Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00342
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, war seit dem 20. März 2023 als Leiter Administration bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 3/3/4 = Urk. 6/19 S. 1). Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 6/7).
Das Betreibungsamt Dübendorf stellte der Y.___ GmbH am 21. Februar 2024 den Zahlungsbefehl für die in Betreibung gesetzte Forderung des Versicherten aus Arbeitsvertrag über Fr. 7'700.- zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten zu. Diese erhob am 26. Februar 2024 dagegen Rechtsvorschlag (Urk. 3/8/1 S. 1 f.). Der Versicherte stellte am 1. März 2024 beim Bezirksgericht Uster unter Hinweis auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf gegen die Y.___ GmbH ein Rechtsöffnungsgesuch für die Forderung (Urk. 3/3/2 = Urk. 6/6, Urk. 6/5 S. 2 Ziff. 1 oben). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster setzte dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2024 Frist an, um für die Forderung einen Rechtsöffnungstitel anzugeben und den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 3/6 = Urk. 6/5 S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 wurde in der Betreibung für Fr. 5'325.45 nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 3/9 Dispositiv Ziff. 1).
Am 27. Mai 2025 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 6/15 S. 1 oben). Der Versicherte gab am 18. Juni 2025 im Konkursverfahren für ausstehende Löhne der Monate Januar bis April 2024, den Anteil am 13. Monatslohn und Ferienguthaben eine Forderung von total Fr. 32'675.-- ein (Urk. 3/3/1 = Urk. 6/15 Ziff. 1-2).
1.2 Der Versicherte stellte am 6. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen der Monate Januar bis April 2024 (Urk. 6/20 Ziff. 13). Das Konkursverfahren gegen die Y.___ GmbH wurde am 23. Oktober 2025 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/2 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/3) lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Die vom Versicherten am 10. November 2025 (Urk. 6/3 S. 12) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 21. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm Insolvenzentschädigung gemäss Gesetz auszurichten. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 unten).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.
2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2.4 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
2.5 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe von der Y.___ GmbH seit dem 31. Dezember 2023 keine Lohnzahlungen mehr erhalten, worauf er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Februar 2024 fristlos aufgelöst habe. In der Folge habe er gegen die Arbeitgeberin eine Betreibung für die Lohnforderung für Januar 2024 eingeleitet. Diese habe nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 1. März 2024 beim Bezirksgericht Uster ein Rechtsöffnungsgesuch für die Forderung von Fr. 7'700.-- gestellt. Er sei mit Verfügung vom 6. März 2024 aufgefordert worden, innert Frist einen Rechtsöffnungstitel einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Weitere verfahrensrechtliche Schritte seien nicht aktenkundig. Als nächster vollstreckungsrechtlicher Schritt wäre die fristgerechte Einreichung des Rechtsöffnungstitels und die Leistung des Kostenvorschusses erforderlich gewesen. Bei Fehlen eines Rechtsöffnungstitels hätte der Beschwerdeführer seine Forderung im ordentlichen Zivilprozess durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsstelle geltend machen müssen.
Es wäre entschiedenes Handeln wie die unverzügliche Einleitung der genannten rechtlichen Schritte und die konsequente Weiterverfolgung der bis dahin eingeleiteten Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs während rund 16 Monaten keinerlei weitere vollstreckungsrechtliche Schritte unternommen und sei untätig geblieben, obwohl ein entsprechendes Handeln dringend angezeigt gewesen wäre. Er habe damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht in grobfährlässiger Weise verletzt. Dies führe zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (S. 3 E. 4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab in der Vernehmlassung ergänzend an, nach dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 sei von einer Untätigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von rund zwölf Monaten auszugehen, womit ebenfalls eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben sei (Urk. 5 S. 1 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, der angefochtene Einspracheentscheid beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen. Die Insolvenzentschädigung diene dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber seinen Lohnzahlungspflichten nicht nachkomme. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht leichtfertigt erfolgt, sondern aufgrund der erheblichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers durch wiederholtes beziehungsweise anhaltendes Nichtbezahlen des Lohnes und der Bestellung von Fahrzeugausweisen ohne sein Wissen usw. Die fristlose Kündigung habe unter diesen Umständen eine zumutbare und rechtlich zulässige Reaktion dargestellt. Dies könne ihm nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgelegt werden. Er habe versucht, weiteren finanziellen Schaden zu vermeiden (Urk. 1 S. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer beantragte Insolvenzentschädigung für die Monate Januar bis April 2024 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 6/20 Ziff. 13). Streitig und zu prüfen ist daher, ob für diesen Zeitraum Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
4.
4.1 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2. Februar 2024 (Urk. 6/7) für die Y.___ GmbH keine Arbeit mehr geleistet hat. Etwas Anderes wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht. Die Insolvenzentschädigung deckt keine Ansprüche, wenn die versicherte Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit geleistet hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., 2025, S. 281 unten; vgl. BGE 121 V 377). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung höchstes für die Zeit vom 1. Januar bis und mit 2. Februar 2024 bestehen kann.
4.2 Die Y.___ GmbH erhob am 26. Februar 2024 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf vom 21. Februar 2024 für die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 7'700.-- (Urk. 3/8/1 S. 1 f.). Am 1. März 2024 stellte er beim Bezirksgericht Uster das Rechtsöffnungsgesuch für die Forderung (Urk. 3/3/2 = Urk. 6/6).
Mit Verfügung vom 6. März 2024 forderte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Rechtsöffnungstitel anzugeben und einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 3/6 = Urk. 6/5 S. 4 Ziff. 1-2). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 wurde für den Betrag von Fr. 5'325.45 nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 3/9 Dispositiv Ziff. 1).
Nach der Konkurseröffnung über die Y.___ GmbH vom 27. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 im Konkursverfahren für die Monate Januar bis April 2024, den Anteil am 13. Monatslohn und sein Ferienguthaben eine Forderung von total Fr. 32'675.-- ein (Urk. 3/3/1 = Urk. 6/15 Ziff. 1-2). Das Konkursverfahren wurde am 23. Oktober 2025 mangels Aktiven eingestellt.
4.3 Der Beschwerdeführer blieb nach der mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juni 2024 erteilten provisorischen Rechtsöffnung bis zu seiner Eingabe im Konkursverfahren gegen die frühere Arbeitgeberin für längere Zeit untätig. Wie erwähnt, ist jedoch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten rechtlichen Schritte und das Erreichen eines fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens erforderlich (vorstehend E. 2.4-2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Nach der provisorischen Rechtsöffnung für die Lohnforderung für Januar 2024 hätte der Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stellen können und müssen. Alternativ hätte er auch den ordentlichen Zivilprozess bestreiten und anschliessend die Vollstreckung seiner Forderung verlangen können. Er hat den bereits erlangten prozessualen Vorteil somit nicht konsequent weiterverfolgt. Der Umstand, dass er nach der erteilten provisorischen Rechtsöffnung gut ein Jahr untätig geblieben ist, ist mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, wonach sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so zu verhalten haben, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Der Beschwerdeführer signalisierte mit der längeren Untätigkeit gegenüber der früheren Arbeitgeberin zudem mangelndes Interesse bezüglich der Weiterverfolgung seiner Lohnansprüche (vgl. vorstehende E. 2.5).
Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 2 S. 3 E. 4), wäre ein entsprechendes Handeln des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einbringlichkeit der Forderung erforderlich gewesen. Zur konsequenten Weiterverfolgung der Lohnforderung wäre er sodann umso mehr gehalten gewesen, als er Insolvenzentschädigung für die Monate Januar bis April 2024 beantragte und er somit mit dem Ausfall einer grösseren Lohnsumme rechnen musste.
4.4 Indem der Beschwerdeführer die eingeleiteten rechtlichen Schritte nicht konsequent weiterverfolgt hat und er ab Juni 2024 für rund für ein Jahr untätig geblieben ist, ist ihm ein grobfährlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er ist der ihm nach Art. 55 Abs. 1 AVIG obliegenden Schadenminderungspflicht somit nicht genügend nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger