Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00097
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 2. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war zuletzt bis Ende Juni 2024 als Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 6/172 f.). Innert laufender Leistungsrahmenfrist (vgl. Anmeldebestätigung vom 28. Januar 2025, Urk. 6/162) meldete er sich am 2. Oktober 2025 wieder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Bülach zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Urk. 6/20). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte den Versicherten mit Verfügung (Nr. «…») vom 11. Dezember 2025 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat November 2025 ab dem 1. Dezember 2025 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Urk. 6/124). Auf die vom Versicherten am 9. Februar 2026 (Poststempel) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/111, Urk. 6/113) trat das AFA mit Einspracheentscheid (Nr. «…») vom 11. Februar 2026 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2026 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf seine Einsprache einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 10; aus dem parallel geführten Verfahren AL.2026.00079 beigezogen). Mit Verfügung vom 29. April 2026 forderte das Gericht den Beschwerdegegner auf, die darin gestellten Fragen zu beantworten (Urk. 7; aus dem parallel geführten Verfahren AL.2026.00079 beigezogen). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner fristgerecht nach (Urk. 8; aus dem parallel geführten Verfahren AL.2026.00079 beigezogen). Eine Kopie seiner Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9; aus dem parallel geführten Verfahren AL.2026.00079 beigezogen).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).
1.3 Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne eine Vertretung zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2013 vom 11. Dezember 2013 mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts I 556/05 vom 7. Oktober 2005 E. 1.3).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die am 10. Februar 2026 (Poststempel: 9. Februar 2026) eingegangene Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2025 sei nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt und damit verspätet. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht geltend gemacht, dass er unverschuldet verhindert gewesen wäre, innert Frist zu reagieren (Urk. 2).
2.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe «keinerlei Brief» erhalten. Am 6. Februar 2026 habe er mit Frau Z.___ telefoniert und sie habe den Brief per E-Mail gesendet, ansonsten hätte er keinen Brief erhalten (Urk. 1).
3.
3.1 Ausweislich der Akten wurde die Verfügung vom 11. Dezember 2025 an die damals bekannte Zustelladresse des Beschwerdeführers in G.___ versandt. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2026 erfolgte die Zustellung mittels A-Post; eine Rücksendung gab es nicht (Urk. 8). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer (jedenfalls formell) per 30. November 2025 vom Wohnort in G.___ abgemeldet (Urk. 6/87, Urk. 6/81); die provisorische Anmeldung in H.___ (I.___) nahm er erst am 10. Februar 2026 vor (vgl. Meldebescheinigung vom 11. Februar 2026, Urk. 6/81). Eine entsprechende Meldung gegenüber der Beschwerdegegnerin machte er unbestrittenermassen nicht (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2026, Urk. 6/83). Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer auch auf seiner Einsprache datierend vom 8. Februar 2026 weiterhin die Adresse in G.___ auf (vgl. 6/111).
3.2 Vorliegend wäre der Beschwerdeführer infolge des hängigen Leistungsgesuchsverfahrens dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin zugestellt werden kann (vgl. E. 1.3). Die Angabe der neuen Adresse erfolgte unbestrittenermassen erst am 27. Februar 2026 (Urk. 6/78) unterlassen. Nach eigenen Angaben verfügte er nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit über ein Postfach (vgl. Urk. 6/60), ob auch ein Nachsendeauftrag erfolgt war, ist nicht bekannt.
Das Versäumnis des Beschwerdeführers führt jedoch nicht zur Umkehr der eingangs erläuterten Beweislast (vgl. hievor E. 1.4). Wohl scheint es bei der gegebenen Sachlage möglich, dass aufgrund des Versäumnisses des Beschwerdeführers, ihm die Verfügung vom 11. Dezember 2025 nicht auf postalischem Weg zugestellt werden konnte, jedoch bleibt der Umstand bestehen, dass der Beschwerdegegner infolge Versands mit gewöhnlicher Post den Nachweis nicht erbringen kann, dass und vor allem wann die Verfügung dem Beschwerdeführer an die bekannte Adresse zugestellt worden ist. Auch von einer fiktiven Zustellung unbekannten Datums kann bei nicht eingeschrieben versandter Post und fehlender Rücksendung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 nicht ausgegangen werden. Überdies kann die am 9. Februar 2026 der Post übergebene Einsprache - bei Annahme, die Verfügung vom 11. Dezember 2025 sei auf postalischem Weg in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten möglicherweise gerade noch als rechtzeitig beurteilt werden.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid (Nr. «...») vom 11. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung (Nr. «…») vom 11. Dezember 2025 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid (Nr. «…») vom 11. Februar 2026 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung (Nr. «…») vom 11. Dezember 2025 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger