AL.2005.00373
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
R.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Z?rich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? R.___, geboren 1945, war vom 1. M?rz 2001 bis 31. Januar 2003 als Informatik-Ingenieur bei der A.___ SA, B.___, t?tig (Urk. 10/89). Am 4. Oktober 2002 (Urk. 10/109) und erneut am 3. April 2003 (Urk. 10/108) meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab April 2003 Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 10/179).
???????? Am 7. M?rz 2005 beantragte der Versicherte besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung zur F?rderung der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit (Urk. 10/173). Mit Verf?gung vom 8. M?rz 2005 sprach das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit dem Versicherten f?r die Zeit vom 7. M?rz bis 1. April 2005 besondere Taggelder zur F?rderung der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu (Urk. 10/26). Am 1. April 2005 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Z?rich Oerlikon dem Versicherten mit, dass er per 31. M?rz 2005 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 10/21).
1.2???? Am 22. Mai 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab 9. Mai 2005 an (Urk. 6/25 Ziff. 2). Mit Verf?gung vom 20. Juni 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung ab 9. Mai 2005 mangels Erf?llung der Anspruchsvoraussetzung der gen?genden Beitragszeit ab (Urk. 10/6). Die vom Versicherten am 22. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ab (Urk. 6/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Anspruchsberechtigung sei festzustellen und die Kasse sei anzuweisen, die Rahmenfrist gem?ss Art. 71d Abs. 2 und Art. 95e Abs. 2 AVIV zu verl?ngern (Urk. 1 S. 1).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verf?gung vom 6. September 2005 wurde der Schriftenwechsels als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung anwendbar, soweit das Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) nicht ausdr?cklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/6) und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/1) davon aus, dass der Beschwerdef?hrer ab 9. Mai 2005 die Anspruchsvoraussetzungen der gen?genden Beitragszeit nicht erf?llt hat, und dass mangels Aufgabe einer selbstst?ndigen T?tigkeit die Voraussetzungen f?r eine zweij?hrige Verl?ngerung der Beitragszeit im Sinne von Art. 9a AVIG nicht erf?llt seien. Die Vorbereitungen des Beschwerdef?hrers zur Aufnahme einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit seien lediglich bis zur Planungsphase gediehen, ohne dass der Beschwerdef?hrer bis anhin eine selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen h?tte. Folglich sei die f?r den Anspruch auf eine Verl?ngerung der Beitragszeit vorausgesetzte Aus?bung einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit nicht erf?llt.
2.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt hiegegen vor, dass er eine selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen habe, und dass er diese wegen ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs wieder habe aufgeben m?ssen (Urk. 1).
3.
3.1???? Der Versicherte meldete sich am 22. Mai 2005 im Umfang eines Besch?ftigungsgrades von 100 % zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab 9. Mai 2005 (Urk. 6/25 Ziff. 2) an. Die Anspruchsvoraussetzungen erf?llte der Beschwerdef?hrer daher fr?hestens am 9. Mai 2005, weshalb die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit am 9. Mai 2003 begann und bis 8. Mai 2005 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). W?hrend dieser Rahmenfrist f?r die Beitragszeit hat der Beschwerdef?hrer vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine Zwischenverdienstt?tigkeit im Rahmen eines Besch?ftigungsprogramms bei der C.___ ausge?bt (Urk. 10/123, Urk. 10/73-74, Urk. 10/57-60). Fraglich ist, ob dieses Besch?ftigungsverh?ltnis als Beitragszeit anzurechnen ist.
3.2???? Gem?ss dem bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Art. 13 Abs. 2quater AVIG galten beitragspflichtige Besch?ftigungen, welche im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vor?bergehenden Besch?ftigung ausge?bt wurden, nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG. Dieser Absatz wurde jedoch aufgehoben; an Stelle des bis anhin ausgerichteten Lohnes erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Besch?ftigungsprogramms neu Taggelder (Art. 59b Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, BBl 1999 I 30 f.). Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterliegen jedoch nicht der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung (Art. 22a AVIG) und bilden demnach auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit auf Grund von arbeitsmarktlichen Massnahmen keine Beitragszeiten erworben werden k?nnen (BGE 123 V 226 Erw. 4b und d; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 5. August 2002, Erw. 2a; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Z?rich 1998, Rz 34).
3.3???? Der Beschwerdef?hrer hat f?r die vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 im Rahmen eines Besch?ftigungsprogramms bei der C.___ ausge?bte Zwischenverdienstt?tigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung und keinen Lohn bezogen (vgl. Urk. 10/179). Somit handelte es sich dabei nicht um eine beitragspflichtige Besch?ftigung. In der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit wies der Beschwerdef?hrer daher keine Beitragszeit aus.
4.
4.1???? Am 3. April 2003 (Urk. 10/108) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung an. Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug dauerte daher vom 3. April 2003 bis 2. April 2005 (vgl. Urk. 10/73). Zu pr?fen bleibt der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre ab 3. April 2005.
4.2???? Gem?ss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 g?ltigen Fassung gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentsch?digung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweij?hrige Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
4.3???? Gem?ss Art. 9a AVIG wird die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verl?ngert, wenn:
a.???????? im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug l?uft; und
b.???????? der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit die Anspruchsvoraussetzung der gen?genden Beitragszeit wegen Aus?bung der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit nicht erf?llt (Abs. 1).
Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit, h?chstens jedoch um zwei Jahre verl?ngert (Abs. 2).
Die Taggelder d?rfen insgesamt die H?chstzahl nach Artikel 27 nicht ?bersteigen (Abs. 3).
4.4???? Gem?ss Art. 3a der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) werden die Rahmenfristen f?r die Beitragszeit und f?r den Leistungsbezug nicht verl?ngert, wenn die Erwerbst?tigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war (Abs. 1). Versicherte, die w?hrend der Aus?bung einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, k?nnen keine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beanspruchen (Abs. 2). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird die verl?ngerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Aussch?pfung des Taggeldh?chstanspruchs die Voraussetzungen f?r die Er?ffnung der neuen Rahmenfrist erf?llt sind (Abs. 3).
4.5???? Gem?ss der Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 (BBL 2001 S. 2245 ff.) hat Art. 9a AVIG den Sinn, die Aufnahme einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu f?rdern. Dem mit der Aufnahme einer selbstst?ndigen T?tigkeit verbundenen erh?hten Risiko soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rahmenfristen auf vier Jahre verl?ngert werden (BBL 2001 S. 2254). Mit dem neuen Artikel 9a soll daher Versicherten, welche keine Taggelder nach den Artikeln 71a ff. AVIG zur Aufnahme einer selbstst?ndigen T?tigkeit beanspruchten, die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beziehungsweise die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit unter gewissen Voraussetzungen um maximal 2 Jahre verl?ngert werden.
4.6???? In Absatz 1 dieser Bestimmung ist f?r den Fall, dass w?hrend der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug abl?uft, eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vorgesehen. In Absatz 2 von Art. 9a AVIG wird hingegen der Fall geregelt, dass mangels einer bestehenden Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug deren Verl?ngerung nicht in Betracht f?llt. Hier ist eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit um die Dauer der selbstst?ndigen T?tigkeit, h?chstens jedoch um zwei Jahre, vorgesehen. Dadurch sollen versicherte Personen, welche selbstst?ndige T?tigkeiten aufnehmen, bez?glich ihrer Anspruchsberechtigung besser gestellt werden, wenn der Wechsel in die selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit ohne Bezug von Leistungen erfolgte (BBL 2001 S. 2277).
5.?????? Das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit sprach dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 8. M?rz 2005 f?r die Zeit vom 7. M?rz 2005 bis 1. April 2005 besondere Taggelder zur F?rderung der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu (Urk. 10/26). Gem?ss Art. 9a Abs. 1 AVIG besteht ein Anspruch auf Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre nur f?r versicherte Personen, welche den Wechsel zu einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben. Da der Beschwerdef?hrer w?hrend dem Zeitraum vom 7. M?rz 2005 bis 1. April 2005 Taggelder zur F?rderung der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit bezog (vgl. Urk. 10/26) f?llt ein Anspruch auf Verl?ngerung der Rahmfrist f?r den Leistungsbezug wegen Aufgabe der selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit schon aus diesem Grunde ausser Betracht. Die Frage, ob der Beschwerdef?hrer den Wechsel zu einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit im Sinne von Art. 9a AVIG tats?chlich vollzogen und diese selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit anschliessend wieder aufgegeben hat, kann unter diesen Umst?nden vorliegend daher offen bleiben.
6. Anhaltspunkte f?r an die Beitragszeit anrechenbare und dieser gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) oder f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und werden im ?brigen vom Beschwerdef?hrer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Somit hat es dabei zu bleiben, dass der Beschwerdef?hrer in der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 9. Mai 2003 bis 8. Mai 2005 die Anspruchsvoraussetzung einer gen?genden Beitragszeit nicht erf?llte, und dass der Beschwerdef?hrer wegen Bezugs von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG keinen Anspruch auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug nach dem 2. April 2005 hatte.
???????? Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/6-7) und mit dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/1-2) einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung ab 9. Mai 2005 verneinte. Die gegen die angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).