Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00053
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der am … Dezember 2023 ins Handelsregister eingetragenen Y.___ GmbH (Urk. 3/1). Ab dem 28. Oktober 2024 war er für die Dauer eines Jahres mit einem Pensum von 60 % und einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'500.-- bei der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ AG) als Praktikant angestellt (Urk. 3/2). Daneben nahm er von Oktober 2024 bis Oktober 2025 an einer berufsbegleitenden Diplomweiterbildung (40 %) an der A.___ GmbH in B.___ teil (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/256 ff., Urk. 6/247). Am 6. November 2025 - nachdem der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG per 31. Oktober 2025 (Urk. 6/417) ausgelaufen war - meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/515) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 (Urk. 6/454).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (Urk. 6/231-234) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) fest, der versicherte Verdienst betrage ab dem 6. November 2025 Fr. 1'500.-- und das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ GmbH) werde bei der Festlegung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt. Weiter wurde festgestellt, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH als Zwischenverdienst anzurechnen sei und der Versicherte für die Monate November und Dezember 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2025 (Urk. 6/79-80) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2026 ab (Urk. 6/68-74 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2026 erhob der Versicherte am 16. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, die ausgewiesenen Einkünfte der Y.___ GmbH, bei welcher er angestellt sei, seien im Zeitraum seiner Anstellung bei der Z.___ AG (28. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2025) zu den Lohnzahlungen hinzuzurechnen, um den tatsächlich versicherten Verdienst festzulegen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 19. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
1.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Den (teilarbeitslosen) Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG ist der weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids vom 9. Februar 2026 im Wesentlichen aus, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginne am 6. November 2025 (Urk. 6/232). Im relevanten Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst vom 6. November 2024 bis 5. November 2025 (Bemessungszeitraum 12 Monate) habe der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2025 zu einem Lohn von monatlich Fr. 1'500.-- für die Z.___ AG gearbeitet. In Bezug auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH seien hingegen keine regelmässigen Lohnzahlungen auf ein Bank- oder Postkonto geflossen. Entsprechend sei der bei der Y.___ GmbH erzielte Verdienst nicht zu berücksichtigen. Mit einem Teil der Einkünfte der Y.___ GmbH habe der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensunterhalt bestritten, jedoch seien damit auch Auslagen der Firma bezahlt worden und somit hätten ihm nicht die gesamten Einkünfte der Y.___ GmbH zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Bei den von der Y.___ GmbH bezahlten Lohnbeiträgen habe es sich nur um Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers gehandelt. Die Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richte, dürfe nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden. Da die Y.___ GmbH im vorliegend massgebenden Bemessungszeitraum keinen Lohn für die Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers ausbezahlt habe, könne bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes kein Verdienst aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH berücksichtigt werden. Sodann könne die vom 21. Oktober 2024 bis 4. Oktober 2025 dauernde Ausbildung nicht als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berücksichtigt werden, da sie nicht länger als 12 Monate gedauert habe (Urk. 2 S. 2-3). Der versicherte Verdienst betrage daher ab dem 6. November 2025 Fr. 1'500.-- (Urk. 2 S. 4). Für die Zeit während der Arbeitslosigkeit müsse dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit für die Y.___ GmbH auch dann ein orts- und branchenüblicher Lohn als Zwischenverdienst angerechnet werden, wenn effektiv kein Lohn ausbezahlt werde (Urk. 2 S. 3). Der orts- und branchenübliche Stundenlohn eines Kameramannes liege für kleine Projekte im Mittelmass bei Fr. 91.11. Angesichts der im November 2025 gearbeiteten 19 Stunden läge der ort- und branchenübliche Lohn damit bei Fr. 1'731.09 und folglich klar über dem versicherten Verdienst von Fr. 1'500.--. Entsprechend habe der Beschwerdeführer im November 2025 sowie im Dezember 2025, in welchem er 23 Stunden für die Y.___ GmbH gearbeitet habe, keinen Verdienstausfall erlitten und demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, mit seiner GmbH habe er zwischen Oktober 2024 und Oktober 2025 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 14'167.-- erwirtschaftet, und auf diesem Betrag seien AHV- und ALV-Beiträge abgezogen worden. Vor seiner Anmeldung beim RAV habe er telefonisch von der ALK die Auskunft erhalten, sein GmbH-Einkommen würde wahrscheinlich zusätzlich angerechnet, da er dort angestellt und nicht selbständig erwerbstätig sei. Es sei ungerecht, dass seine Erwerbsarbeit bei der GmbH als Zwischenverdienst angerechnet werde, jedoch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht als Lohneinkunft angesehen werde, obwohl darauf AHV- und ALV-Beiträge entrichtet worden seien (Urk. 1 S. 1). Dass im Jahr 2025 keine Lohnüberweisungen der GmbH auf ein Privatkonto von ihm erfolgt seien, habe damit zu tun, dass er in seinem Weiterbildungsjahr viel weniger verdient habe als in den Vorjahren. So seien die üblichen regelmässigen Zahlungen wie AHV-Beiträge, BVG, Versicherungen und berufsbezogene Ausgaben vom GmbH-Konto bezahlt worden. Im GmbH-Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2026 seien die Bedingungen erwähnt und widerspiegelten sein Berufsleben. Die Arbeit eines Kameramanns sei oft saisonbedingt und regelmässige Lohnzahlungen vom GmbH-Konto auf ein Privatkonto wären nur möglich, wenn eine grosse Summe flüssiges Geld vorhanden wäre, was leider in der Realität des Berufslebens eines Kameramanns meistens nicht der Fall sei. Die ausgewiesenen Einkünfte der Y.___ GmbH müssten trotzdem als Lohnzahlungen berücksichtigt werden bei der Festlegung des versicherten Verdienstes (Urk. 1 S. 2). Sodann beanstandete er, der Zwischenverdienst für die Monate November und Dezember 2025 sei theoretisch ermittelt worden, obwohl das effektive Einkommen bewiesen sei (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich nach dem Verlust der Anstellung bei der Z.___ AG und der Beendigung der Ausbildung am 6. November 2025 der Arbeitsvermittlung zu 100 % zur Verfügung und galt ab diesem Zeitpunkt als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckte sich damit auf den Zeitraum vom 6. November 2023 bis 5. November 2025 (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann am 6. November 2025 (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
3.2 Dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Praktikant bei der Z.___ AG in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine grundsätzlich beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, auf welcher Grundlage der versicherte Verdienst zu bemessen ist.
3.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive - soweit günstiger für den Versicherten - der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (E. 1.2 vorstehend), wobei als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Ferner gelangt Art. 37 Abs. 3 AVIV nur zur Anwendung, wenn rückblickend im Zeitpunkt des anrechenbaren Verdienstausfalles und bei einer hypothetischen sofortigen Anmeldung zum Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht würde, d.h. nur bei verzögerter Anmeldung zum Taggeldbezug (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_360/2025 vom 14. April 2026 E. 4.2).
Nachdem die Anstellung bei der Z.___ AG am 31. Oktober 2025 geendet hatte (Urk. 6/417), ist ab dem 1. November 2025 von einem anrechenbaren Verdienstausfall auszugehen, womit der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst am 31. Oktober 2025 begann und sich – da vor diesem Tag auch die Voraussetzung von zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt war – auf den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 31. Oktober 2025 (sechs Monate) beziehungsweise vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2025 (zwölf Monate) erstreckte. Sodann hätte ein Anspruch bei rechtzeitiger Anmeldung bereits ab dem 1. November 2025 bestanden. Die Beschwerdegegnerin geht hingegen vom Bemessungszeitraum von 12 Monaten vom 6. November 2024 bis zum 5. November 2025 aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), berücksichtigt aber im Ergebnis die bis Ende Oktober 2025 bei der Z.___ AG erzielten Einkünfte, sodass dem um ein paar Tage verschobenen Bemessungszeitraum keine Bedeutung zukommt.
3.4
3.4.1 Der anerkanntermassen anzurechnende versicherte Verdienst, welchen der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielt hatte, betrug über das ganze (maximal) relevante Jahr Fr. 1'500.-- pro Monat.
3.4.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit.
Bei einer 1-Mann-GmbH wird verlangt, dass Lohnzahlungen klar dokumentiert und buchhalterisch eindeutig als solche behandelt werden. Eine Vermischung von Geschäfts- und Privatsphäre geht zulasten des Versicherten, respektive wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil des Versicherten aus. Können die Lohnzahlungen aufgrund unklarer Verbuchung privater Entnahmen nicht zuverlässig bestimmt werden, kann dies gar zur vollständigen Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 E. 4.2 und E. 5.5.3, 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2, 8C_921/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4, 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (IK) bilden höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Wie vorstehend ausgeführt (E. 1.3), bestimmt sich der versicherte Verdienst nach dem Einkommen, das tatsächlich als Lohn bezogen wurde. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu (Rz. C2 sowie B148 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Januar 2026).
3.4.3 Nach dem Dargelegten geht es nicht an, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sämtliche über ein gutes Jahr hinweg erzielten Einkünfte der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 14'167.-- (vgl. Urk. 1) als Lohn des Beschwerdeführers zu sehen, zumal unbestrittenermassen kein tatsächlicher Lohnfluss von der GmbH an den Beschwerdeführer stattgefunden hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/270).
Der Lohnausweis der Y.___ GmbH für den Beschwerdeführer für das Jahr 2024 wurde von ihm selber erst am 5. Dezember 2025 und damit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgestellt (Urk. 3/6, Urk. 6/334). Er stellt damit kein ausreichendes Indiz für einen tatsächlichen Lohnfluss dar. Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer selber ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom 26. November 2025 (Urk. 6/402-405), in welcher für die letzten 24 Monate ein Jahreseinkommen von Fr. 14'167.75 angegeben wurde (Urk. 6/404). Im IK-Auszug vom 10. Januar 2026 ist das Jahr 2025 sodann noch nicht enthalten (Urk. 6/168).
Auch wenn die GmbH gegebenenfalls gewisse Zahlungen für den Beschwerdeführer privat übernommen hat, ist insgesamt eine Vermischung von Privat- und Geschäftssphäre gegeben, welche dazu führt, dass die Lohnhöhe nicht hinreichend genau und zuverlässig eruierbar ist. Dies wirkt sich rechtsprechungsgemäss dergestalt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass ihm beim versicherten Verdienst kein Lohn der Y.___ GmbH anzurechnen ist.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass von der Y.___ GmbH Arbeitslosenversicherungsbeiträge (auf einem hypothetischen Lohn) entrichtet wurden (vgl. Urk. 6/261 ff.), lässt sich nicht das Vorliegen eines versicherten Verdienstes ableiten, weil erneut nicht auf tatsächlich bezahlten Lohn geschlossen werden kann.
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab 6. November 2025 auf Fr. 1'500.-- (pro Monat) festgesetzt hat.
4.
4.1 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Dies gilt auch für einen durch eine teilzeitlich weiterhin ausgeübte Tätigkeit erzielten Lohn (BGE 150 V 235 E. 4.2 mit Hinweis), solange es sich dabei nicht um einen Nebenverdienst handelt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc).
Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).
4.2 Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH während der gemeldeten Arbeitslosigkeit fortgesetzt; aus dieser resultiert jedoch weiterhin kein Anspruch auf regelmässige Lohnzahlungen (Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2026, Urk. 3/7), sodass ein berufs- und ortsüblicher Ansatz zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen praxisgemäss gestützt auf die Angaben im von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, herausgegebenen Lohnbuch 2025 auf Fr. 91.11 pro Stunde festgesetzt (Urk. 2 S. 3-4), was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer arbeitete im November 2025 19 Stunden (Urk. 6/346), womit ein über dem versicherten Verdienst von Fr. 1'500.-- liegender Betrag von Fr. 1'731.09 resultiert. Dieser Betrag erscheint auch im Lichte der von der Y.___ GmbH für diese Arbeit erhaltenen, etwas höheren Einnahmen von Fr. 1'869.-- (Urk. 6/348 und Urk. 3/5) plausibel. Folglich hat die Beschwerdegegnerin für den November 2025 sowie für den Dezember 2025, in welchem der Beschwerdeführer gar 23 Stunden gearbeitet hat (Urk. 6/235), korrekt festgehalten, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden hat.
Würde dies anders gehandhabt, würde das unternehmerische Risiko des Beschwerdeführers auf die Arbeitslosenkasse abgewälzt, da der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder beziehen würde, solange seine GmbH nicht ausreichend Aufträge erhält, jedoch während seiner Arbeitslosigkeit zugleich auch vermehrte Aufträge annehmen würde, sobald sich Gelegenheit dazu bieten würde. Dafür ist die Arbeitslosenversicherung indes nicht vorgesehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2025 vom 14. April 2026 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen], 8C_921/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3). Die Tatsache, dass die Anstellung bei der Y.___ GmbH vorliegend beim versicherten Verdienst nicht angerechnet werden kann, hingegen bei der Berechnung der Differenzzahlung schon, ist den Umständen geschuldet, dass es sich bei der Ersteren um das Resultat der Beweiswürdigung handelt, die sich aufgrund der Beweislastregelung ergibt, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen Lohnfluss nicht beweisen kann. Für die Anrechnung als Zwischenverdienst in einer bestimmten Höhe besteht hingegen eine gesetzliche Regelung (Art. 24 Abs. 3 AVIG), die vorliegend zur Anwendung gelangt. Dies ist so hinzunehmen.
All dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer