Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00050



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 13. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 6/35) stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den 1977 geborenen X.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. März 2025 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 6. August 2025 (Datum des Eingangs bei der Kasse) Einsprache (Urk. 6/24), welche er auf Aufforderung der Kasse hin (vgl. Urk. 6/25) mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 7/22) verbesserte.

    Mit am 12. November 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben (Urk. 6/9) erkundigte sich der Versicherte nach dem Verfahrensstand. Mit E-Mail vom gleichen Tag (Urk. 6/10) teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass sie Einsprachen in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum ihres Eingangs behandle, sie sehr viele Einsprachen zu bearbeiten habe und hohe Rückstände bestünden, weshalb zurzeit leider noch nicht absehbar sei, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Zurzeit seien die Einsprachen von Anfang März 2025 in Bearbeitung.

    Mit am 9. Dezember 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben vom 12. Dezember 2025 (Urk. 6/6) setzte der Versicherte der Kasse eine Frist von 30 Tagen an, um über seine Einsprache zu entscheiden, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 (Urk. 6/4) wies die Kasse den Versicherten erneut auf die chronologische Reihenfolge bei der Bearbeitung der Einsprache hin und hielt fest, dass sie seine Einsprache nicht vorziehen werde.


2.    Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (Urk. 1) erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und die Kasse sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 2 Mitte).

    Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2026 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer).

1.2    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

1.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2; vgl. auch BGE 125 V 188 E. 2a). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).



2.

2.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1) geltend, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli (richtig: Juni) 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Diese sei der Beschwerdegegnerin Anfang August (2025) zugestellt worden. Seit der Einreichung seiner Einsprache seien über sechs Monate vergangen und die Beschwerdegegnerin habe trotz mehrerer schriftlicher Nachfragen sowie einer formellen Fristansetzung bis heute keinen materiellen Einspracheentscheid erlassen (S. 1 unten). Die Verzögerung führe bei ihm zu einer erheblichen finanziellen und persönlichen Belastung, da ausstehende Leistungen nicht ausbezahlt würden. Nach der Rechtsprechung gelte im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Verfahrensdauer von mehreren Monaten ohne sachlichen Entscheid als unangemessen und es lägen keine besonderen Gründe vor. Die bisherige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin stelle eine Rechtsverzögerung dar.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen (Urk. 5), im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, womit der Anfechtungsgegenstand nicht gleich bedeutend sei wie beispielsweise bei einer gänzlichen Ablehnung eines Leistungsanspruchs. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zahl der Eingänge von Einsprachen im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen habe und es äusserst schwierig sei, entsprechend zusätzliche Ressourcen zu gewinnen. Im Weiteren dürfe der Betriebsunterbruch bei den Arbeitslosenkassen, welcher vom 22. Dezember 2025 bis und mit dem 5. Januar 2026 gedauert habe, und der damit einhergehende Systemwechsel ab dem 6. Januar 2026 nicht ausser Acht gelassen werden. Dieser habe anfangs eine massive Steigerung von administrativen Tätigkeiten sowie eine starke Verlangsamung in der Bearbeitung zur Folge gehabt und es bestünden diesbezüglich nach wie vor Probleme/Störungen, wie auch der Presse entnommen werden könne beziehungsweise habe entnommen werden können. Die Frist, welche seit Einreichung der Einsprache bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vergangen sei, reiche für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung auch ohne diese besonderen Umstände nicht aus.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in unrechtmässiger Weise verzögerte, indem sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 10. Februar 2026 keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Nachdem ein Einspracheentscheid weiterhin ausstehend ist, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.

3.1    Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist der Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze (dazu vorstehend E. 1.2) massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59).

3.2    Zu prüfen ist vorliegend die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens. Zwischen der Erhebung der Einsprache am 6. August 2025 (Urk. 6/24) bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Februar 2026 (Urk. 1) lagen rund sechs Monate.

    In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtssuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Urteil des Bundesgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Diese Dauer erscheint vorliegend mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin über eine Vielzahl von Einsprachen zu entscheiden und die Eingänge von Einsprachen ihren Angaben zufolge im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen haben (Urk. 5 S. 2 unten), als zu kurz bemessen. Gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren aufgrund gleichzeitig zu bearbeitender Fälle ruht, sind denn auch normal und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.3).

3.3    Fest steht und unbestritten ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin nach Eingang der (nicht unterzeichneten) Einsprache am 6. August 2025 unternommenen Verfahrensschritte darauf beschränkten, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2025 (Urk. 6/25) Frist zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) anzusetzen. Nach Eingang der unterzeichneten Einsprache am 13. August 2025 (Urk. 6/22) unternahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Verfahrensschritte und stellte auch keine solchen in Aussicht. Sowohl in der EMail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 12. November 2025 (Urk. 6/10) als auch in ihrem Antwortschreiben vom 10. Dezember 2025 (Urk. 6/4) begründete die Beschwerdegegnerin den ausstehenden Einspracheentscheid einzig unter Hinweis auf einen Rückstand bei der Bearbeitung der Einsprachen.

    Dass die Beschwerdegegnerin angesichts der grossen Anzahl an zu bearbeitenden Einsprachen die Fälle chronologisch nach dem Datum ihres Eingangs abarbeitet, um eine Gleichbehandlung der Versicherten bestmöglich zu gewährleisten, ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist auch bei hoher Arbeitslast eine Priorisierung bei der Fallbearbeitung angezeigt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies von der Beschwerdegegnerin nicht so gehandhabt wird, worauf auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort schliessen lassen, wo sie nach der Bedeutung des Anfechtungsgegenstands unterscheidet (Urk. 5). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass im konkreten Fall die Überprüfung einer verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Diskussion steht, deren Auswirkungen weniger einschneidend sind als beispielweise die Auswirkungen einer Verneinung eines Leistungsanspruchs an sich. Insofern erscheint bei der Fallbearbeitung eine gewisse Zurückhaltung bei Priorisierung gerechtfertigt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer doch immerhin für 23 Tage eingestellt wurde, was bei bestehender Arbeitslosigkeit, deren finanzielle Folgen durch die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung abgegolten werden, doch ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2025 zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bereits Stellung nehmen konnte (Urk. 6/50-51; vgl. auch Urk. 6/59, Urk. 6/52) und auch eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vorliegt (Urk. 6/39), weshalb aufgrund einer summarischen Durchsicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Sache spruchreif ist, zumal der Beschwerdeführer kein verfahrensverzögerndes Verhalten an den Tag legte. Der Fall ist sodann weder umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit und es ist daher von einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand auszugehen.

    Vor diesem Hintergrund sind keine objektiven Gründe erkennbar, welche zu rechtfertigen vermöchten, dass die Beschwerdegegnerin – nach der Anmahnung des Einspracheentscheids durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2025) – im Verlauf des Januars 2026 weiterhin keinen Einspracheentscheid erliess. Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer Systemumstellung (Inbetriebnahme des neuen Auszahlungssystems ASAL 2.0 durch die Arbeitslosenkassen am 6. Januar 2026) erwähnten Probleme/Störungen beschlugen Medienberichten zufolge vordergründig den Bereich des Auszahlungswesens und führten insbesondere zu Rückständen bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung an neu angemeldete Arbeitslose (vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 30. Januar 2026; www.admin.ch). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Störungen angesichts der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten massiven Steigerung von administrativen Tätigkeiten und starken Verlangsamung in der Bearbeitung (Urk. 5) auch Auswirkungen auf den Bereich des Einsprachewesens hatten. Diese stehen allerdings in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit und können, ebenso wie eine Überlastung der Behörde, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a).

3.4    Zusammenfassend ist im konkreten Einzelfall die Dauer des Einspracheverfahrens respektive die zwischen der Erhebung der Einsprache am 6. August 2025 (Urk. 6/24) bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Februar 2026 (Urk. 1) vergangene Zeit nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu bejahen.

    Die Beschwerde um Feststellung einer Rechtsverzögerung ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 (Urk. 6/24) gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 6/35) ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerBarblan