Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00302


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 30. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 6. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 15/235) und beantragte ab dem 1. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 15/216 Ziff. 2). In der Folge wurden ihr Taggelder ausgerichtet. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls im Februar 2024 (vgl. Urk. 15/98) wurde die Versicherte per 14. März 2025 von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk. 15/40).

1.2    Am 5. September 2025 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV Winterthur zur Stellenvermittlung an (Urk. 15/22) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (ab dem 14. Oktober 2025, Urk. 10/103 Ziff. 2). Für den Monat September 2025 wurden ihr Taggelder ausgerichtet (Urk. 15/6). Mit Verfügung vom 5. November 2025 (Urk. 10/78-80) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten am 11. November 2025 (Eingang bei der Arbeitslosenkasse) erhobene Einsprache (Urk. 10/71) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 2025 ab (Urk. 10/66-69 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. November 2025 (Eingang bei der Arbeitslosenkasse) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 14. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. April 2026 (Urk. 13) wurden weitere Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung bei der Y.___ AG vom 14. Dezember 2023 bis 10. Juni 2024 vorweise, welche 5.84 Monate betragen habe. Somit stehe fest, dass sie die in Art. 13 AVIG geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle (S. 3 Ziff. 3). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. September 2025 habe ab dem 16. Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Erwerbsbereich sei in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls hätte, um kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit zu sein, mehr als zwölf Monate im Umfang von 100 % bestehen müssen, was vorliegend gemäss den verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (S. 3 Ziff. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie wegen eines Unfalls mehr als zwölf Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den Zeugnissen der Klinik Z.___ sei sie bis zum 13. Oktober 2025 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es stelle sich die Frage, wie es möglich sei, dass sie gemäss der IV-Stelle 100 % arbeitsfähig gewesen sei, wenn sie jeden Monat ein Zeugnis mit der Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten habe. Sie habe keine Invalidenrente beziehen wollen, weil die Ärzte ihr immer gesagt hätten, dass es ihr langsam besser gehe und die Bewegungen besser geworden seien. Ihr sei gesagt worden, dass sie bald wieder 100 % arbeitsfähig sei.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 beim RAV zur Stellenvermittlung anmeldete (Urk. 15/235) und ab dem 1. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 15/216 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per 2. Oktober 2023 (vgl. Urk. 15/161).

3.2    Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden. Daran ändern weder der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Beginn der Rahmenfrist (Wohnort, Vermittlungsfähigkeit etc.) noch die Beendigung der Arbeitslosigkeit etwas. Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt. Die Mindestbeitragszeit muss also nicht noch einmal erfüllt werden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2303 f. N 125).

    Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Leistungsrahmenfrist eröffnet werden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2304 N 127).

3.3    Da vorliegend die erste Rahmenfrist am 1. Oktober 2025 abgelaufen ist, muss nach dem Gesagten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 2. Oktober 2025 die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachgewiesen werden.

    Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache (Urk. 10/71) geltend gemacht, dass sie schon beim RAV angemeldet gewesen sei und sich im September 2025 nochmals habe anmelden müssen. Ihre RAV-Beraterin habe sie gegen ihren Willen per 14. März 2025 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Dazu ist festzuhalten, dass dies für die vorliegend strittigen Leistungen ab 2. Oktober 2025 nicht von Belang ist. Da die Beschwerdegegnerin die zweijährige Rahmenfrist per 2. Oktober 2023 eröffnet hatte, lief diese ohnehin per 1. Oktober 2025 ab. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden wäre, hätte für den Bezug von Leistungen ab 2. Oktober 2025 eine neue Rahmenfrist eröffnet werden müssen.

3.4    Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

    Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Oktober 2025 (vgl. E. 1.1) vom 14. Dezember 2023 bis 10. Juni 2024 bei der Y.___ AG angestellt war (als Unterhaltsreinigerin, vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 15/16-17). Weitere Anstellungen hatte die Beschwerdeführerin nicht inne. Damit weist die Beschwerdeführerin innerhalb der neuen Rahmenfrist eine Beitragszeit von weniger als sechs Monaten auf. Die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden somit nicht erreicht.

3.5    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit ist.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024, während ihrer Anstellung bei der Y.___ AG, einen Unfall erlitt. Sie stolperte über das Kabel des Staubsaugers und zog sich beim Sturz eine Schulterverletzung zu (vgl. Urk. 15/98). Am 6. September 2024 erfolgte bei den Diagnosen einer knapp transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und einer bursaseitigen Partialruptur posterior, SLAP II Läsion, Impingementkonstellation, eine Operation (Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 8. September 2024, Urk. 10/51).

    Der Beschwerdeführerin wurde infolge des Unfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Oktober 2025 attestiert (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der A.___, Urk. 10/61-65, von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 10/59-60, sowie der Klinik Z.___, Urk. 10/52-58). Die Suva leistete Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Abrechnungen, Urk. 15/23, Urk. 15/30, Urk. 15/32-36, Urk. 15/38, Urk. 15/41, Urk. 15/45-46, Urk. 15/49-50, Urk. 15/53, Urk. 15/56-57, Urk. 15/64, Urk. 15/68, Urk. 15/72, Urk. 15/80, Urk. 15/82, Urk. 15/85).

3.6    Mit Schreiben vom 3. September 2025 (Urk. 15/25-26) hielt die Suva fest, dass in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus diesem Grund würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 7. September 2025 eingestellt. Der Beschwerdeführerin werde empfohlen, sich umgehend bei der zuständigen Arbeitslosenstelle zu melden (S. 1 oben). Es sei ein Zumutbarkeitsprofil erstellt worden, welches nur die Einschränkungen durch die Unfallfolgen berücksichtige. Demnach könne die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schulterverletzung rechts weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen, mit folgenden Einschränkungen: Arbeiten über Schulter-/Kopfniveau mit dem rechten Arm selten, keine repetitiven Arbeiten über Schulter-/Kopfniveau mit dem rechten Arm (S. 1 unten). Nach der Rechtsprechung sei es Sache der versicherten Person, im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit auszuüben (S. 2 oben).

    Im Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. September 2025 (Urk. 10/97-98) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 2024 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Dieser Vorbescheid wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Urk. 10/89-90) bestätigt.

3.7    Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss den verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten bestanden habe (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass sie auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer behandelnden Ärzte vertraut habe.

3.8    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 16 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Demgegenüber kennt die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz. Die in Art. 15 AVIG für einen Leistungsanspruch verlangte Vermittlungsfähigkeit setzt volle Arbeitsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, im beantragten Umfang zumutbare Arbeit verrichten zu können. Eine Arbeit ist u.a. dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt, oder die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG). Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung die angestammte berufliche Tätigkeit eines Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen, zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische Unfallversicherung (BGE 141 V 625 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.9    Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Ausnahmsweise kann trotz objektiverweise möglicher beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit innert der Rahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person keine Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz – wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung – verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 625).

3.10    Die Beschwerdeführerin war bereits vor dem Unfallereignis bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet; ab Oktober 2023 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 15/96, Urk. 15/120, Urk. 15/141, Urk. 15/153, Urk. 15/161). Nach dem erwähnten Unfall vom 16. Februar 2024 richtete ihr die Suva Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus (vgl. Urk. 15/86-87). Im März 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV abgemeldet. Am 5. September 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV an, unmittelbar nachdem ihr die Einstellung der Unfalltaggelder angekündigt worden war (vgl. Urk. 15/25-26).

    Vorliegend erscheint es aufgrund der Aktenlage möglich, dass es der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen wäre, in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Oktober 2025 während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Dies ist aufgrund der aktuellen Aktenlage indessen nicht abschliessend erstellt, da die medizinischen Unterlagen, auf die sich die IV-Stelle für die Verfügung vom 21. Oktober 2025 stützte, nicht vorliegen.

    Nach Lage der Akten wurde die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben der Suva vom 3. September 2025 (Urk. 15/25-26) aufgefordert, ihre Erwerbsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit zu verwerten. Der Vorbescheid der IV-Stelle, in welchem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, datiert vom 10. September 2025. Somit hatte die Beschwerdeführerin erst im September 2025 Kenntnis von ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

3.11    Selbst wenn es der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Oktober 2025 während mehr als zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestand für sie durch die bis zum 7. September 2025 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Unfalltaggelder - ohne Aufforderung, sich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen - keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt (entsprechend BGE 141 V 625). Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Befreiungstatbestand.

Die Arbeitslosenkasse wird daher nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2025 zu befinden haben. Die Sache ist in diesem Sinne gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2025 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin wegen Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2025 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni