AL.2004.00522
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Werner
Urteil vom 28. Dezember 2004
in Sachen
K.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? K.___, geboren 1958, arbeitete ab dem 1. August 2003 vollzeitlich als Verk?ufer in der Unternehmung seiner Ehefrau, der "O.___". Der Gesch?ftszweck bestand im Import und Vertrieb von Oliven?l sowie im Vertrieb von Grappa und Wein (Urk. 7/19). Als die Gesch?ftsstelle an der S.___-Strasse 8 in Z.___, bei welcher der Versicherte angestellt war, aufgehoben wurde (Urk. 7/19), wurde das Arbeitsverh?ltnis auf den 31. Juli 2004 aufgel?st (Urk. 7/21/2). Am 30. Juli 2004 hatte sich K.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 7/23) und gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 2. August 2004 gestellt (Urk. 7/9). Mit Verf?gungen Nr. 5571 (Urk. 7/11) und Nr. 5576 (Urk. 7/12), welche beide vom 7. September 2004 datieren, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich die Anspruchsberechtigung des Versicherten. Die gegen diese Verf?gungen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 3/4) wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 2. August 2004. In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6) stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung analog anwendbar auf Ehegatten arbeitgeber?hnlicher Personen, welche Arbeitslosenentsch?digung verlangen (BGE 123 V 237 Erw. 7). Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeber?hnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, gen?gt f?r die Verneinung der Anspruchsberechtigung (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. September 2002, C 16/02). Dieser Ausschluss ist absolut zu verstehen (BGE 123 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3). Es ist somit nicht m?glich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gew?hren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 146 Rz 379 am Ende und Fn 758 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung will nicht nur den als solchen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch sanktionieren, sondern bereits der Gefahr einer missbr?uchlichen Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung begegnen. Die zitierte Rechtsprechung gilt analog f?r den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Dezember 2003, C 61/00).
2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 2. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 2. August 2004 einerseits damit, dass die Lohnbez?ge des Beschwerdef?hrers und folglich die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt seien. Demnach habe der Versicherte die erforderliche Beitragszeit nicht erf?llt (Verf?gung Nr. 5576; Urk. 7/12). Andererseits wurde festgehalten (Verf?gung Nr. 5571; Urk. 7/11), dass der Versicherte als Ehegatte der Betriebsinhaberin gem?ss der Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Regelung bei der Kurzarbeitsentsch?digung (Art. 31 Abs. 3 AVIG) vom Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausgeschlossen sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) pr?fte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung lediglich unter dem Gesichtspunkt der missbr?uchlichen Umgehung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentsch?digung.
???????? Demgegen?ber stellt sich der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im Einspracheentscheid nur der Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung beurteilt worden sei (vgl. Verf?gung Nr. 5571), dass er hingegen einen Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung gestellt habe. Dieser Anspruch sei gem?ss Verf?gung Nr. 5576 wegen fehlender Lohnbelege verweigert worden. Diese habe er jedoch mit der Einsprache nachgereicht. Hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheides macht der Versicherte geltend, dass die Anspruchsberechtigung nicht davon abh?ngen k?nne, ob er bei seiner Frau angestellt gewesen sei. So sei er weder finanziell noch rechtlich am Gesch?ft an der E.___-Strasse 139 in Z.___ beteiligt und habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen seiner Frau (Urk. 1, Urk. 3/4).
2.3???? Aktenkundig ist, dass der Versicherte und seine Ehefrau ab dem 1. Oktober 2001 ein Ladenlokal an der S.___-Strasse 8 in Z.___ gemietet hatten (Urk. 7/7). Dieses Mietverh?ltnis wurde in der Folge aufgel?st und die Gesch?ftsstelle aufgehoben (Urk. 7/19). Mit Vertrag vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/21/3) war der Beschwerdef?hrer ab 1. August 2003 in der Gesch?ftsstelle an der ?S.___-Strasse 8 als Verk?ufer mit Einzelunterschriftsberechtigung (Urk. 7/19) angestellt worden. Der vereinbarte Bruttolohn betrug Fr. 5'500.--, wobei der 13. Monatslohn darin eingeschlossen war. Am 31. Mai 2004 k?ndigte die "O.___" diesen Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gr?nden auf den 31. Juli 2004 (Urk. 7/19).
2.4???? Angesichts dessen, dass die Ehefrau auch nach der Entlassung des Versicherten weiterhin Betriebsinhaberin war und ein Gesch?ftslokal an der E.___-Strasse 136 in Z.___ f?hrte, konnte sie ihren Mann erneut anstellen, ihm Gef?lligkeitsbescheinigungen ausstellen und seine Arbeitslosigkeit nach Belieben verl?ngern oder verk?rzen. Damit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers - nicht entscheidend, ob das Gesch?ft an der S.___-Strasse wieder aktiviert werden k?nnte (Urk. 3/4). Unter solchen Umst?nden kann weder eine rechtsmissbr?uchliche Umgehung der Bestimmungen ?ber die Kurzarbeitsentsch?digung noch die Gefahr einer missbr?uchlichen Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (vgl. ARV 2003 S. 22 S. 242 Erw. 4) ausgeschlossen werden. Gem?ss den obigen Ausf?hrungen (vgl. Erw. 1) ist die Regelung ?ber die Kurzarbeitsentsch?digung analog auf die Arbeitslosenentsch?digung anwendbar, wie dies in der Verf?gung Nr. 5571 und im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgef?hrt wurde. Somit erweist sich der Einwand des Versicherten, dass im Einspracheentscheid lediglich der Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung beurteilt worden sei (Urk. 1), als unbegr?ndet.
???????? Nach dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG h?tte der in der "O.___" mitarbeitende Beschwerdef?hrer als Ehemann der Inhaberin der Einzelfirma keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung. Diese Ausschlusseigenschaft ("Ehegatte") verliert er auch bei Eintritt der Ganzarbeitslosigkeit nicht (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. Juli 2004, C 155/03). Welche Stellung der Versicherte selber im Betrieb hatte, ist f?r die Frage der Anspruchsberechtigung nicht von Bedeutung. Aufgrund der besonders engen pers?nlichen Beziehung zu seiner Ehefrau und der damit zusammenh?ngenden M?glichkeit gegenseitiger Einflussnahme rechtfertigt es sich entgegen den Ausf?hrungen in der Beschwerde, den Versicherten als Ehemann der Betriebsinhaberin anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Drittperson. Sodann kann der Beschwerdef?hrer auch aus den nachgereichten Lohnbelegen f?r den Zeitraum von August 2003 bis Juli 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten, m?sste der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung nach dem Gesagten selbst bei erf?llter Beitragszeit verneint werden.
2.5???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 2. August 2004 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu best?tigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).