrags mit den Arbeitseinsätzen für die Y.___ einverstanden erklärt. Arbeitsverträge müssen gemäss Art. 320 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) nicht schriftlich, sondern können auch mündlich oder durch stillschweigende Übereinkunft geschlossen werden. Die mit der Z.___ per 1. Januar 2014 vereinbarte Richtarbeitszeit von jährlich 500 Lektionen mit einer Abweichung von +/- 20 %, auf welche sich die Beschwerdeführerin sinngemäss beruft (E. 2.2), ist für die Ermittlung der Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ folglich ohne Belang.

    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags mit unregelmässigen Einsätzen aus (Urk. 2 S. 3 Ziff. 11). Ob sich diese Annahme rechtfertigt, kann offenbleiben, da die Beitragszeit auch unter dieser Annahme nicht erfüllt ist (vgl. nachfolgende E. 3.3.2 bis E. 3.6).

3.3.2    Aufgrund der von der Y.___ bestätigten Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin im Oktober 2023, Dezember 2023 bis April 2024 sowie Juni und Dezember 2024 (Urk. 6/36) errechnete die Beschwerdegegnerin insgesamt 6.140 Beitragsmonate, wobei sie die Beitragsperiode vom 1. Dezember 2023 bis 2. April 2024 zufolge der zeitlichen Überschneidung mit den Beitragszeiten aus dem Arbeitsverhältnis bei der AHV-Ausgleichskasse Forte (15. November 2023 bis 31. März 2024) bei der Berechnung der totalen Beitragszeit nur betreffend die Betragsperiode April 2024 berücksichtigte, was gemäss ihrer Berechnung zu zusätzlichen 2.14 Beitragsmonaten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ und damit zu einer totalen Beitragszeit von 9.980 Monaten führt (Urk. 2 S. 3 f.).

    Unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin dabei, dass der Beitragsmonat April 2024 als ganzer Beitragsmonat anzurechnen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin nur am 2. April 2024 während zwei Stunden als Kursleiterin arbeitete (vgl. Abrechnung für April 2024, in: Urk. 6/36), qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis doch als ununterbrochenes Arbeitsverhältnis (E. 3.3.1), weshalb an die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses anzuschliessen und damit der volle Kalendermonat anzurechnen ist (E. 1.3.2). Was die Beitragsperiode Dezember 2024 anbelangt, welche die Beschwerdegegnerin im Umfang 0.047 Beitragsmonaten berücksichtigte (Urk. 2 S. 3), liegt eine Abrechnung für Dezember 2024 betreffend ein angebliches Kursdatum vom 1. Dezember 2024 bei den Akten, wobei der Beschwerdeführerin vier Stunden à Fr. 11.-- für Rückmeldungen Deutsch VA als Lohn für Dezember 2024 abgerechnet wurden (in: Urk. 6/36).

    Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2025 fiel ihr letzter geleisteter Arbeitstag indes auf den 2. April 2024 und wurde ihr im Dezember 2024 für das Schreiben von Berichten im April 2024 nachträglich ein Lohn ausbezahlt (Urk. 6/8 S. 2). Hierauf ist sie zu behaften. Da das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich ist (BGE 113 V 352), ist diese Tätigkeit folglich der Beitragsperiode April 2024 anzurechnen. Damit sind für die Beitragsperioden Oktober 2023 und April 2024 sowie Juni 2024 insgesamt drei volle Beitragsmonate aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ zu berücksichtigen, was zu total 10.84 Beitragsmonaten führt, womit die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllte wäre.

3.4    Unstrittig ist zudem, dass kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen können (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

3.5    Entsprechend wurde die Beitragszeit in der hier massgeblichen Rahmenfrist vom 24. März 2023 bis 23. März 2025 nicht erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGasser Küffer