Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00117
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2004, war ab dem 19. September 2023 bei der Y.___ GmbH als Vorarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 6/105106). Am 22. Oktober 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 2 S. 1).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Urk. 6/108-111) sowie Ergänzung vom 23. August 2025 (Urk. 6/85-88) beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehende Löhne (für die Monate November 2023 bis März 2024) im Betrag von insgesamt Fr. 13'239.10.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/40-43). Die vom Versicherten dagegen am 25. Februar 2026 erhobene Einsprache (Urk. 6/28) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2026 ab (Urk. 6/21-26 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2026 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. April 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dass ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen sei. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.3 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
1.5 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausbleiben der offenen Lohnzahlungen für die Monate November 2023 bis März 2024 bis am 18. April 2024, also über vier Monate lang zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe, das heisse der Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei, und dabei bereits während des Arbeitsverhältnisses versäumt habe, seine Lohnausstände konsequent geltend zu machen. Selbst wenn er die Arbeitgeberin mündlich gemahnt haben sollte, seien diese Mahnungen offensichtlich wirkungslos geblieben. Nachvollziehbare Gründe, die in dieser Situation ein Zuwarten von über vier Monaten bis zur Einleitung des betreibungsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls weitere knapp acht Monate nichts unternommen habe, um die Betreibung voranzutreiben (S. 3 oben). Durch diese Passivität habe der Beschwerdeführer zu Lasten der Arbeitslosenkasse und zu Gunsten der Arbeitgeberin gehandelt. Er sei seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass seine Forderung zum gleichen Zeitpunkt eingereicht worden sei wie jene seiner Arbeitskollegen, welche in derselben Situation betroffen gewesen seien. Mehrere dieser Mitarbeiter hätten in der Folge eine Zahlung beziehungsweise Unterstützung durch die Insolvenzversicherung erhalten. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eingabe anders beurteilt werde. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er neu in der Schweiz und mit den rechtlichen Abläufen nicht vollständig vertraut sei. Dennoch habe er nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit grossem Einsatz alle notwendigen Schritte unternommen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit von der Arbeitsstelle sei er weiterhin im Arbeitsverhältnis geblieben, zumal wiederholt Teilzahlungen geleistet worden seien, was den Eindruck vermittelt habe, dass sich die Situation stabilisieren würde.
3.
3.1 Der Forderungseingabe beim Konkursamt (Urk. 6/80-82) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. September 2023 bis zum 31. März 2024 bei der Y.___ GmbH als Flachdachmitarbeiter angestellt war, wobei er den letzten Arbeitstag am 31. März 2024 leistete (S. 1).
Letztmals für den Monat Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. 6/48). Der Beschwerdeführer gab an, dass der Lohn auf das Konto seines Vaters überwiesen worden sei, da er erst am 12. Februar 2024 ein Konto habe eröffnen können (Urk. 6/45). Die Löhne für die Monate November 2023 bis März 2024 wurden nicht respektive nicht vollständig ausbezahlt. Der Beschwerdeführer erhielt am 19. Dezember 2023 eine Teillohnzahlung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (auf das Konto des Vaters, vgl. Urk. 6/49) und am 28. März 2024 eine solche von Fr. 3’000.-- (auf sein eigenes Konto, vgl. Urk. 6/51). Weitere Auszahlungen erfolgten nicht. Dies wurde auch in den Lohnabrechnungen für November 2023 bis März 2024 (Urk. 6/55, Urk. 6/102, Urk. 6/98-100) festgehalten.
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet wurde und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustanden.
Wie vorstehend unter E. 1.4 dargelegt, müssen die Arbeitnehmer im Konkursverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
Die Schadenminderungspflicht obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Zu seinen Bemühungen gab der Beschwerdeführer an, er habe mehrmals die Arbeitgeberin angerufen und die Betreibung eingeleitet (Urk. 6/45).
Gemäss eigenen Angaben (vgl. Forderungseingabe, Urk. 6/80) wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2024 mündlich per sofort gekündigt. Der Beschwerdeführer leitete in der Folge betreffend die Lohnausstände für die Monate November 2023 bis März 2024 Betreibung ein, worauf am 18. April 2024 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde (Urk. 6/33-34). Der Zahlungsbefehl wurde der Arbeitgeberin am 6. Mai 2024 zugestellt; es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, was am 22. Mai 2024 offiziell bestätigt wurde (Urk. 6/66-67 S. 2). Am 22. Oktober 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 18. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 13'239.10 beim Konkursamt Z.___ ein (Urk. 6/80-82).
3.4 Während des Arbeitsverhältnisses forderte der Beschwerdeführer die offenen Lohnforderungen gemäss eigenen Angaben lediglich telefonisch ein. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die finanzielle Abhängigkeit von der Arbeitsstelle und die Tatsache, dass wiederholt Teilzahlungen geleistet worden seien (vgl. vorstehend E. 2.2).
Für den Monat November 2023 wurde dem Beschwerdeführer – bei einer Lohnforderung von Fr. 5'083.34 – ein Betrag von Fr. 4'000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 6/55); mit Ausnahme einer am 28. März 2024 erfolgten Teillohnzahlung (vgl. Urk. 6/51) erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Aufgrund der Akten ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausbleiben der Lohnzahlungen zunächst telefonisch mit seiner Arbeitgeberin in Kontakt trat. Spätestens im Januar 2024 hätte ihm jedoch klar sein müssen, dass er zur Realisierung der Lohnansprüche zeitnah weitere Massnahmen ergreifen muss. Arbeitnehmer, die gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten machen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (vgl. vorstehend E. 1.5). Daran vermag auch die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit von der Arbeitsstelle nichts zu ändern.
Per Ende Februar 2024 beliefen sich die Lohnausstände auf rund Fr. 11'000.-- (Fr. 1'038.34 + Fr. 4'271.02 + Fr. 661.85 + Fr. 5'034.71; vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/102 und Urk. 6/99-100), mithin mehr als zwei Monatslöhne. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte hätte einleiten müssen. Dies kann jedoch offengelassen werden.
3.5 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa Urteile 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrere Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer leitete nach der Kündigung Ende März 2024 zeitnah die Betreibung ein, so dass am 18. April 2024 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Da die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag eingestellt wurde, hätte er ab dem 26. Mai 2024 (20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, Art. 88 Abs. 1 SchKG) das Fortsetzungsbegehren stellen können. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, die bereits eingeleitete Betreibung fortzusetzen. Am 22. Oktober 2024 wurde der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eröffnet. Da der Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung, mithin während knapp fünf Monaten, untätig blieb, nahm er das Risiko eines erheblichen Lohnverlusts in Kauf, was als grobfahrlässiges Verschulden zu werten ist.
Soweit der Beschwerdeführer festhielt, dass er neu in der Schweiz und mit den rechtlichen Abläufen nicht vollständig vertraut sei (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass von den Versicherten bei Rechtsunkenntnis erwartet wird, dass sie frühzeitig Hilfe bei fachkundigen Drittpersonen holen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass mehrere Arbeitskollegen, welche ihre Forderungen zum gleichen Zeitpunkt eingereicht hätten, Unterstützung durch die Insolvenzversicherung erhalten hätten (vgl. vorstehend E. 2.2). Dazu ist festzuhalten, dass eine gleichzeitige Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung nicht entscheidend ist, zumal eine rechtzeitige Geltendmachung für die Bejahung des Anspruchs nicht ausreicht. So hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht verneint. In Bezug auf die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt, welche Bemühungen diese unternommen haben, um ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu wahren. Aus der Tatsache, dass einige Arbeitskollegen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserNeuenschwander-Erni