Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00051


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, meldete sich am 4. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 18. August per 3. August 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13, Urk. 7/6). Der Versicherte, dem Leistungen erbracht wurden, wurde in der Folge vom RAV von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/56, Urk. 7/60; vgl. auch Urk. 7/52).

    Mit Verfügung vom 11. März 2025 (Urk. 3/1 = Urk. 7/86) forderte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 7'219.60 zurück. Dieser erhob mit Schreiben vom 21. April 2025 (Urk. 3/2 = Urk. 7/88 S. 59-61; Urk. 7/90) dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 23. Januar 2026 (Urk. 7/92 = Urk. 2) trat die Unia auf die Einsprache nicht ein. Soweit sie das Schreiben vom 21. April 2025 als Wiedererwägungsgesuch behandelte, trat sie auch darauf nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 12. Februar 2026 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2026 (Urk. 2). Er beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Unia zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache materiell entscheide. Eventuell sei die Verfügung vom 11. März 2025 in vollem Umfang aufzuheben, und es sei auf die Rückforderung zu verzichten beziehungsweise sei diese auf Fr. 0.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4). Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, und es seien keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).

    Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), der am 20. April 2026 (Urk. 10) eine Replik einreichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2026 auf eine Duplik (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).

    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

1.3    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2).

1.4    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache vom 21. April 2025 nicht ein. Soweit sie die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers qualifizierte, trat sie auch darauf nicht ein (Urk. 2 S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung fest, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er die Verfügung vom 11. März 2025 irgendwann im März 2025 abgeholt habe (S. 2 E. 5). Die Verfügung sei mittels A-Post Plus verschickt worden. Die Zustellung sei am 12. März 2025 erfolgt und die Einsprachefrist am 11. April 2025 abgelaufen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für die verspätete Einreichung der Einsprache vorbringe, seien nicht tauglich, die Einsprachefrist gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustellen. Eine belastende persönliche Situation und fehlende sprachliche Unterstützung genügten nicht. Die Beschwerdegegnerin sei sodann frei, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle oder nicht (S. 2 E. 6-7).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, zum Zeitpunkt des Versands der Verfügung vom 11. März 2025 habe er sich mitten in der Trennung von seiner Partnerin befunden und sei im Begriff gewesen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Der Zugang zum Briefkasten sei unsicher gewesen und unregelmässig erfolgt. Er habe die Verfügung nicht persönlich aus dem Briefkasten entnommen. Seine ehemalige Partnerin habe den Brief entgegengenommen und ihm diesen zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übergeben. Per 1. April 2025 sei er von der Gemeinde Erlenbach nach unbekannt abgemeldet worden. Er sei gleichzeitig unter erheblichem finanziellen Druck gestanden und ohne Einkommen gewesen, habe aktiv eine Arbeitsstelle gesucht und keine deutschsprachige Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten gehabt (Urk. 1 S. 2 lit. C Ziff. 1316).

    Nach ständiger Rechtsprechung beweise der «Track + Trace»-Eintrag einer A-Post Plus-Sendung nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei. Die natürliche Vermutung der Zustellung könne durch einen Gegenbeweis umgestossen werden. Die konkreten Umstände widerlägen die Vermutung der Zustellung am 12. März 2025. Unter anderem habe er den Brief nicht persönlich aus dem Briefkasten genommen und sei an der Zustelladresse nicht mehr zuverlässig erreichbar gewesen (S. 3 lit. A Ziff. 20-24). Die Beschwerdegegnerin habe den Fristablauf ausgehend von einer Zustellung am 12. März 2025 berechnet. Sofern die Verfügung nur zwei Tage später empfangen worden sei, ändere sich die Berechnung jedoch grundlegend. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er die Verfügung am 14. März oder später erhalten habe (S. 4 lit. A Ziff. 25-27). Eventualiter beantrage er die Wiederherstellung der Frist. Die erwähnten Umstände im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Partnerin hätten es ihm ohne eigenes Verschulden unmöglich gemacht, die komplexe deutschsprachige Verfügung innerhalb der Frist zu verstehen, zu verarbeiten und darauf zu reagieren. Weiter sei er mit einer akuten Wohnungskrise konfrontiert gewesen (S. 4 f. lit. B).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. April 2025 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist auch darauf einzugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2025 mittels A-Post Plus versandt wurde.


3.    

3.1    Mangels diesbezüglicher Gesetzesvorschriften dürfen sich die Versicherungsträger oder Behörden im Sozialversicherungsverfahren der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Bei der Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterscheid zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Hervorzuheben ist, dass die Zustellung bei uneingeschriebenem Brief bereits dadurch erfolgt, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird. Die Sendung gelangt damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers. Dass dieser von der Verfügung oder dem Schreiben tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandart «A-Post Plus» lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track + Trace» sodann zweifelsfrei feststellen (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2023.00066 vom 20. September 2023 E. 3.2).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart «APost Plus» bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings praxisgemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3).

3.2    Die von der Beschwerdegegnerin mittels A-Post Plus versandte Verfügung vom 11. März 2025 (Urk. 3/1) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung («Track + Trace») der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: «…») am 12. März 2025 an seiner Wohnadresse in Erlenbach in den Briefkasten gelegt (Urk. 7/91). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht belegt, dass er die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hätte. Der Hinweis, dass möglicherweise die Partnerin des Beschwerdeführers die Verfügung entgegennahm und ihm diese erst später übergab, geht fehl, da die Sendung jedenfalls in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zustellung bereits mit der Ablage in den Briefkasten erfolgt, eine Kenntnisnahme durch den Empfänger aber nicht erforderlich ist (vorstehend E. 3.1). Die in der Beschwerde erwähnte Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Wohngemeinde per 1. April 2025 (Urk. 1 S. 2 lit. C Ziff. 15) betrifft sodann einen späteren Zeitpunkt. Es liegen damit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Verfügung vor.

    Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (Urk. 2 S. 2 E. 6 unten), ergibt sich nach der Zustellung der Verfügung vom 11. März 2025 an den Beschwerdeführer am 12. März 2025, dass die 30tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG per 11. April 2025 abgelaufen war. Die Einsprache vom 21. April 2025 erfolgte damit verspätet.

3.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

    Der Beschwerdeführer machte zum Gesuch um Fristwiederherstellung unter anderem geltend, er sei unter finanziellem Druck gestanden beziehungsweise ohne Einkommen gewesen und habe eine Arbeitsstelle gesucht (Urk. 1 S. 2 lit. C Ziff. 16). Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schweren Krankheiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl. Geertsen, in ATSGKommentar, 5. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Hinweis auf mangelhafte Deutschkenntnisse und fehlende rechtliche Kenntnisse genügt den Anforderungen ebenso wenig wie die weiteren vorgebrachten Gründe. Mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung reichen diese nicht aus, um die Fristversäumnis zu entschuldigen.

3.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Ebenso war sie nicht gehalten, auf das mit Schreiben vom 21. April 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserBrugger