Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2026.00180
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Verfügung vom 10. Juni 2026
in Sachen
X.___ GmbH
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob Y.___ als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und machte geltend, ihre Honorarforderung über Fr. 7'200.-- für ein im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erbrachtes Coachingmandat sei zu Unrecht trotz mehrmaligen Zahlungsaufforderungen nicht beglichen worden (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 2/1-8).
2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück, da die Beschwerdegegnerin die offene Honorarforderung am 29. Mai 2026 beglichen habe (Urk. 3).
3. Entsprechend ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Das Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger