AL.2004.00416
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___ meldete sich am 1. März 2004 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/16) und erhob ab dem 22. März 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2). Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) verneinte mit Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 3/3/4) die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, dass die Versicherte mit 4,147 Monaten weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe, noch einen Befreiungstatbestand nachweisen könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. April 2004 (Urk. 3/3/3) wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen, nachdem von der Versicherten ergänzende Unterlagen eingefordert worden waren (Urk. 3/3/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob K.___ mit Eingabe vom 7. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 (Urk. 6) stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG sind zudem diejenigen versicherten Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits- erziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist nur noch, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 22. März 2002 bis 21. März 2004 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist, denn dass die Beschwerdeführerin mit insgesamt 4,167 Monaten die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt hat, zumal auch keine anrechenbaren Zeiten ohne Beschäftigung (Art. 13 Abs. 2 AVIG) vorliegen, war schon im Einspracheverfahren unbestritten (Urk. 3/3/3) und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.
2.2
2.2.1 Zu prüfen ist somit, ob sich die Versicherte auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2002/2003 Kunstgeschichte (im Hauptfach) an der Universität Zürich (Urk. 3/8, Urk. 3/6, Urk. 3/7) und stand während der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 14 Abs. 1 AVIG). Aktenkundig ist, dass die Versicherte Vorlesungen und Proseminare im ersten Semester von 14 Wochenstunden, im zweiten Semester von 16 Wochenstunden und im dritten Semester von 15 Wochenstunden besuchte. In den ersten beiden Semestern waren darin sieben Wochenstunden für den obligatorischen Lateinkurs, der am Montag von 10 bis 12 Uhr, am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr und am Freitag von 10 bis 12 Uhr stattfand (Urk. 3/4), bereits eingeschlossen (Urk. 1, Urk. 3/6-7). Da die Beschwerdeführerin am Ende des zweiten Semesters die Lateinprüfung nicht bestanden hatte, bereitete sie sich im 3. Semester bis zur Wiederholung am 4. Dezember 2003 (Urk. 3/4-5) ohne Kursbesuch darauf vor.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin kam im Einspracheentscheid zum Schluss, dass neben dem Studium der Kunstgeschichte erfahrungsgemäss eine Tätigkeit zu 50 % ausgeübt werden könne. Angesichts des von der Versicherten daneben noch besuchten Lateinkurses mit sieben Wochenstunden betrage die Belastung höchstens 80 % (Urk. 2 S. 2). Damit fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Weiterbildung, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe.
2.2.4 Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde (Urk. 1) detailliert die ab dem Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2003/2004 besuchten Vorlesungen und Proseminare sowie den Arbeitsaufwand zu Hause für Hausaufgaben, Vorträge etc. dar. Dabei machte sie geltend, dass sie im ersten Semester eine 47-, im zweiten Semester eine 43- und im dritten Semester eine 48-Stundenwoche absolviert habe, wobei sie im dritten Semester wöchentlich 16 Stunden pro Woche zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung in Latein aufgewendet habe. Nach dem Bestehen dieser Prüfung am 4. Dezember 2003 sei eine starke zeitliche Belastung weggefallen, weshalb sie umgehend mit der Suche einer Teilzeitstelle begonnen habe. Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es ihr aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, neben dem Studium eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben.
2.2.5 Wie die Versicherte in der Beschwerde selbst einräumte (Urk. 1), ist der zur Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und Seminare benötigte Zeitaufwand schwierig zu bemessen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, von Erfahrungswerten und nicht von den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachten Zeitangaben auszugehen, und zwar grundsätzlich davon, dass - wie etwa bei Lehrpersonen - der zu Hause erforderliche Aufwand gleich viel Zeit beansprucht wie die jeweiligen Wochenstunden. Selbst wenn bezüglich des Lateinkurses zugunsten der Versicherten in den ersten zwei Semestern ein Mehraufwand für die Vor- und Nachbereitung angenommen würde, resultiert eine zeitliche Belastung von höchstens 35 Stunden pro Woche. Was das dritte Semester anbelangt, ist aktenkundig, dass die Versicherte 15 Wochenstunden an der Universität besuchte und sich daneben bis zum 4. Dezember 2003 auf die Wiederholungsprüfung in Latein vorbereiten musste. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand von 16 Stunden pro Woche (Urk. 1) erscheint angesichts dessen, dass es sich um die Vorbereitung für eine Wiederholungsprüfung handelte, welche aufgrund des bereits vorhandenen Grundwissens erfahrungsgemäss weniger zeitaufwendig ist als die erstmalige prüfungsorientierte Auseinandersetzung mit dem Stoff, als zu hoch, zumal die Versicherte im Wintersemester 2003/2004 keinen Lateinkurs an der Universität mehr besuchte und sich damit in diesem Bereich vollständig der Prüfungsvorbereitung widmen konnte. Ermessensweise ist somit ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden pro Woche anzunehmen, was dem Pensum des Lateinkurses in den ersten zwei Semestern entspricht, so dass im dritten Semester insgesamt von einer zeitlichen Belastung von wöchentlich 37 Stunden ([15 x 2] + 7) auszugehen ist.
Ein Vergleich mit der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 9/2004, Tabelle B.9.2 S. 86) macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, neben dem Studium noch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben, verfügt sie doch pro Woche über eine disponible Zeit von rund 7 Stunden in den ersten beiden und von etwa 5 Stunden im dritten Semester, um einer beitragspflichtigen Arbeit nachzugehen. Um nötigenfalls einen zusammenhängenden mehrstündigen Freiraum für eine solche Berufstätigkeit zu schaffen, wäre es der Versicherten allenfalls möglich gewesen, die Lernzeiten auch auf die Abende und das Wochenende zu verschieben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 17. November 2003, C 234/02 und C 235/02). Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung, da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SVR 1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c) selbst eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine genügende Beitragszeit bildet.
3. Zusammenfassend steht fest, dass für die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 22. März 2002 bis zum 21. März 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht gegeben sind. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 erweist sich somit als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).