AL.2004.00416
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Werner
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
K.___
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Beschwerdef?hrerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? K.___ meldete sich am 1. M?rz 2004 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/16) und erhob ab dem 22. M?rz 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/2). Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) verneinte mit Verf?gung vom 30. M?rz 2004 (Urk. 3/3/4) die Anspruchsberechtigung mit der Begr?ndung, dass die Versicherte mit 4,147 Monaten weder die Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten erf?llt habe, noch einen Befreiungstatbestand nachweisen k?nne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. April 2004 (Urk. 3/3/3) wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen, nachdem von der Versicherten erg?nzende Unterlagen eingefordert worden waren (Urk. 3/3/5).
?
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob K.___ mit Eingabe vom 7. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung. In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 (Urk. 6) stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 24. September 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 8 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
???????? Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat.
1.2???? Gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG sind zudem diejenigen versicherten Personen von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten aus einem der folgenden Gr?nde nicht in einem Arbeitsverh?ltnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnten wegen:
???????? a.?????? einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie ????????????????????? w?hrend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
???????? b.?????? Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ??????????????? ATSG), sofern sie w?hrend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
???????? c.??????? eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits-???????????????????????????? erziehungsanstalt oder in einer ?hnlichen schweizerischen ????????????????????????????????? Einrichtung.
???????? Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorg?ngigen Mindestbeitragspflicht subsidi?r zu Art. 13 AVIG und gelangt bei gen?gender Beitragszeit nicht zur Anwendung.
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist nur noch, ob die Beschwerdef?hrerin in der Rahmenfrist vom 22. M?rz 2002 bis 21. M?rz 2004 gest?tzt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist, denn dass die Beschwerdef?hrerin mit insgesamt 4,167 Monaten die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erf?llt hat, zumal auch keine anrechenbaren Zeiten ohne Besch?ftigung (Art. 13 Abs. 2 AVIG) vorliegen, war schon im Einspracheverfahren unbestritten (Urk. 3/3/3) und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.
2.2????
2.2.1?? Zu pr?fen ist somit, ob sich die Versicherte auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann.
2.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin studierte ab dem Wintersemester 2002/2003 Kunstgeschichte (im Hauptfach) an der Universit?t Z?rich (Urk. 3/8, Urk. 3/6, Urk. 3/7) und stand w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit mehr als zw?lf Monate nicht in einem Arbeitsverh?ltnis (vgl. Art. 14 Abs. 1 AVIG). Aktenkundig ist, dass die Versicherte Vorlesungen und Proseminare im ersten Semester von 14 Wochenstunden, im zweiten Semester von 16 Wochenstunden und im dritten Semester von 15 Wochenstunden besuchte. In den ersten beiden Semestern waren darin sieben Wochenstunden f?r den obligatorischen Lateinkurs, der am Montag von 10 bis 12 Uhr, am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr und am Freitag von 10 bis 12 Uhr stattfand (Urk. 3/4), bereits eingeschlossen (Urk. 1, Urk. 3/6-7). Da die Beschwerdef?hrerin am Ende des zweiten Semesters die Lateinpr?fung nicht bestanden hatte, bereitete sie sich im 3. Semester bis zur Wiederholung am 4. Dezember 2003 (Urk. 3/4-5) ohne Kursbesuch darauf vor.
2.2.3?? Die Beschwerdegegnerin kam im Einspracheentscheid zum Schluss, dass neben dem Studium der Kunstgeschichte erfahrungsgem?ss eine T?tigkeit zu 50 % ausge?bt werden k?nne. Angesichts des von der Versicherten daneben noch besuchten Lateinkurses mit sieben Wochenstunden betrage die Belastung h?chstens 80 % (Urk. 2 S. 2). Damit fehle es an der erforderlichen Kausalit?t zwischen der Nichterf?llung der Beitragszeit und der Weiterbildung, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe.
2.2.4?? Die Beschwerdef?hrerin legte in der Beschwerde (Urk. 1) detailliert die ab dem Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2003/2004 besuchten Vorlesungen und Proseminare sowie den Arbeitsaufwand zu Hause f?r Hausaufgaben, Vortr?ge etc. dar. Dabei machte sie geltend, dass sie im ersten Semester eine 47-, im zweiten Semester eine 43- und im dritten Semester eine 48-Stundenwoche absolviert habe, wobei sie im dritten Semester w?chentlich 16 Stunden pro Woche zur Vorbereitung der Wiederholungspr?fung in Latein aufgewendet habe. Nach dem Bestehen dieser Pr?fung am 4. Dezember 2003 sei eine starke zeitliche Belastung weggefallen, weshalb sie umgehend mit der Suche einer Teilzeitstelle begonnen habe. Zusammenfassend machte die Beschwerdef?hrerin geltend, dass es ihr aus zeitlichen Gr?nden nicht m?glich gewesen sei, neben dem Studium eine teilzeitliche Erwerbst?tigkeit auszu?ben.
2.2.5?? Wie die Versicherte in der Beschwerde selbst einr?umte (Urk. 1), ist der zur Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und Seminare ben?tigte Zeitaufwand schwierig zu bemessen. Unter diesen Umst?nden erscheint es gerechtfertigt, von Erfahrungswerten und nicht von den von der Beschwerdef?hrerin beschwerdeweise geltend gemachten Zeitangaben auszugehen, und zwar grunds?tzlich davon, dass - wie etwa bei Lehrpersonen - der zu Hause erforderliche Aufwand gleich viel Zeit beansprucht wie die jeweiligen Wochenstunden. Selbst wenn bez?glich des Lateinkurses zugunsten der Versicherten in den ersten zwei Semestern ein Mehraufwand f?r die Vor- und Nachbereitung angenommen w?rde, resultiert eine zeitliche Belastung von h?chstens 35 Stunden pro Woche. Was das dritte Semester anbelangt, ist aktenkundig, dass die Versicherte 15 Wochenstunden an der Universit?t besuchte und sich daneben bis zum 4. Dezember 2003 auf die Wiederholungspr?fung in Latein vorbereiten musste. Der von der Beschwerdef?hrerin angegebene Zeitaufwand von 16 Stunden pro Woche (Urk. 1) erscheint angesichts dessen, dass es sich um die Vorbereitung f?r eine Wiederholungspr?fung handelte, welche aufgrund des bereits vorhandenen Grundwissens erfahrungsgem?ss weniger zeitaufwendig ist als die erstmalige pr?fungsorientierte Auseinandersetzung mit dem Stoff, als zu hoch, zumal die Versicherte im Wintersemester 2003/2004 keinen Lateinkurs an der Universit?t mehr besuchte und sich damit in diesem Bereich vollst?ndig der Pr?fungsvorbereitung widmen konnte. Ermessensweise ist somit ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden pro Woche anzunehmen, was dem Pensum des Lateinkurses in den ersten zwei Semestern entspricht, so dass im dritten Semester insgesamt von einer zeitlichen Belastung von w?chentlich 37 Stunden ([15 x 2] + 7) auszugehen ist.
???????? Ein Vergleich mit der betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 9/2004, Tabelle B.9.2 S. 86) macht deutlich, dass die Beschwerdef?hrerin in der Lage gewesen w?re, neben dem Studium noch eine teilzeitliche Erwerbst?tigkeit auszu?ben, verf?gt sie doch pro Woche ?ber eine disponible Zeit von rund 7 Stunden in den ersten beiden und von etwa 5 Stunden im dritten Semester, um einer beitragspflichtigen Arbeit nachzugehen. Um n?tigenfalls einen zusammenh?ngenden mehrst?ndigen Freiraum f?r eine solche Berufst?tigkeit zu schaffen, w?re es der Versicherten allenfalls m?glich gewesen, die Lernzeiten auch auf die Abende und das Wochenende zu verschieben (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 17. November 2003, C 234/02 und C 235/02). Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalit?t zwischen der Nichterf?llung der Beitragszeit und der Ausbildung, da nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (SVR 1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c) selbst eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine gen?gende Beitragszeit bildet.
3.?????? Zusammenfassend steht fest, dass f?r die Beschwerdef?hrerin innerhalb der vom 22. M?rz 2002 bis zum 21. M?rz 2004 dauernden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit auch die Voraussetzungen f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht gegeben sind. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 erweist sich somit als rechtens.
???????? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).