Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00063


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 2005 geborene X.___ schloss am 14. August 2025 erfolgreich seine Ausbildung als Kaufmann EFZ bei der Y.___ AG ab und war anschliessend bis zum 31. Oktober 2025 im selben Betrieb befristet angestellt (Urk. 6 S. 5-11 und Urk. 6 S. 12-15). Am 16. Oktober 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 16) und beantragte am 4. November 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2025 (Urk. 6 S. 5-11). Anlässlich des Beratungsgespräches vom 21. Oktober 2025 teilte er dem zuständigen RAV-Berater mit, dass er im Jahr 2026 die Rekrutenschule durchlaufen werde und reichte seinen Marschbefehl vom 16. September 2025 nach, wonach er vom 12. Januar bis 19. Juni 2025 die Rekrutenschule absolvieren müsse (Urk. 6 S. 71). In der Folge wurde die Vermittlungsfähigkeit abgeklärt und X.___ konnte dazu am 3. Dezember 2025 Stellung nehmen (Urk. 6 S. 72- 74 und S. 98). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 verneinte das Amt für Arbeit (AFA) die Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November 2025 (Urk. 6 S. 67-70). Die dagegen am 29. Dezember 2025 erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab (Urk. 2). Per 19. Dezember 2025 war die Abmeldung vom Leistungsbezug zufolge Arbeitsbeginn erfolgt (Urk. 6 S. 39-42 und S. 43).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für den Zeitraum ab 1. November 2025 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 S. 1-149), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2026 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer).

2.

2.1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 abs. 1 lit. b und lit. f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG).

2.2    Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

2.3    Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall. Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z. B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit usw. (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, S. 75 f., AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B226 ff.).

    Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE Rz. B227).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. November 2025 vorgesehenen und ab dem 12. Januar 2026 zu leistenden Militärdienstes dem Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten zur Verfügung gestanden, weshalb er als nicht vermittelbar zu beurteilen sei.

3.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass er in dieser zeitlich begrenzten Zeit ab dem 19. Dezember 2025 eine Stelle gefunden habe, woraus sich seine tatsächliche Vermittlungsfähigkeit ergebe. Zudem sei er nach seinem vorzeitigen Austritt aus dem Militär (Urk. 3/1-2) von derselben Arbeitgeberin Z.___ GmbH erneut beschäftigt worden, was eine reale Nachfrage seiner Arbeitsleistung zeige.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum Beginn der Rekrutenschule am 12. Januar 2026 resp. bis zur Abmeldung zufolge Stellenantritt per 19. Dezember 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

4.2    Anlässlich des RAV-Erstgesprächs vom 21. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Jahr 2026 die Rekrutenschule absolvieren müsse, woraufhin er vom zuständigen RAV-Berater angewiesen wurde, sich trotz Rekrutenschule im nächsten Jahr auf Feststellen zu bewerben (vgl. Eintrag im prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6 S. 86 f.). Aus dem nachgereichten Marschbefehl vom 16. September 2025 ergibt sich, dass er den Militärdienst vom 12. Januar bis 19. Juni 2026 leisten müsse.

    Mit E-Mail vom 14. November 2025 (Urk. 6 S. 81) informierte der RAV-Berater den Beschwerdeführer darüber, dass interne Abklärungen über dessen Vermittlungsfähigkeit erfolgten und ein Anspruch auf Arbeitslosengelder allenfalls erst nach dem absolvierten Militärdienst gegeben sein könnte (Urk. 6 S. 82-74).

    Gleichentags teilte der Beschwerdeführer dem RAV telefonisch mit, er würde seine Suche nach kurzfristigen Einsätzen intensivieren, wobei auch Suchkanäle wie A.___ besprochen worden seien (vgl. Eintrag vom 14. November 2025 im prozessorientierten Beratungsprotokoll, Urk. 6 S. 86 f.). Auch in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 zur Frage der Vermittelbarkeit (Urk. 6 S. 72-74) bestätigte der Beschwerdeführer, seit dem 1. November 2025 der Arbeitsvermittlung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung und auch für weitere arbeitsmarktliche Massnahmen uneingeschränkt jeweils per sofort zur Verfügung zu stehen.

    Aus den in den Akten befindlichen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Stellensuche vor Anspruchsstellung erst per 16. Oktober 2025 aufnahm und sich hauptsächlich auf Vollzeitstellen als kaufmännischer Angestellter bewarb, dies auch im November 2025 (Urk. 6 S. 75 ff.).

    Per 19. Dezember 2025 trat der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle auf Abruf bei der Z.___ GmbH im Bereich Backstube und Verkaufspersonal an (Urk. 6 S. 39-42). Es erfolgte die Abmeldung vom Leistungsbezug (Urk. 6 S. 43).

    Auch nach dem vorzeitigen Austritt aus dem Militär (Urk. 3/1-2) wurde der Beschwerdeführer von derselben Arbeitgeberin bei einem 80%-Pensum vom 1. Februar bis 30. Juni 2026 erneut beschäftigt (Urk. 3/3).

4.3    Entscheidend für die im Streit liegende Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2025 als vermittlungsfähig einzustufen ist, sind nicht in erster Linie sein Arbeitswille oder seine Arbeitsbemühungen (so geltend gemacht, Urk. 1), sondern - wie in E. 2 dargelegt - vielmehr seine Aussichten, von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von lediglich 10 Wochen bis zum Beginn der Rekrutenschule am 12. Januar 2026 angestellt zu werden.

    Aus der bundesgerichtlichen Dispositions-Rechtsprechung (BGE 126 V 520 E. 3b, Urteile C 400/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b, C 56/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 und C 147/05 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2) ergibt sich, dass in vergleichbaren Fällen mit der etwa selben möglichen Beschäftigungsdauer die zeitliche Verfügbarkeit durchwegs als zu kurz eingestuft wurde, als dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Anstellung gerechnet werden könne, zumal in kaufmännischen Berufen längere Einarbeitungszeiten üblich sind. Erschwerend fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass er mit der dreijährigen kaufmännischen Grundausbildung und dem 2.5-monatigen weiteren Einsatz nur geringe Berufserfahrung vorzuweisen vermag.

    Im Weiteren hat er - verständlicherweise und der Anweisung des RAV-Beraters beim Erstgespräch folgend - hauptsächlich im kaufmännischen Bereich eine Festanstellung gesucht, in welchem indes erfahrungsgemäss nicht viele Temporärstellen vorhanden sind und er überdies Konkurrenz zu gewärtigen hat. Selbst nachdem er mit E-Mail vom 14. November 2025 seitens des RAV über die laufende Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit aufgeklärt worden war, geht aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht hervor, dass er frühzeitig gezielt auch Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufes und unqualifiziertere Arbeit gesucht bzw. sich für kurzfristige Temporärstellen beworben hätte (vgl. Urk. 6 S. 75 ff.). Erst per 19. Dezember 2025 und somit noch für die letzten drei Wochen vor dem Einrückungstermin konnte er eine Anstellung finden. Der Beschwerdegegner weist richtigerweise darauf hin, dass diese Tätigkeit auf Abruf nicht als Beweis für eine allgemein vorhandene Vermittlungsfähigkeit dienen kann (Urk. 2 S. 3); so besteht beim eingegangenen Arbeitsverhältnis keine vertragliche Mindestarbeitszeit, weshalb er auch währenddessen als permanent von Arbeitslosigkeit bedrohte Person gilt mit der Konsequenz, sich weiterhin um eine Dauerstelle bemühen zu müssen. Dies bestätigt auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Übersicht der vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsätze für die Z.___ GmbH (Urk. 3/4-5). Demnach wurde er im Zeitraum vom 19. bis 30. Dezember 2025 täglich für Einsätze von jeweils rund 6 Stunden abberufen, dann während 8 Tagen und nach dem 8. Januar 2026 aber nicht mehr.

4.4    Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. November 2025 durch die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2026 (Urk. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles im Einklang mit der Rechtslage steht und dementsprechend nicht zu beanstanden ist.

    Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 730 Uni Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


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HurstGeiger