Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: Al.2004.00522
AL.2004.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 28. Dezember 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1958, arbeitete ab dem 1. August 2003 vollzeitlich als Verkäufer in der Unternehmung seiner Ehefrau, der "O.___". Der Geschäftszweck bestand im Import und Vertrieb von Olivenöl sowie im Vertrieb von Grappa und Wein (Urk. 7/19). Als die Geschäftsstelle an der S.___-Strasse 8 in Z.___, bei welcher der Versicherte angestellt war, aufgehoben wurde (Urk. 7/19), wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2004 aufgelöst (Urk. 7/21/2). Am 30. Juli 2004 hatte sich K.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 7/23) und gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. August 2004 gestellt (Urk. 7/9). Mit Verfügungen Nr. 5571 (Urk. 7/11) und Nr. 5576 (Urk. 7/12), welche beide vom 7. September 2004 datieren, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung des Versicherten. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 3/4) wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. August 2004. In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6) stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung analog anwendbar auf Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 237 Erw. 7). Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für die Verneinung der Anspruchsberechtigung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. September 2002, C 16/02). Dieser Ausschluss ist absolut zu verstehen (BGE 123 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 146 Rz 379 am Ende und Fn 758 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung will nicht nur den als solchen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch sanktionieren, sondern bereits der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung begegnen. Die zitierte Rechtsprechung gilt analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Dezember 2003, C 61/00).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 2. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 2. August 2004 einerseits damit, dass die Lohnbezüge des Beschwerdeführers und folglich die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt seien. Demnach habe der Versicherte die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt (Verfügung Nr. 5576; Urk. 7/12). Andererseits wurde festgehalten (Verfügung Nr. 5571; Urk. 7/11), dass der Versicherte als Ehegatte der Betriebsinhaberin gemäss der Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Regelung bei der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 AVIG) vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lediglich unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Umgehung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung.
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im Einspracheentscheid nur der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt worden sei (vgl. Verfügung Nr. 5571), dass er hingegen einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe. Dieser Anspruch sei gemäss Verfügung Nr. 5576 wegen fehlender Lohnbelege verweigert worden. Diese habe er jedoch mit der Einsprache nachgereicht. Hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheides macht der Versicherte geltend, dass die Anspruchsberechtigung nicht davon abhängen könne, ob er bei seiner Frau angestellt gewesen sei. So sei er weder finanziell noch rechtlich am Geschäft an der E.___-Strasse 139 in Z.___ beteiligt und habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen seiner Frau (Urk. 1, Urk. 3/4).
2.3     Aktenkundig ist, dass der Versicherte und seine Ehefrau ab dem 1. Oktober 2001 ein Ladenlokal an der S.___-Strasse 8 in Z.___ gemietet hatten (Urk. 7/7). Dieses Mietverhältnis wurde in der Folge aufgelöst und die Geschäftsstelle aufgehoben (Urk. 7/19). Mit Vertrag vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/21/3) war der Beschwerdeführer ab 1. August 2003 in der Geschäftsstelle an der  S.___-Strasse 8 als Verkäufer mit Einzelunterschriftsberechtigung (Urk. 7/19) angestellt worden. Der vereinbarte Bruttolohn betrug Fr. 5'500.--, wobei der 13. Monatslohn darin eingeschlossen war. Am 31. Mai 2004 kündigte die "O.___" diesen Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Juli 2004 (Urk. 7/19).
2.4     Angesichts dessen, dass die Ehefrau auch nach der Entlassung des Versicherten weiterhin Betriebsinhaberin war und ein Geschäftslokal an der E.___-Strasse 136 in Z.___ führte, konnte sie ihren Mann erneut anstellen, ihm Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen und seine Arbeitslosigkeit nach Belieben verlängern oder verkürzen. Damit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entscheidend, ob das Geschäft an der S.___-Strasse wieder aktiviert werden könnte (Urk. 3/4). Unter solchen Umständen kann weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (vgl. ARV 2003 S. 22 S. 242 Erw. 4) ausgeschlossen werden. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Erw. 1) ist die Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung analog auf die Arbeitslosenentschädigung anwendbar, wie dies in der Verfügung Nr. 5571 und im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt wurde. Somit erweist sich der Einwand des Versicherten, dass im Einspracheentscheid lediglich der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt worden sei (Urk. 1), als unbegründet.
         Nach dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hätte der in der "O.___" mitarbeitende Beschwerdeführer als Ehemann der Inhaberin der Einzelfirma keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Ausschlusseigenschaft ("Ehegatte") verliert er auch bei Eintritt der Ganzarbeitslosigkeit nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. Juli 2004, C 155/03). Welche Stellung der Versicherte selber im Betrieb hatte, ist für die Frage der Anspruchsberechtigung nicht von Bedeutung. Aufgrund der besonders engen persönlichen Beziehung zu seiner Ehefrau und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme rechtfertigt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, den Versicherten als Ehemann der Betriebsinhaberin anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Drittperson. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus den nachgereichten Lohnbelegen für den Zeitraum von August 2003 bis Juli 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten, müsste der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Gesagten selbst bei erfüllter Beitragszeit verneint werden.
2.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 2. August 2004 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).