Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00340




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, meldete sich am 14. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 11/215) und beantragte ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/169-172 Ziff. 2). Vom 2. September 2024 bis 30. Mai 2025 war die Versicherte in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83). In der Folge meldete sie sich am 21. Mai 2025 erneut beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/103) und beantragte ab dem 2. Juni 2025 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/99-102 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 25. November 2025 (Urk. 11/23) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2025 ablaufe. Die Versicherte beantragte am 27. November 2025 (Urk. 11/20) die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist sowie die Prüfung einer Befreiung von der Beitragszeit. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (Urk. 12/36-38) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten am 11. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/6-7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 ab (Urk. 12/1-4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1, innert Nachfrist eingereicht; vgl. auch Ergänzung vom 22. Januar 2026, Urk. 7) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unter Berücksichtigung der krankheitsbedingen Verhinderungszeiten neu zu eröffnen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 2. September 2024 bis 30. Mai 2025 in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung gewesen sei und Taggelder erhalten habe. Somit sei diese Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Damit weise sie eine Beitragszeit von 9 Monaten aus und erfülle die Voraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht (S. 2 unten). Während der massgebenden Rahmenfrist sei die Beschwerdeführerin nur vom 1. Dezember 2023 bis 31. August 2024, somit während 9 Monaten, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. September 2024 sei die Beschwerdeführerin wieder teilweise arbeitsfähig und ab Juni 2025 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Somit liege kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2025 (Urk. 1) geltend, dass der angefochtene Entscheid auf einer rein formalen Anwendung der gesetzlichen Rahmenfrist beruhe. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sei am 26. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten und durch entsprechende Arbeitszeugnisse belegt. Sie habe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2023 hinaus weiterhin in vollem Umfang fortbestanden. Nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 habe sich gezeigt, dass eine nachhaltige Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht möglich gewesen sei. Es sei erneut eine vollständige, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gefolgt. Ab dem 2. September 2024 habe sie sich in beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung befunden, was bestätige, dass keine reguläre Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Die Massnahme sei per 2. Juni 2025 eingestellt worden, da trotz professioneller Begleitung keine Integrationsstelle habe gefunden werden können. Der krankheitsbedingte Erwerbsausfall sei damit durchgehend und unbestritten, auch wenn zwischenzeitlich ein Wiedereingliederungsversuch unternommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Prüfung auf eine schematische Betrachtung der Rahmenfrist und blende Art. 13 AVIG praktisch aus. Unbestritten sei jedoch, dass die Erkrankung kausal dafür gewesen sei, dass innerhalb der Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit habe aufgebaut werden können. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor Beginn der Rahmenfrist bestanden. Dass ein Teil dieses Zeitraums ausserhalb der Rahmenfrist liege, sei allein durch die gesetzliche Fristenregelung bedingt und nicht Ausdruck eines freiwilligen Unterlassens der Erwerbstätigkeit (S. 1). Eine derart formale Anwendung der innerhalb der Rahmenfrist liegenden Zwölfmonatsgrenze führe in Konstellationen wie der vorliegenden zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schutzlücke. Art. 13 AVIG diene gerade dazu, krankheitsbedingte Beitragslücken auszugleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigenständig anzuwenden und dürfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen von Art. 14 AVIG nicht erfüllt seien (S. 2).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2023 beim RAV zur Stellenvermittlung anmeldete und ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 11/169-172, Urk. 11/215). Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per 1. Dezember 2023 (vgl. Urk. 11/130). Mit Schreiben vom 25. November 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2025 ablaufe (Urk. 11/23). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (Urk. 11/20).

3.2    Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden. Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2303 N. 125).

    Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Leistungsrahmenfrist eröffnet werden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2304 N. 127).

3.3    Da vorliegend die erste Rahmenfrist am 30. November 2025 abgelaufen ist, muss nach dem Gesagten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 1. Dezember 2025 die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachgewiesen werden.

3.4    Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2025 (vgl. E. 1.1) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Vom 2. September 2024 bis zum 30. Mai 2025 befand sie sich in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83) und erhielt während dieser Zeit Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 12/64-66, Urk. 12/74-76). Da Taggelder der Invalidenversicherung als Einkommen gelten, wurden darauf Beiträge für AHV/IV/EO sowie ALV entrichtet (vgl. die entsprechenden Auszahlungsbelege der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Urk. 12/53-63). Es handelte sich folglich um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG.

    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin diese Zeit zu Recht als Beitragszeit an. Damit weist die Beschwerdeführerin innerhalb der neuen Rahmenfrist eine Beitragszeit von 9 Monaten auf. Die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden indessen nicht erreicht.

    Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass Art. 13 AVIG gerade dazu diene, krankheitsbedingte Beitragslücken auszugleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigenständig anzuwenden (vgl. vorstehend E. 2.2). Bei der Regelung von Art. 13 AVIG geht es um Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhält. Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor. So war die Beschwerdeführerin während der vorliegend zu beurteilenden (Folge-)Rahmenfrist nicht erwerbstätig; das frühere Arbeitsverhältnis wurde bereits vor Eröffnung der neuen Rahmenfrist beendet.

    Soweit die Beschwerdeführerin die rein formale Anwendung der gesetzlichen Rahmenfrist kritisierte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Ermessen hat. So kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden (vgl. vorstehend E. 3.2).

3.5    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit ist.

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit am 26. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sei, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2023 hinaus und auch nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 weiterhin fortbestanden habe (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vom 1. April 2023 bis 31. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 12/8-23). Im Bericht der Y.___ vom 9. Dezember 2025 (vgl. Urk. 12/25) wurde ausgeführt, dass – für die Zeit ab September 2024 (vgl. auch Urk. 12/24) – als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und nach Abschluss der Massnahme am 30. Mai 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe.

    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2025. Während der massgebenden Rahmenfrist lag vom 1. Dezember 2023 bis 31. August 2024, mithin während 9 Monaten, eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vor Beginn der Rahmenfrist kann nicht berücksichtigt werden.

    Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin lediglich während 9 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Somit wäre ihr während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 sowie vorstehend E. 1.2).

3.6    Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahme vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2342 N. 254).

    In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspannen zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weniger) gearbeitet habe, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang gearbeitet habe und ausserdem nicht länger als 12 Monate krank gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe deswegen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG – im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die versicherte Person bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindestbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. Diese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E. 3.1 f.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 141 V 674) Beitragszeiten (und gleichgestellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden können. Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die von der Beschwerdeführerin geleistete Beitragszeit.

3.7Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni