Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00295
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 22. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung von X.___, geboren 1967, rückwirkend ab 1. Februar 2021 mangels Erfüllens der Mindestbeitragszeit und verpflichtete ihn zur Rückerstattung von in der Zeit von März bis Dezember 2021 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 80'371.-- (Urk. 8/87-90).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse den Antrag, der Entscheid vom 22. Februar 2023 sei zu revidieren und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den betreffenden Zeitraum anzuerkennen. Seine Rückerstattungspflicht sei dementsprechend aufzuheben und die laufende Betreibung inklusive Rechtsöffnungsbegehren einzustellen (Urk. 8/15-19). Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache des Versicherten nicht ein, weil die Einsprache verspätet erhoben worden sei (Urk. 8/12-14 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. November 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 sowie die Verfügung vom 22. Februar 2023 seien aufzuheben, die Einsprachefrist sei wiederherzustellen; das Betreibungsverfahren Nr. … sei einzustellen und die Verhandlung in Genf vom 14. November 2025 sei zu vertagen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin und das Zivilgericht Genf willkürlich entschieden hätten (Urk. 1 S. 3). Mit Ergänzung vom 17. November 2025 beantragte er sodann die vollständige Aufhebung der Rückforderung, eventualiter deren (teilweisen) Erlass sowie in formeller Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 4/1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen (Urk. 12/1-3) ein. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 11 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.2
1.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.2.2 Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Geertsen, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N. 9). Die Hinderung kann dabei auf objektive oder subjektive Gründe zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Subjektive Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Es ist ein strenger Massstab anzuwenden (Geertsen, a.a.O., Art. 41 N. 10 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025, die angefochtene Verfügung datiere vom 22. Februar 2023 und sei dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 per A-Post Plus zugestellt worden. Die dreissigtägige Einsprachefrist habe folglich am 24. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 27. März 2023 geendet. Die am 22. Oktober 2025 der Post übergebene Einsprache sei daher klar nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Damit sei die Einsprache verspätet und es sei nicht auf sie einzutreten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei im Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 erstmals über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 informiert worden, weshalb eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 1). Im Übrigen sei die mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erfolgte Rückforderung willkürlich (Urk. 1 S. 3).
Mit Eingabe vom 17. November 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe die Verfügung vom 22. Februar 2023 bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 bei der Arbeitslosenkasse beanstandet, dieses sei jedoch nie beantwortet worden (Urk. 4/1 S. 1). Zudem seien die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt (Urk. 4/1 S. 2).
In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2025 legte der Beschwerdeführer dar, er sei aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet an der Erledigung seiner administrativen Aufgaben gehindert gewesen, was durch seine behandelnden Ärzte bestätigt werde. Sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist sei damit begründet (Urk. 11).
2.3
2.3.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 22. Oktober 2025 an die Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch betitelte und gestützt auf Art. 53 ATSG und Hinweis auf neu entdeckte Tatsachen eine Überprüfung der Verfügung vom 22. Februar 2023 beantragte (Urk. 8/18). Inhaltlich nahm er jedoch keinerlei Bezug auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. Demgemäss müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Insbesondere legte der Beschwerdeführer nicht dar, es handle sich um Tatsachen, welche er erst nach Verfügungserlass entdeckt habe oder neu aufgefundene Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei (vgl. Urk. 8/15-19). Die von ihm beigelegten Dokumente (Urk. 8/20-34) befanden sich zudem zumindest teilweise bereits bei den Akten (Urk. 8/71) und sind weit vor der 90-tägigen Revisionsfrist (BGE 143 V 105 E. 2.1), die das Gesuch vom 22. Oktober 2025 zu beachten hätte, ergangen (Urk. 3/1-3) beziehungsweise betrafen die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung und das darauffolgende Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 3/5-8, Urk. 8/21-28), aus denen selbst der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund ableitete. Die Beschwerdegegnerin hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025 somit zu Recht nicht als Revisionsgesuch, sondern als Einsprache entgegengenommen, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird.
2.3.2 Nicht Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Rückforderung sowie deren allfälliger Erlass (vorstehend E. 1.3). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
2.3.3 Strittig und zu prüfen ist dementsprechend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Abrede, seine Einsprache vom 22. Oktober 2025 nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben zu haben. Dies ist denn auch offensichtlich, da zwischen dem Datum des Erlasses der Verfügung vom 22. Februar 2023, die unbestrittenermassen mittels A-Post-Plus am folgenden Tag zugestellt wurde (Urk. 8/87-90, Urk. 8/51), und desjenigen der Einspracheerhebung (22. Oktober 2025; Urk. 8/15-19) mehr als zweieinhalb Jahre liegen. Was sodann die von Y.___ als Vertreterin des Beschwerdeführers verfasste und gemäss Adresskopf an das kantonale Steueramt gesandte Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 (Urk. 5/2) betrifft, datiert diese vom 20. Dezember 2023 und somit rund zehn Monate nach Zustellung der Verfügung und erweist sich daher ebenfalls ohne Weiteres als verspätet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist bestehen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe erst mit dem angefochtenen Entscheid von der Möglichkeit erfahren, gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 Beschwerde zu erheben, weshalb die diesbezügliche Frist wiederherzustellen sei (Urk. 1 S. 1). Indessen unterliegt er dabei einem Irrtum, denn die Verfügung wäre nicht mit Beschwerde, sondern mit Einsprache bei der verfügenden Instanz anzufechten (vgl. E. 1.1). Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend und eine direkte Beschwerdeerhebung dementsprechend nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die von ihm eingereichte Verfügung enthielt zudem die korrekte Rechtsmittelbelehrung (nicht lesbar in Urk. 3/4 S. 4 Urk. 9/32 je S. 4; vgl. aber Urk. 9/90) und aus seiner allfälligen Rechtsunkenntnis betreffend die Anfechtbarkeit des Entscheids kann er jedenfalls keine Vorteile für sich ableiten (BGE 126 V 309 E. 2b). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist daher dadurch nicht ausgewiesen. Ferner wird durch den Erlass des Einspracheentscheides beziehungsweise die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 1) auch keine neue Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom 22. Februar 2023 eröffnet (vgl. auch vorstehende E 1.3 und 2.3.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen (Urk. 11 S. 1).
Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a mit Hinweisen; BGE 112 V 255).
3.3.2 Aktenkundig ist ein Bericht von Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2025, worin dieser dem Beschwerdeführer seit dem 22. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine Unfähigkeit, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen, attestierte (Urk. 12/2). Des Weiteren liegt ein Bericht von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24. Oktober 2025 vor, bei dem sich der Beschwerdeführer gleichentags aufgrund von Ängsten in Behandlung begeben hatte (Urk. 12/1).
3.3.3 Die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses von Dr. Z.___ ist erheblich eingeschränkt, da es rückwirkend – mithin nicht zeitnah – ausgestellt wurde. Rückwirkende Bescheinigungen sind in der Regel mit Vorsicht zu würdigen, da die behandelnde Person nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen und daher nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Untersuchung bestand. Zudem umfasst das Zeugnis einen ungewöhnlich lange zurückliegenden Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren. Dem Bericht von Dr. A.___ ist sodann lediglich eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen (Urk. 12/1), Rückschlüsse auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem 22. Februar 2023 lassen sich daraus nicht ziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - nur dann ein Fristwiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden kann, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, war er doch während des fraglichen Zeitraums, namentlich im Verlauf des Jahres 2023, in der Lage, eine Juristin zu konsultieren. Letztere verfasste dann auch das bereits erwähnte Einspracheschreiben vom 20. Dezember 2023 (Urk. 5/2), worin sie allerdings kein Fristwiederherstellungsgesuch stellte. Die 30-tägige Frist nach Wegfall des – vorliegend indessen nach dem Gesagten nicht belegten - Hindernisses während der Rechtsmittelfrist verstrich somit jedenfalls ungenutzt.
3.4 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer nicht durch ausserordentliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, am fristgerechten Handeln gehindert. und er hat auch nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch gestellt sowie innert gleicher Frist Einsprache erhoben. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist fällt somit ausser Betracht, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8/15-19) eingetreten ist.
4. Der Beschwerdeführer ersuchte in prozessualer Hinsicht um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2) .
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-2
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser